Einem ehrenamtlichen Betreuer wurde bei der Rechnungslegung mit Vergütungsantrag im vergangenen Jahr eine Ermessensvergütung in Höhe von 1.200,-- EUR jährlich zugesprochen, festgesetzt und ausbezahlt. Hier hatte er insgesamt 169 Stunden detailiert aufgelistet. Alledings hatte er in seiner Aufstellung z.B. für ein einzelnes Telefonat mit dem Betreuungsgericht, über die Abgabe des Verfahrens und die Abholung seiner Unterklagen, eine volle Stunde angesetzt. Die Auflistung war demnach seinerseits relativ großzügig, was bei der Festsetzung von "nur" 1.200,-- EUR Jahresvergütung sicher berücksichtigt wurde.
In seinem jetzigen Vergütungsantrag listet er insgesamt 149 Stunden jährlich - in der vorgenannten Weise - auf.
Kann ihm ohne weiteres dieselbe Vergütung wie im vergangenen Jahr (1.200,-- EUR Ermessensvergütung pauschal) fetsgesetzt werden? Wie würdet Ihr verfahren?