Änderung KFB von Amts wegen

  • Hallo,

    ich habe einen KFB erlassen, indeme ich u.a. einen Übergang festgestellt habe.

    Vorher hat der RA PKH-Vergütung beantragt und auch bekommen, jedoch mit Absetzungen.
    Auf diese Absetzungen baute auch mein KFB auf.

    PKH-Vergütung wurde nach Rechtsmittel durch RA geändert (höher). Dadurch ändern sich ja nun auch meine Werte im bereits erlassenen KFB, es ändert sich u.a. der festgestellte Übergang.

    Kann ich den KFB von Amts wegen ändern? Es liegt kein RM vom RA gegen den KFB vor.

  • Aus meiner Sicht: ja, musst Du sogar - unabhängig von einem RM des Gegners, denn - angenommen, der KFB ist rechtskräftig geworden und erst danach wurde die PKH-Vergütung erhöht, hätte die Gegenseite keine Möglichkeit, den Kfb abzuändern und der Erstattungspflichtige müsste zuviel zahlen.

  • Die Rechtsgrundage würde mich auch mal interessieren.
    § 319 ZPO kanns m.E. nicht sein, weil der KFB nicht von Anfang an unrichtig war.

    In den DB-PKHG bin ich hierzu nicht fündig geworden.

  • Ich mache das analog den GK. Wenn eine GK falsch ist, ich sie aber - weil ich daran gebunden bin - in den Kfb übernommen habe, dann die ERinnerung gegen die GKR kommt, dieser abgeholfen und die GKR abgeändert wird, ändere ich auch den Kfb ab - ohne klassische Grundlage, da der Kfb ja nicht falsch war - zum Zeitpunkt des Erlasses.
    So sehe ich es auch hier. Ich würde einen Beschluss machen, dass der Kfb vom xxx wie folgt abgeändert wird: xxx
    Dann die Gründe und das wars.

  • Und ich dachte die ganze Zeit, bei einem Landgericht arbeitet man gründlicher als bei der popeligen ersten Instanz , indem man sein Handeln dort "besser" begründen kann.;)
    Du nimmst mir noch den letzten Glauben an höhere Instanzen.:D

  • Stimme zu, dass eine Vorgehensweise nach § 319 ZPO analog auf wackligen Beinen steht. Für den Schuldner ändert sich jedoch der Gesamterstattungsbetrag nicht und der Gläubiger darf auch nicht mehr vollstrecken als ihm gesetzlich zusteht. Im Ergebnis findet nur eine Klarstellung statt, an wen die Teilbeträge zu zahlen sind.

  • Frei von Bedenken bin ich auch nicht. Bei einer SW-Änderung gibt es ausdrücklich den § 107 ZPO. Dass § 319 ZPO hier nicht greift, sehe ich genauso, aber eine vernünftige Basis für die hier gewählte Methode will mir auch nicht einfallen.

    Solange die RM-Frist noch nicht abgelaufen ist, wirkt ein entsprechender Anruf ja Wunder... :unschuldi Dass aber im Falle der Rechtskraft des KFB gar keine Möglichkeit mehr bestehen soll, schmeckt mir auch nicht. Was Besseres als die Methode von P. weiß ich leider auch nicht. :gruebel::nixweiss:

  • Kann man nicht gemäß § 59 RVG einen Übergangsanspruch in Höhe des jetzt ausgezahlten Differenzbetrags feststellen? Wäre zunächst ein KFB ergangen und hätte der RA danach die PKH-Vergütung beantragt, würde man doch auch so verfahren. Den Vermerk würde ich auf den OriginalKFB und die vollstreckbare Ausfertigung setzen.

  • :daumenrau
    Das entspricht eher meinem Rechtsverständnis , dass in ZPO-Verfahren - wie hier die Kostenfestsetzung - Abänderungen v.a.w. grs. nicht möglich sind.

    Wird dann die vollstreckbare Ausfertigung des KFB nicht zu diesem Zwecke zurückgegeben, würde man in Ba-Wü gem. Abschnitt 2.3.3. der VwV vom 27.06.2005 Die Justiz 2005, S. 322 ff. vorzugehen haben.

  • Und ich dachte die ganze Zeit, bei einem Landgericht arbeitet man gründlicher als bei der popeligen ersten Instanz , indem man sein Handeln dort "besser" begründen kann.;)
    Du nimmst mir noch den letzten Glauben an höhere Instanzen.:D


    Ich bin doch auch nur I. Instanz - halt nur beim LG...:oops:
    Und warum sollen wir besser sein?
    Ich will ja nicht bestreiten, dass mein Vorgehen etwas wackelig ist. Nur schreibt mein OLG dieses Vorgehen bei Abänderung der GKR so vor und da habe ich mir gedacht, dass ich das analog auch bei PKH machen kann...:unschuldi

  • Kann man nicht gemäß § 59 RVG einen Übergangsanspruch in Höhe des jetzt ausgezahlten Differenzbetrags feststellen? Wäre zunächst ein KFB ergangen und hätte der RA danach die PKH-Vergütung beantragt, würde man doch auch so verfahren. Den Vermerk würde ich auf den OriginalKFB und die vollstreckbare Ausfertigung setzen.


    Ich sehe da jetzt keinen Unterschied zu meinem Vorgehen.:confused:
    Durch den Vermerk änderst Du den Kfb doch auch ab.

  • Sehe ich anders .

    Ein Vermerk ( ! !!!!!) über die Feststellung eines zusätzlichen Übergangs nach § 59 RVG ist was anderes als eine Abänderung des KFBs im Tenor.

    Ich stelle nur fest; ich ändere nicht :)

  • Sehe ich anders .

    Ein Vermerk ( ! !!!!!) über die Feststellung eines zusätzlichen Übergangs nach § 59 RVG ist was anderes als eine Abänderung des KFBs im Tenor.

    Ich stelle nur fest; ich ändere nicht :)

    :daumenrau

    Und wenn trotzdem der übergegangene Teil vollstreckt werden sollte bzw. eine Vollstreckung insoweit droht: § 767 ZPO.

  • Wenn PKH-Vergütung ausgezahlt wurde, es einen Übergang auf die Staatskasse gibt und ich dann einen Kfb erlasse, mach ich es folgendermaßen:
    Ich setze den zu erstattenden Betrag abzüglich des auf die Staatskasse übergangenen Betrages fes, also zz EUR.
    Dann folgt folgende Begründung

    "Ursprünglich festzusetzen war ein Betrag in Höhe von xxx EUR. Aus der Staatskasse sind yy EUR an Prozesskostenhilfe ausgezahlt worden. In Höhe dieses Betrags findet ein Übergang auf die Staatskasse statt. Zur Festsetzung verbleiben zz (xxx-yy) EUR."

  • zu #10: interessanter Vorschlag. Wenn man vor Auszahlung der im Erinnerungsverfahren zugesprochenen PKH-Vergütung die vollstreckbare Ausfertigung des KFB zurückfordert mit Ankündigung der beschriebenen Vorgehensweise dürften weniger Probleme auftreten.

  • M.E. ist hier wie folgt zu verfahren:

    Festsetzung der aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung der Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Patentanwältinnen, Patentanwälte, Rechtsbeistände, Steuerberaterinnen und Steuerberater AV d. JM vom 30. Juni 2005 (5650 - Z. 20) - JMBl. NRW S. 181 - in der Fassung vom 13. August 2009

    2.3.2Macht der Rechtsanwalt seinen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse erst geltend, nachdem die von der gegnerischen Partei zu erstattenden Kosten bereits nach §§ 103 bis 107 und 126 ZPO, auch in Verbindung mit §§ 76 Abs. 1, 85 FamFG (Fn 2) festgesetzt worden sind, so fordert der Rechtspfleger die vollstreckbare Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses von der- oder demjenigen zurück, zu deren oder dessen Gunsten er ergangen ist. Nach der Festsetzung der aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung vermerkt der Rechtspfleger auf der vollstreckbaren Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses, um welchen Betrag sich die festgesetzten Kosten mindern und welcher Restbetrag noch zu erstatten ist; falls erforderlich, fügt er eine erläuternde Berechnung bei. Die gleichen Vermerke setzt er auf den Kostenfestsetzungsbeschluss und bescheinigt dort außerdem, dass die vollstreckbare Ausfertigung mit denselben Vermerken versehen und zurückgesandt worden ist.
    2.3.3
    Wird die Vergütung festgesetzt, ohne dass die vollstreckbare Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vorgelegt worden ist, so hat der UdG den erstattungspflichtigen Gegner zu benachrichtigen.


    siehe http://www.jvv.nrw.de/anzeigeText.jsp?daten=725

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