Teilweise Nichtberücksichtigung nach § 850c IV ZPO

  • Hallo,

    hatte Anfang des Jahres eine teilweise Nichtberücksichtigung des Ehemanns des Schuldnerin nach § 850c IV ZPO auf Antrag des Gläubigers angeordnet. Mein LG hat im Mai die sofortige Beschwerde der Schuldnerin dagegen zurückgewiesen. Bislang hat die Drittschuldnerin das auch entsprechend umgesetzt. Nun bekomme ich heute folgendes Schreiben der drittschuldnerin auf den Tisch: ..."hiermit teilen wird Ihnen mit, dass wir ab dem 1.10.2013 aufgrund eines neuen Programms zur Gehaltsaybrechnung nur volle Unterhaltsberechtigte Personen berücksichtigen können. Somit haben wird ab dem Monat 10 / 2013 eine unter5haltsberechtigte Person bei der Pfändung berücksichtigt..."

    Habe der Drittschuldnerin mitgeteilt, dass § 850c IV ZPO durchaus die teilweise Nichtberücksichtigung zulässt und sie die gerichtliche Anordnung nach § 850c IV ZPO zu beachten habe. Sofern eine teilweise Nichtberücksichtigung aufgrund der verwendeten software nicht möglich sein sollte, ändert dies nichts daran, dass sie die Anordnung entsprechend zu beachten habe. Sollte dies mit der verwendeten Software nicht möglich sein, wäre der Vorgang ggf. von Hand zu bearbeiten. Die aufgezeigte Verfahrensweise steht nicht in Einklang mit der Gesetzeslage.

    Gibt es irgendwo ähnliche Eingaben?

  • Hatte ich auch schon, allerdings nur telefonisch. Die Sachbearbeiterin hat dann aber von selbst vorgeschlagen, dass sie das alles dann von Hand ausrechnen würde.

  • Was macht ihr, wenn die Gläubigerin auf der einen Seite nur die teilweise Nichtberücksichtigung einer unterhaltsberechtigten Person (hier Ehefrau) beantragt, gleichzeitig aber mitteilt, dass diese ca. 1.000,- EUR netto monatlich verdient? Die Person wohnt mit dem Schuldner zusammen.

    Grundsätzlich rechtfertigt das Einkommen eine gänzliche Nichtberücksichtigung, aber diese ist gerade nicht gewollt.

  • Wenn die teilweise Nichtberücksichtigung genau beziffert ist, würde ich antragsgemäß entscheiden. Ansonsten an den Gläubiger rausschreiben, dass nach Deiner Ansicht eine vollständige Nichtberücksichtigung möglich ist.

  • Was macht ihr, wenn die Gläubigerin auf der einen Seite nur die teilweise Nichtberücksichtigung einer unterhaltsberechtigten Person (hier Ehefrau) beantragt, gleichzeitig aber mitteilt, dass diese ca. 1.000,- EUR netto monatlich verdient? Die Person wohnt mit dem Schuldner zusammen.

    Grundsätzlich rechtfertigt das Einkommen eine gänzliche Nichtberücksichtigung, aber diese ist gerade nicht gewollt.

    Ich würde mich auf den Standpunkt stellen, dass die Frage nach dem Umfang der Nichtberücksichtigung im Ermessen des Vollstreckungsgerichts liegt. Solange der Gläubiger keine konkreten Angaben zum Umfang der Nichtberücksichtigung macht, würde ich den Antrag als "offen" im Sinne des § 850c IV ZPO auslegen und mich nicht an dem engeren Wortlaut orientieren.

  • "teilweise" bedeutet doch nichts anderes als "zwischen 0 und 100% (0 und 100 mit eingeschlossen, wenn was ist schon der Unterschied zu 0,1 oder 99,9). Raum für "Nichtberücksichtigung" sollte daher vorhanden sein.

  • Ich denke, der Gläubiger muss da nicht zwingend einen konkreten Antrag stellen. Anzugeben, dass der Unterhaltsberechtigte teilweise nicht berücksichtigt werden soll, weil er x € monatliches Einkommen hat, sollte ausreichen, dass das Vollstreckungsgericht hierzu eine Festlegung trifft. Bei Festlegungen von unpfändbaren Beträgen nach § 850 d ZPO sieht das doch ähnlich aus, der Gläubiger kann zwar etwas beantragen, muss er aber nicht, letztlich legt das das Vollstreckungsgericht sowieso nach eigenem Ermessen fest.

  • Ich denke, der Gläubiger muss da nicht zwingend einen konkreten Antrag stellen. Anzugeben, dass der Unterhaltsberechtigte teilweise nicht berücksichtigt werden soll, weil er x € monatliches Einkommen hat, sollte ausreichen, dass das Vollstreckungsgericht hierzu eine Festlegung trifft. Bei Festlegungen von unpfändbaren Beträgen nach § 850 d ZPO sieht das doch ähnlich aus, der Gläubiger kann zwar etwas beantragen, muss er aber nicht, letztlich legt das das Vollstreckungsgericht sowieso nach eigenem Ermessen fest.

    Weil der Gläubiger aber nur die teilweise Nichtberücksichtigung beantragt hat, würde die vollständige Nichtberücksichtigung (die bei dem Einkommen durchaus gerechtfertigt wäre) über den Gläubigerantrag hinausgehen.

  • Ich denke, der Gläubiger muss da nicht zwingend einen konkreten Antrag stellen. Anzugeben, dass der Unterhaltsberechtigte teilweise nicht berücksichtigt werden soll, weil er x € monatliches Einkommen hat, sollte ausreichen, dass das Vollstreckungsgericht hierzu eine Festlegung trifft. Bei Festlegungen von unpfändbaren Beträgen nach § 850 d ZPO sieht das doch ähnlich aus, der Gläubiger kann zwar etwas beantragen, muss er aber nicht, letztlich legt das das Vollstreckungsgericht sowieso nach eigenem Ermessen fest.

    Weil der Gläubiger aber nur die teilweise Nichtberücksichtigung beantragt hat, würde die vollständige Nichtberücksichtigung (die bei dem Einkommen durchaus gerechtfertigt wäre) über den Gläubigerantrag hinausgehen.

    Du meinst, 99 % Nichtberücksichtigung würden dem Antrag noch entsprechen? :D

  • Weil der Gläubiger aber nur die teilweise Nichtberücksichtigung beantragt hat, würde die vollständige Nichtberücksichtigung (die bei dem Einkommen durchaus gerechtfertigt wäre) über den Gläubigerantrag hinausgehen.

    Wie oben schon ausgeführt, lese ich die Vorschrift so, dass der Gläubiger die Nichtberücksichtigung beantragt.

    Der Umfang (und damit auch die Frage der ganzen oder teilweisen Nichtberücksichtigung) liegt im Ermessen des Gerichts. Damit wäre auch die Frage, ob 99% Nichtberücksichtigung in Ordnung gehen, obsolet.

  • Ich denke, der Gläubiger muss da nicht zwingend einen konkreten Antrag stellen. Anzugeben, dass der Unterhaltsberechtigte teilweise nicht berücksichtigt werden soll, weil er x € monatliches Einkommen hat, sollte ausreichen, dass das Vollstreckungsgericht hierzu eine Festlegung trifft. Bei Festlegungen von unpfändbaren Beträgen nach § 850 d ZPO sieht das doch ähnlich aus, der Gläubiger kann zwar etwas beantragen, muss er aber nicht, letztlich legt das das Vollstreckungsgericht sowieso nach eigenem Ermessen fest.

    Weil der Gläubiger aber nur die teilweise Nichtberücksichtigung beantragt hat, würde die vollständige Nichtberücksichtigung (die bei dem Einkommen durchaus gerechtfertigt wäre) über den Gläubigerantrag hinausgehen.

    Du meinst, 99 % Nichtberücksichtigung würden dem Antrag noch entsprechen? :D

    Eigentlich müsste man die Entscheidung begründen und eine Rechnung aufmachen. Diese Rechnung würde dann aber so aussehen, dass der Bedarf der Ehefrau u.U. unter dem eigenen Einkommen liegt.

    Weil § 850c Abs. 4 ZPO die Bezugnahme auf die Tabelle verbietet, muss ein Betrag angegeben werden, der für die Erfüllung der Unterhaltspflichten der Ehefrau gegenüber zu belassen ist. Die prozentuale Nichtberücksichtigung halte ich grundsätzlich für unzulässig, weil dies eine Bezugnahme auf die Tabelle wäre. Und in den neuen Vordrucken ist auch nur ein Feld vorhanden um einen festen Betrag anzugeben.

    Wenn man nun eine Berechnung aufmacht, nach der der Bedarf der Ehefrau bei 800,00 € und die Ehefrau über 1.000,00 € verfügt, dann fällt es schwer einen unpfändbaren Betrag für die Ehefrau anzugeben mit der Begründung, dass der Gläubiger ja nicht die vollständige Nichtberücksichtigung sondern nur die teilweise Nichtberücksichtigung der Ehefrau beantragt hat und das Gericht über den Antrag nicht hinausgehen kann.

    Also würde ich es so machen, wie hier schon gesagt wurde, der Gläubiger soll seinen Antrag konkretisieren. Vielleicht wollte er ja auch bewusst nicht die vollständige Nichtberücksichtigung um den Schuldner nicht über Gebühr zu strapazieren.

  • Der Antrag des Gläubigers ist bindend. Warum er weniger bzw. anderes als möglich beantragt hat, ist irrelevant

  • Also wäre es als Gläubiger sinnvoller immer die vollständige Nichtberücksichtigung zu beantragen, bevor man einen unvorteilhaften Antrag auf teilweise Nichtberücksichtigung stellt.

  • Also wäre es als Gläubiger sinnvoller immer die vollständige Nichtberücksichtigung zu beantragen, bevor man einen unvorteilhaften Antrag auf teilweise Nichtberücksichtigung stellt.

    Oder beantragen, dass die Ehefrau nicht oder nur teilweise als unterhaltsberechtigte Person zu berücksichtigen ist. Dann ist alles möglich und für den Fall, dass die Ehefrau tatsächlich nur teilweise berücksichtigt wird, ist immer noch dem Antrag entsprochen.

    Auf Seite 7 den Antragsformulars kann man wohl beides ankreuzen.

  • Ich würde gern mal eure Meinung zum Antrag auf (teilweise) Nichtberücksichtigung zweier Kinder erfahren:

    Antrag auf Pfüb wurde gestellt wegen gewöhnlicher Forderung, gepfändet werden soll bei einer Bank.

    Schuldnerin ist laut durch Gl. eingereichtem Vermögensverzeichnis ledig, hat drei Kinder und bezieht ALG II.

    Kind A (18 Jahre alt): nicht mehr bei Mutter wohnhaft, Ausbildungsvergütung 400,- €, erhält außerdem sein Kindergeld von der Schuldnerin

    Kind B: Kindesvater zahlt 300,- € Unterhalt

    Kind C: kein Einkommen

    Die Kinder B und C leben im Haushalt der Schuldnerin.

    Der Gl. beantragt den Unterhaltsbedarf jedes einzelnen Kindes zu ermitteln und je einen Prozentsatz zu bestimmen, zu dem die Kinder berücksichtigt werden. Der Gesetzgeber sei davon ausgegangen, dass in solchen Fällen das Vollstreckungsgericht den unpfändbaren Teil des Arbeitseinkommen selbst bestimmen soll.

    Was haltet ihr davon bzw. wie würdet ihr rechnen? :gruebel:

  • Warum bekommen Kind B+C kein Kindergeld?

    Weiterhin: Wenn die Mutter ALG II bekommt, dürfte bereits in der Berechnung desselben das Einkommen der Kinder Berücksichtigung gefunden haben und sich die Sache damit erledigt haben- da nichts zu pfänden sein dürfte.

  • Warum bekommen Kind B+C kein Kindergeld?

    Das Kindergeld für die minderjährigen Kinder B+C behält die Schuldnerin. Das Kindergeld für ihr volljähriges Kind A leitet sie an dieses weiter.

    Weiterhin: Wenn die Mutter ALG II bekommt, dürfte bereits in der Berechnung desselben das Einkommen der Kinder Berücksichtigung gefunden haben und sich die Sache damit erledigt haben- da nichts zu pfänden sein dürfte.

    Letzteres hilft mit nicht unbedingt, da eine Kontopfändung beantragt wurde.

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