Nachlasspflegschaft ja oder nein?

  • [h=2]Da ich im Aufgebotsforum keine Antwort erhalten habe, hoffe ich, dass meine Nachlasskollegen mir einen Tipp geben können:

    Im Grundbuch ist unter III/20 eine Grundschuld für einen Einzelkaufmann eingetragen. Die Grundstückseigentümer beantragen nun den unbekannten GLäubiger mit seinem Recht auszuschließen.

    Durch einen Blick in die hiesige Nachlassabteilung habe ich herausgefunden, dass der Einzelkaufmann 1965 verstorben ist und durch Testament von seinen zwei Enkel beerbt worden ist. Ein Erbschein ist im Jahre 1968 erteilt worden.

    Bevor ich die "frohe Botschaft" den Eigentümern mitgeteilt habe, habe ich versucht die aktuellen Anschriften der Erben herauszufinden.
    Einen Erben habe ich lebend gefunden und der andere Erbe ich leider kurz vor Antragstellung verstorben.
    Ein bekannter Erbe (Sohn) dieses Enkels hat die Erbschaft ausgeschlagen. Aus der Nachlassakte ergibt sich leider nicht, ob der Enkel weitere Kinder hatte oder ob seine Eltern noch leben (ist rechnerisch noch möglich).

    Ich grüble nun, ob ich das Aufgebotsverfahren hinsichtlich des verstorbenen Gläubigers durchführen kann, wenn keine weiteren Kinder da sind und die Eltern vorverstorben sind, oder ob das Nachlassgericht nicht einen Nachlasspfleger einsetzen muss, damit dieser die Löschung des Rechtes bewilligt.

    M. E. ist der letztere Weg der richtigere aber die Eigentümer möchten dies nicht so gerne, da damit ja auch Kosten verbunden sind.
    Leider schweigt mein Kommentar zu dem Problem.

    Wie sehen die Nachlasskollegen den Fall? Leider sind meine Kenntnisse auf diesem Gebiet nicht mehr so groß.[/h]

  • Du kannst m.E. kein Aufgebotsverfahren nach dem Gläubiger durchführen. Dessen Rechtsnachfolge ergibt sich aus den Nachlassakten.

    Ist nun die Erbfolge nach dem nachverstorbenen Erben unklar, kann für diesen Erbfall eine Nachlasspflegschaft angeordnet werden und kann dann der Nachlasspfleger zusammen mit den übrigen Erben des Gläubigers die Löschung der GS herbeiführen....

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Ist das denn nicht ein klassischer Fall des § 1170 BGB ?
    Eine Löschungsbewilligung durch den Nachlasspfleger halte ich für problematisch. Wie soll er die Löschung bewilligen, wenn keine Unterlagen über die Forderung mehr vorhanden sind und der Nachlasspfleger so deren Erfüllung nicht festellen kann ? Er kann ja nicht blind und unkritisch eine Löschungsbewilligung unterschreiben, nur weil der Eigt. das gerne möchte. Außerdem müsste die Löschungsbewilligung nachlassgerichtlich genehmigt werden. Da fängt das Problem von vorne an.

  • Vielen Dank für die Antwort, die mich überzeugt hat.:)
    Ich werde dann mal das Aufgebot erlassen.


    :gruebel:...aber der Gläubiger ist doch nicht unbekannt?

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Warum nicht ("der andere Erbe ich leider kurz vor Antragstellung verstorben.
    Ein bekannter Erbe (Sohn) dieses Enkels hat die Erbschaft ausgeschlagen. Aus der Nachlassakte ergibt sich leider nicht, ob der Enkel weitere Kinder hatte oder ob seine Eltern noch leben
    ") ?

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