Genehmigung zur Veräußerung von Wertpapieren durch die Nachlasspflegerin

  • Hallo,

    meine Nachlasspflegerin beantragt die Genehmigung zur Veräußerung von Wertpapieren. Eine Bank in Luxembourg hat die Geschäftsbeziehung zum 31.12.2013 für sämtliche Privatkunden gekündigt, hiervon sind auch die Wertpapiere des Erblassers betroffen. Falls die Bank in Luxembourg keine Mitteilung der Nachlasspflegerin erhält, wird sie den Depotbestand bei einer staatlichen Bank hinterlegen.

    Diese Strategie Papiere sind ca. 77.000,00 € wert. Muss ich hierfür einen Verfahrenspfleger für das Genehmigungsverfahren bestellen?
    Bedarf es einer tieferen Prüfung, ob diese Bank in Luxembourg ordnungsgemäß gekündigt hat?
    Muss der Betrag in Deutschland (nach Auflösung der Wertpapiere) wieder in dieser Form als Wertpapiere angelegt werden? Wahrscheinlich gibt es nichts gleichwertiges?

  • Ich vermute, dass es sich so verhält, dass sich die besagte Bank nicht auflöst, sondern dass sie ihr Privatkundengeschäft an eine Drittbank veräußert hat. Wenn es sich so verhält (was sich durch eine Internetrecherche leicht feststellen lässt), werden alle Konten und Depots lediglich mit unverändertem Bestand auf das übernehmende Institut übertragen und dort lediglich neue Kontostammnummern vergeben. So verhielt es sich z. B. vor einigen Jahren beim Verkauf des Privatkundengeschäfts der Unicredit HypoVereinsbank Luxembourg an die DZ Privatbank Luxembourg. In diesem Fall steht eine "notwendige" Veräußerung der Wertpapiere also überhaupt nicht zur Debatte.

    Aber auch wenn es kein übernehmendes Institut im vorgenannten Sinne gibt, können die Depotwerte beliebig an eine andere Bank (sei es in Luxemburg, sei es in Deutschland) übertragen werden. Auch insoweit gibt es demnach keine notwendige oder gar zwingende Veräußerung der Wertpapiere, es sei denn, es würde sich um Eigenpapiere der besagten Bank handeln, die nur bei ihr verwahrt werden können.

    Ohne genaueren Sachverhalt kommt man aber hier nicht weiter.

  • -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Die Bank schreibt, dass sie ihre Aktivitäten für Privatkunden einstellt. Gleichzeitig schreibt sie, dass sie sich über einen Wechsel des Depots zur einer ihrer deutschen Banken freuen würde. Der Wechsel kostet nichts. Das bedeutet doch, dass wir das Depot auch nach Deutschland überführen können, oder? Das muss ich nach §§ 1915, 1807 BGB genehmigen? Brauche ich einen Verfahrenspfleger?

  • Der Übertrag der Depotwerte ist nicht mit einer Veräußerung der Depotwerte verbunden. Es handelt sich daher - nach wie vor - um im Nachlass vorgefundene Wertpapiere, die je nach Sachlage veräußert werden können oder auch nicht.

  • Von "oder auch nicht" kann hier keine Rede sein.
    Da wird TL sicher demnächst was husten.

    Allenfalls konservative Rentenfonds könnten in einem Wertpapierdepot belassen werden.
    Aber auch "denen" wird man das künftige Zinsänderungsrisiko entgegenhalten müssen .

  • Meine Meinung ist bekannt...der NLP ist zur Sicherung des Nachlassbestandes da....und das kann er nur, wenn er die beim Todestag vorgefundenen Wertpapiere umgehend in mündelsichere Anlagen umwandelt.

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  • :gerges:

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