Ermessensvergütung § 1836 Abs. 2 BGB für ehrenamtlichen Betreuer

  • Einem ehrenamtlichen Betreuer wurde bei der Rechnungslegung mit Vergütungsantrag im vergangenen Jahr eine Ermessensvergütung in Höhe von 1.200,-- EUR jährlich zugesprochen, festgesetzt und ausbezahlt. Hier hatte er insgesamt 169 Stunden detailiert aufgelistet. Alledings hatte er in seiner Aufstellung z.B. für ein einzelnes Telefonat mit dem Betreuungsgericht, über die Abgabe des Verfahrens und die Abholung seiner Unterklagen, eine volle Stunde angesetzt. Die Auflistung war demnach seinerseits relativ großzügig, was bei der Festsetzung von "nur" 1.200,-- EUR Jahresvergütung sicher berücksichtigt wurde.

    In seinem jetzigen Vergütungsantrag listet er insgesamt 149 Stunden jährlich - in der vorgenannten Weise - auf.

    Kann ihm ohne weiteres dieselbe Vergütung wie im vergangenen Jahr (1.200,-- EUR Ermessensvergütung pauschal) fetsgesetzt werden? Wie würdet Ihr verfahren?

  • Was heißt denn "ausbezahlt " ?
    Festsetzung einer Ernessensvergütung ist doch nur bei vermögenden Betreuten möglich.

    Gibt die Zusammensetzung/ der Umfang des verwalteten Vermögens die angegebene Stundenanzahl wieder(holt) her ?

    Ich halte es bei Ermessensvergütungen eigentlich so, dass diese im 2. Betreuungsjahr sinken müssten , da die ersten Schwierigkeiten beseitigt sein müssten und sich der Verwaltungsaufwand ( auch wegen erfolgter Einarbeitung ) reduziert haben könnte.
    Dass diese nicht zwingend der Fall sein muss, muss der Betreuer darlegen.
    In den Fällen bestelle ich ausnahmsweise auch mal einen Verfahrenspfleger nach § 276 FamFG , wenn dessen sonstige Voraussetzungen für das Festsetzungsverfahren vorliegen.

  • Orientiere mich bei den Ermessensvergütungen gerne an den Sätzen für Berufsbetreuer. Wieviel würde er denn erhalten, wenn er Berufsbetreuer wäre? Seit wann läuft die Betreuung? Wie umfangreich ist die Betreuung?

    In dem vorgetragenen Fall würde ich (nach Anhörung und ggf. mit Verfahrenspfleger) wohl festsetzen... mit den 20 Stunden weniger kann man m. E. bei einem Zeitaufwand in dieser Größenordnung auch schlecht argumentieren (bei 7-8 EUR "Stundensatz").

  • Ich gehe schon davon aus, dass es sich um einen vermögenden Betreuten handelt, sonst würde die Frage ja ganz daneben liegen.

    Auf jeden Fall prüfen, ob es sich tatsächlich um Betreuungsangelegenheiten gehandelt hat. Ich hatte bis 2005 immer wieder riesige Stundenzahlen von Ehrenamtlichen, die bei näherer Betrachtung alle unter persönliche Betreuung fielen (Begleitung zum Frisör, Einkauf für Betreuten etc). Einschaltung eines Verfahrenspflegers ist hier natürlich zwingend erforderlich.

  • Tja. alles Ermessensfrage.

    Gibt das Vermögen die Vergütung her?

    Sind die Stunden auch geleistet worden?

    War diese horrende Stundenzahl auch dieses Jahr wieder nötig? (oder ist der B. zu doof sich endlich mal zu organisieren.)

    Was sagt der Betreute dazu?

    Man kann die Vergütung auch komplett zurückweisen und auf Beschwerde warten (die dann ohnehin nicht kommt).
    Musste ich schon öfter machen, weil mache Kollegen doch eher lax mit § 1836 II BGB umgingen.
    Hier ist streng schon besser, evtl. gleich von Anfang an klarstellen, dass nur das erste Jahr vergütungsfähig sei.


    Ein wie auch immer gearteter Vergleich mit VBVG-Betreuer-Vergütung verbietet sich.
    Wenn die Stundenzahl aber glaubhaft gemacht ist, spricht nichts gegen die Vormünderstundensätze als groben Anhalt ;)

  • Guten Morgen zusammen,

    aufgrund der passenden Fredübersicht häng ich mich kurz hier mit ran:

    Ich hab zwar gesucht, konnte aber bisher nichts passendes finden: Gibt es die Ermessensvergütung nach § 1836 Abs. 2 BGB neben der Aufwandspauschale nach § 1835a BGB?

    Da zum Vergleich die Vergütung des Berufsbetreuers (§ 1836 Abs. 1 BGB i.V.m. VBVG) und ein möglicher Auslagenersatz (§ 1835 BGB) nebeneinander entstehen können, würde ich selbiges auch für die ehrenamtliche Aufwandspauschale und eine Vergütung annehmen (?).

    Antrag ist Begründet nach Umfang und Schwierigkeit, sodass ich die Vergütung hier grds. gerne festsetzen würde.

    Danke! :)

  • Vergütung und Aufwendungsersatz haben nichts miteinander zu tun, so dass die Aufwendungen mangels Anwendbarkeit der für Berufsbetreuer geltenden Regelungen (§ 4 VBVG) gesondert zu erstatten sind. Allerdings gibt es hier nur die tatsächlich entstandenen Aufwendungen, weil die Pauschale nach § 1835a BGB nur greift, wenn dem ehrenamtlichen Betreuer kein Vergütungsanspruch zusteht. Letzters ist hier aber der Fall.

  • Danke für die Rückmeldung!

    Also das heißt, es gibt entweder Aufwendungsersatz bzw. Aufwandspauschale oder die Vergütung.
    Dann werde ich die Vergütung nach Anhörung festsetzen. Die Aufwandspauschale dieses Jahr gibt es nicht.

  • Es gibt - je nach Sachlage - entweder

    - Vergütung + tatsächliche Aufwendungen, oder
    - Aufwendungspauschale ohne Vergütung, oder
    - tatsächliche Aufwendungen ohne Vergütung

    Alles klar, danke! :)

  • In meinem Fall beantragt die ehrenamtliche Betreuerin eine Pauschale in Höhe von 2.000,00 € für das zurückliegende Betreuungsjahr. Der Betroffene ist vermögend (ca. 250.000 €).Aus der Akte ist ersichtlich, dass seit 2004 jährlich 2.000 € gegen den Betroffenen festgesetzt wurden - ohne das eine Anhörung erfolgt ist oder ein Verfahrenspfleger bestellt wurde.Das Ganze kam ins rollen, da im Jahr 2004 der Betreuer eine Vergütung für die Führung der Betreuung beantragt hat. Die damals zuständige Kollegin schlug von sich aus auf Grund dieses Antrags eine Pauschale in Höhe von 2.000 € vor. Der Betreuer war hiermit einverstanden, so dass seit dem 2.000 € jährlich festgesetzt wurden.Eine Begründung zur Höhe der Pauschale ist der Akte jedoch nicht zu entnehmen.Ich habe nunmehr einen Verfahrenspfleger bestellt, der jedoch auch keine Bedenken gegen die Festsetzung geäußert hat. Er trägt vor, dass der Betreuer regelmäßig den Betroffenen besuche und mit ihm einkauft. Er erwirbt Kleidung, Hygieneartikel und sonstige Gegenstände. Die Vermögensverwaltung sei zudem sehr zeitaufwendig, so dass die 2.000,00 € festgesetzt werden sollten. Zumal diese Pauschale in den letzten Jahren auch anstandslos festgesetzt wurde (seit 2004).Das stimmt auch. Dennoch sträube ich mich ehrlich gesagt gegen diese Festsetzung. Meiner Meinung kann entweder eine jährliche Pauschale in Höhe von 399,00 € geltend gemacht werden oder aber die tatsächlichen Auslagen des Betreuers. Bei der Geltendmachung der tatsächlichen Auslagen sind diese jedoch glaubhaft zu machen, damit eine Festsetzung erfolgen kann.Eine jährliche Pauschale in Höhe von 2.000,00 € aufgrund eines einfachen Antrags ohne Begründung halte ich nicht für erstattungsfähig.Lieg' ich da falsch? Wie seht ihr das??? Der Betroffene ist leider nicht mehr anhörungsfähig.

  • Das ist das alte Problem, das ich hier auch vorgefunden und beseitigt habe. Besuche und Einkäufe etc. sind nun mal nicht Betreuertätigkeit und daher auch nicht im Rahmen einer Ermessensvergütung zu vergüten.

    Das Problem kann man nur mit Ergänzungsbetreuer lösen und nicht mit (offensichtlich auch überfordertem) VP. Ergänzungsbetreuer und Betreuer schließen dann Vertrag, was Betreuer an Dienstleistungen zu erbringen hat und was er dafür als Entgelt bekommt (Minijob). Aufwendungsersatz oder Ermessensvergütung nur für echte Betreuertätigkeiten.

  • Besuche und Einkäufe etc. sind nun mal nicht Betreuertätigkeit und daher auch nicht im Rahmen einer Ermessensvergütung zu vergüten.


    Ds mag sein; allerdings hat Linda in #12 auch von umfangreicher Vermögensverwaltung gesprochen. Und die kann sehr wohl über eine Vergütung nach § 1836 II BGB abgegolten werden.
    Nur ist hier zum Umfang und der Schwierigkeit der Vermögensverwaltung der Betreuer darlegungspflichtig.

  • Besuche und Einkäufe etc. sind nun mal nicht Betreuertätigkeit und daher auch nicht im Rahmen einer Ermessensvergütung zu vergüten.


    Ds mag sein; allerdings hat Linda in #12 auch von umfangreicher Vermögensverwaltung gesprochen. Und die kann sehr wohl über eine Vergütung nach § 1836 II BGB abgegolten werden.
    Nur ist hier zum Umfang und der Schwierigkeit der Vermögensverwaltung der Betreuer darlegungspflichtig.

    Du bestätigst nur, was ich geschrieben habe, Ermessensvergütung für das, was zu den originären Aufgaben des Betreuers gehört. Nicht aber für die übrigen Dienstleistungen.;)

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