Schließfachöffnung

  • Ich benötige mal wieder Eure Hilfe:
    Alle Erben haben wegen Überschuldung ausgeschlagen.
    Nun meldete sich die Bank und erklärt, es gäbe ein Schließfach mit unbekanntem Inhalt.
    Ich habe Beschluss erlassen und die Bank ermächtigt, das Schließfach zu öffnen und den Inhalt zu sichten.

    Jetzt wollen die 500,00 Euro bzw. eine Kostenübernahmeerklärung für die gewaltsame Öffnung des Schließfachs, da der Schlüssel nicht auffindbar ist.
    Der Nachlass ist aber mittelos.

    Und nun???

  • Kann mir nicht vorstellen, dass es keine Möglichkeit gibt, das Schließfach kostengünstiger zu öffnen als durch Aufbrechen. Bei Verlust des Schlüssels zu Lebzeiten (oder wenn ein zweiter Schlüssel beantragt wird für einen Bevollmächtigten des Mieters des Schließfachs) würde doch auch nur ein Zweitschlüssel hergestellt werden. Diese Kosten dürften sich auf weit weniger als 500,00 € belaufen.

    Gibt es keine Zweit- oder sogar Generalschlüssel für die Schließfachanlage?

  • Ich würde auch aus der Landeskasse zahlen.
    Die Schließfachöffnung geschieht auf Weisung des Nachlassgerichts, also muss dieses zunächst dafür haften. Soll die Bank das selbst zahlen?
    Das Gericht könnte die Kosten ja gegen den Erben festsetzen. Wenn der Nachlass nu aber mittellos ist, kommt da eben nichts bei raus.

    Die Kosten finde ich auch sehr hoch, aber die Bank wird sicherlich eine überprüfbare Rechnung stellen.

    Wir taumeln durch die Straßen, so als wären wir jung und schön.

  • :eek: ... dann kann ich ja nur hoffen, dass nicht mal irgendeiner auf die Idee kommt, bei einem mittellosen Nachlass könnte sich ein Testament in einer irgendwo an irgendeinem Strand auf Sylt vergrabenen Kiste befinden ...

  • Vermutlich muss man darauf abstellen, wie die Sache gelaufen ist. Wenn die Bank die Öffnung wollte (z.B. um das Fach danach wieder zu vermieten) und das NG "nur" die Erlaubnis dazu durch die Ermächtigung bekam, dann bleiben die Kosten bei der Bank hängen. Wenn das NG tatsächlich meinte, Nachlass zu sichern und deshalb quasi den Auftrag erteilte, dann haftet die Staatskasse. Der Revisor wird erfreut sein.

    Ich hätte die Kostenfrage (unabhängig von der Höhe) vorsichtshalber vor der Ermächtigung geklärt.

  • @ Uschi: Guter Gedanke.

    Nach dem SV ist die Bank (led.) ermächtigt, also nicht beauftragt, die Öffnung des Schließfachs vorzunehmen, und die Bank ein Interesse, dieses Schließfach wieder vermieten zu können. Ich nehme deshalb an, dass das Problem noch zu aller Zufriedenheit gelöst werden kann.

  • Sollte sich Nachlass im Schließfach befinden, ist dieser dort doch so sicher, sicherer geht es doch garnicht. Eine Sicherungsmaßnahme im Interesse der unbekannten Erben sehe ich hier nicht. Werden Erben bekannt, können diese das Schließfach öffnen lassen.
    Irgendwann wird die Bank selbst ein Interesse haben, das Schließfach zu öffnen, nämlich wenn keine Schließfachmiete mehr eingeht. Wenn sie dann mit Genehmigung Nachlassgericht öffnet, bleiben an ihr die Kosten hängen, die sie dann gegen die Erben geltend machen kann oder auch nicht.
    Die Vermutung, es könnte sich dort ein Testament befinden, rechtfertigt für mich nicht eine Öffnung auf Kosten der Staatskasse, es sei denn, es liegen konkrete Hinweise vor.

  • @ Uschi: Guter Gedanke.

    Nach dem SV ist die Bank (led.) ermächtigt, also nicht beauftragt, die Öffnung des Schließfachs vorzunehmen, und die Bank ein Interesse, dieses Schließfach wieder vermieten zu können. Ich nehme deshalb an, dass das Problem noch zu aller Zufriedenheit gelöst werden kann.

    Okay, das hatte ich im SV überlesen. Dann hat die Bank offensichtlich nur einen Weg gesucht, nicht auf den Öffnungskosten sitzen zu bleiben.
    Ich kann mir nicht vorstellen, dass es in den AGBs keine Verfahrensweise gibt, eine Ermächtigung der Bank zur Öffnung, wenn binnen xxx Wochen keine Erben auftauchen.

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  • Gibt es keine Zweit- oder sogar Generalschlüssel für die Schließfachanlage?

    Das wäre unüblich. Die Bank hat keinen Zugang. So ist das nunmal. Und die Öffnung erfolgt regelmäßig durch ein von der Bank beauftragtes Spezialunternehmen und ist richtig mit Aufwand verbunden.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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    Einmal editiert, zuletzt von TL (27. November 2013 um 11:29)

  • Sollte sich Nachlass im Schließfach befinden, ist dieser dort doch so sicher, sicherer geht es doch garnicht. Eine Sicherungsmaßnahme im Interesse der unbekannten Erben sehe ich hier nicht. Werden Erben bekannt, können diese das Schließfach öffnen lassen.
    Irgendwann wird die Bank selbst ein Interesse haben, das Schließfach zu öffnen, nämlich wenn keine Schließfachmiete mehr eingeht. Wenn sie dann mit Genehmigung Nachlassgericht öffnet, bleiben an ihr die Kosten hängen, die sie dann gegen die Erben geltend machen kann oder auch nicht.
    Die Vermutung, es könnte sich dort ein Testament befinden, rechtfertigt für mich nicht eine Öffnung auf Kosten der Staatskasse, es sei denn, es liegen konkrete Hinweise vor.

    Dies finde ich ich pragmatischte Lösung.

    Es sei denn, der Bank fällt auf einmal ein, dem Nachlassgericht zu berichten, von dem Verstorbenen eventuell gehört zu haben, es könnte sich sein Testament darin befinden, weil er es nicht unter dem Kopfkissen liegen haben wollte, das Fach eh bezahlt ist und nicht noch Geld für die amtliche Verwahrung ausgeben wolle. ;)

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  • Mein Gedanke dazu:

    Ein mittelloser Nachlass mit Bankschließfach....das kann ich mir eigentlich nicht vorstellen. Wenn jemand wirklich Null Komma nix hat, dann hat er kein Bankfach gemietet....

    Einen überschuldeten Nachlass (und darum auch die Ausschlagungen der Verwandten), mit Bankschließfach schon eher.

    Wenn aber der Nachlass nur überschuldet und nicht mittellos ist, dann wäre das eigentlich ein Fall für eine Nachlasspflegschaft....

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  • Und wenn im Schließfach 5 Goldbarren im Wert von vielen Tausend Euro liegen?

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  • ...damit haben wir wieder die alte Diskussion....es ist ja bekannt, dass ich kein Freund von voreiliger Fiskuserbrechtsfeststellung bin und das sehr kritisch sehe. § 1964 BGB spricht von "Ermittlung der Erben" und einer angemessenen Frist....nur weil die Kinder ausgeschlagen haben, ist das noch keine Erbenermittlung....wenngleich ich zugebe, dass man bei vorliegenden Ausschlagungen nicht ewig weiterermitteln muss. Dennoch erlebe ich es als Nachlasspfleger (und das erzählen mir auch Kollegen) so, dass oft nach der Ausschlagung und Nachlasspflegerbestellung ein Nachlass doch nicht überschuldet ist und die dann weiter entfernten Verwandten das Erbe annehmen oder entsprechende Anfechtungen kommen, wenn der Nachlasspfleger sein Vermögensverzeichnis erstellt hat.

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  • Laut SV haben alle Erben ausgeschlagen, also nicht nur die Kinder; Fiskuserbrecht festzustellen wäre also iO.
    Allerdings ändert sich dadurch nichts an der Ausgangslage - es muss dann anstelle des NLG die OFD (oder wer auch immer bei cidane Fiskusvertreter ist) über die Kostenfrage grübeln ...

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