Erlöschen Vergütungsansprüche

  • Kurze Frage:
    Betreuer beantragt Vergütung für den Zeitraum 18.03.2012 bis 17.06.2013. Antrag geht am 4.7.2013 ein.

    Welcher Anspruch ist erloschen? Das gesamte erste Quartal, also 18.03.2012 bis 17.06.2012 wegen § 9 VBVG oder nur der Zeitraum 18.03.2012 bis 04.05.2012.

    Danke schon mal

    Es ist von großem Vorteil, die Fehler, aus denen man lernen kann, recht früh zu machen.

    (Winston Spencer Churchill)

  • 15 Monate zurück von dem Antragsdatum sind der 04.04.2012. Die erste Vergütung beantragen konnte die Betreuerin gem. § 9 VBVG also nach Ablauf des ersten Quartals am 18.06.2012. Daher schließe ich mich der Meinung an, dass gar nichts erloschen ist.

    Vergleich hierzu auch BGH XII ZB 26/12.

    Kann dir aber nicht sagen, ob das herrschende Meinung ist, um ehrlich zu sein, ich mache es so :gruebel:

  • Bei meinem Gericht ebenso.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Gut, ich hatte nämlich auch erst kürzlich 2 solcher Fälle, wo ich es so gemacht hab, dann war ja alles richtig :cool:

    Falls du dem Betreuer etwas erlöschen lassen willst :teufel: kannst du natürlich auch auf den Monat oder gar Tag abstellen, würde ich aber auch im Hinblick auf die zitierte Rechtssprechung nicht unbedingt machen.

  • Ich häng mich mal hier dran:
    Antragseingang 13.03.2015 für den Zeitraum ab 15.08.2013.
    Ist jetzt nur der Zeitraum 15.08.2013 bis 14.09.2013 erloschen, oder das ganz erste Quartal (15.08.2013 bis 14.11.13)? Oder sogar alles bis 12.12.13? :gruebel:
    War ein Sch...tag :oops:

  • Ich sehe es wie Frog.

    Das erste Quartal hätte am 15.11.2013 geltend gemacht werden können. Fraglich ist, wann der Anspruch entsteht. Gleich mit Beginn der Betreuung oder erst mit dem frühest möglichen Zeitpunkt der Geltendmachung. Der BGH hat sich im o.g. Urteil positioniert. Ich denke, mit dieser Darlegung ist man auf dem richtigen Weg. Somit hätte der Zeitraum 15.08.13 bis 14.11.13 bis spätestens 14.02.2015 geltend gemacht werden müssen. Durch die Antragstellung am 13.03.2015 ist diese Frist versäumt und das erste Quartal ist erloschen.

    Hinsichtlich des 2 Quartals ist noch kein Erlöschen eingetreten. Der § 9 VBVG lässt keine andere Deutung zu. Schließlich ist man als Betreuer auf die quartalsweise Abrechnung festgelegt. Man kann diesen Rhythmus nicht aushebeln und nach mehr als 3 Monaten einen 4- oder 5-Monatszeitraum abrechnen. Damit durfte der Betreuer das 2. Quartal (Zeitraum 15.11.2013 bis 14.02.2014) frühestens am 15.02.2014 geltend machen. Die 15-Monatsfrist des § 2 VBVG läuft damit bis zum 14.05.2015. Diese Frist hat er mit der Antragsstellung deutlich eingehalten, auch wenn, was unbeachtlich ist, einige Tage des Abrechnungszeitraumes außerhalt der First liegen.

  • Ich habe thematisch passend eine Grundsatzfrage.

    Wie seht ihr das Erlöschen der Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Betreuer? Geht ihr da vom jeweils 1. Betreuungstag des Abrechnungsjahres für die Entstehung des Anspruches aus oder vom letzen? Dies macht ja doch einen erheblichen Unterschied. Im ersten Fall hätte der Betreuer nur 3 Monate für den Antrag, im zweiten über ein Jahr.

    Seht ihr hier eine Analogie zum oben genannten Urteil oder kennt ihr Rechtsprechung, die sich mit der Entschädigung für Ehrenamtliche befasst?

    P.S.:
    Habe selbst keine ehrenamtlichen Betreuungen, das Thema interessiert mich nur grundsätzlich.

  • Ich brauche auch mal Hilfe wegen der Berechung des Erlöschens:
    Die Betreuerbestellung wurde am 21.10.2016 wirksam. Das erste Abrechnungsquartal wäre also 22.10.2016 bis 21.01.2017 gewesen.
    Mit Eingang vom 04.03.2019 beantragt der Betreuer die Vergütung ab 04.12.2017.
    Nach langem Hin und Her beantragt er mit Eingang vom 30.12.2019 die Vergütung für den Zeitraum 22.10.2017 bis 21.01.2018. Ist dieses Quartal jetzt erloschen?
    Denn eigentlich hätte er den Antrag ja bis 21.04.2019 stellen müssen.
    Er hat ja auch am 04.03.2019 einen Antrag gestellt, aber nur für den Zeitraum ab 04.12.2017. Eingentlich erlöschen die Quartal ja immer ganz oder gar nicht. Oder ist das hier anders und er bekommt tatsächlich nur die Vergütung ab 04.12.2017 (bis 21.01.2018)?

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