doppelte Staatsangehörigkeit - Eigentumswohnung in Polen

  • Hallo miteinander,

    in Kürze soll ein (unbeschränkter) Erbschein nach einen Erblasser beantragt werden, der sowohl die deutsche als auch die polnische Staatsangehörigkeit hatte. Zum Nachlass gehört eine Eigtwhg. in Polen (für welche der Erbschein letztendlich benötigt wird). Im Testament wurde keine Rechtswahl getroffen. Nun gilt aus meiner Sicht natürlich das dt. Recht, aus polnischer Sicht aber das polnische Recht (bei beiden Staatsangehörigkeitsprinzip). Der Erbschein soll hier beantragt werden, da dies von einem Rechtsanwalt in Polen so empfohlen wurde. Offenbar soll die spätere Nachlassabwicklung in Polen einfacher sein, wenn ein dt. Erbschein existiert.

    Wie erteile ich den Erbschein inhaltlich? Muss ich das polnische Recht irgendwie berücksichtigen?

    :gruebel:

  • Hatte noch niemand anderes dieses Problem (diese Konstellation dürfte es ja auch bei anderen doppelten Staatsangehörigkeiten geben) ? Oder sehe ich ein Problem, wo gar keins ist?:gruebel:

  • Weder Deutschland noch Polen kennen eine Nachlassspaltung. Aus deutscher Sicht ist der Erblasser "nur" als Deutscher zu sehen, daher kann ein "Welterbschein", also ohne Beschränkung auf das Inland beantragt und erteilt werden. Irgend ein Vermerk wegen "Polen" wird natürlich nicht aufgenommen.

    Allerdings kann ich mir kaum vorstellen, dass Polen diesen Erbschein für Grundbuchzwecke anerkennt. Kann Dir aber egal sein, nur bei den Gebühren den dortigen Nachlass nicht vergessen.

    Einmal editiert, zuletzt von uschi (21. November 2013 um 16:28)

  • Abgesehen davon, erscheint es mir für den polnischen Rechtsstaat bedenklich, dass ein deutscher Erbschein dort mehr Wertschätzung erfährt als einer aus dem eigenen Land.;)

  • Wie erteile ich den Erbschein inhaltlich? Muss ich das polnische Recht irgendwie berücksichtigen?

    :gruebel:

    Wenn sich der Nachlass in Deutschland und in Polen unter Anwendung des deutschen oder des polnischen Rechts gleich vererbt, dann kann der deutsche Erbschein als Eigenrechtserbschein unbeschränkt erteilt werden und muss darin auch nichts über das polnische Recht gesagt werden, weil wegen Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB deutsches Recht ausschließliche Anwendung findet.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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