gegenständlich beschränkter Teilerbschein

  • Ist das ein Fall für den gegenständlich beschränkten Teilerbschein?

    Die Erblasserin E war zu Lebzeiten Rechtsinhaberin von versicherungsrechtlichen Ansprüchen gegen ein Konsortium von 26 deutschen Versicherern auf Zahlung des Zeitwerts einer in St. Tropez gestohlenen Yacht. Die Ansprüche sind unstreitig, ebenso, dass die Forderung zum Nachlass der E gehört.

    Die Erblasserin ordnete Vor- und Nacherbschaft an. Vorerbe war V. Nacherbfall sollte der Tod des V sein. Als Nacherbe ist N vorgesehen.

    Die E ist am 01.05.2013 verstorben, der V am 31.05.2013. V hat - ohne Trennung nach Vermögensmassen - testamentarisch den X zu seinem Alleinerben eingesetzt.

    X beantragt einen Erbschein. Der Nacherbe N ist der Auffassung, dass die Testierung des V nicht den Nachlass der E erfassen kann, weshalb INSOWEIT er als Nacherbe Erbe der E ist. Daher die Eingangsfrage. Ist das ein Fall für den gegenständlich beschränkten Teilerbschein?

    3 Mal editiert, zuletzt von Valerianus (20. November 2013 um 15:56) aus folgendem Grund: Geändert auf Hinweis von User "tom"

  • Ist das ein Fall für den gegenständlich beschränkten Teilerbschein? Die Erblasserin E war zu Lebzeiten Rechtsinhaberin von versicherungsrechtlichen Ansprüchen gegen ein Konsortium von 26 deutschen Versicherern auf Zahlung des Zeitwerts einer in St. Tropez gestohlenen Yacht. Die Ansprüche sind unstreitig, ebenso, dass die Forderung zum Nachlass der E gehört. Die Erblasserin ordnete Vor- und Nacherbschaft an. Vorerbe war V. Nacherbfall sollte der Tod des V sein. Als Nacherbe ist N vorgesehen. Die E ist am 01.05.2013 verstorben. Die Nacherbin am 31.05.2013. Die Nacherbin hat - ohne Trennung nach Vermögensmassen - testamentarisch den X zu ihrem Alleinerben eingesetzt. X beantragt einen Erbschein. Der Nacherbe N ist der Auffassung, dass die Testierung der V nicht den Nachlass der E erfassen kann, weshalb INSOWEIT der als Nacherbe Erbe der E ist. Daher die Eingangsfrage. Ist das ein Fall für den gegenständlich beschränkten Teilerbschein?


    Du meinst doch sicher "der Vorerbe ist am 31.05.2013 verstorben"?

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Ich schiebe den Fall nochmals hoch. Auf Hinweis von "tom" - vielen Dank dafür! - habe ich eine Beteiligtenverwechslung im Ausgangsposting korrigiert.

    Wer also noch etwas in der Diskussion beitragen kann, bitte den Beitrag in der Fassung von # 1 lesen, nicht das Zitat im Beitrag # 2.

    Danke!

  • Wieso Teilerbschein? Wen V einsetzt, ist für die Erbfolge nach E irrelevant, er war ja eben nur Vorerbe.

    Ich würde Erbscheinsanträge folgenden Inhalts stellen:
    Erbschein nach V: "Der am ... in ... verstorbene V ist von X -allein- beerbt worden."
    Erbschein nach E: "Der am ... in ... verstorbene E ist von N -allein- beerbt worden." (Wenn es schon einen Erbschein gab, der V als Vorerben und N als Nacherben ausweist, muß der noch eingezogen werden.)

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • "X beantragt einen Erbschein. Der Nacherbe N ist der Auffassung, dass die Testierung des V nicht den Nachlass der E erfassen kann, weshalb INSOWEIT er als Nacherbe Erbe der E ist."

    Wo ist das Problem?
    N beantragt einen Erbschein als Nacherbe nach E und X beantragt einen Erbschein nach V.

  • Die Erbscheine treffen keine Aussage darüber, welche Gegenstände zum einen oder zum anderen Nachlass gehören, sondern sie stellen die Erbfolge fest, ganz gleich, welche Nachlassgegenstände von ihr erfasst sind. Es gibt daher insoweit weder einen gegenständlich beschränkten Erbschein noch einen Teilerbschein. Eine gegenständliche Beschränkung gibt es nur bei der Inlandsbeschränkung nach § 2369 BGB (für die Gesamtheit der im Inland befindlichen Nachlassgegenstände) und einen Teilerbschein nur über eine oder mehrere - aber nicht alle - Erbquoten. Auch im Fall der Nachlassspaltung liegt im Rechtssinne keine gegenständliche Beschränkung vor, denn hier geht es nur um verschiedene Erbstatute für die rechtlich selbständigen Spaltnachlässe, ohne dass wiederum gesagt würde, was im Einzelnen zu diesem oder zu jenem Spaltnachlass gehört.

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