Haftbefehl bei Zwangshaft

  • Guten Morgen, ich habe in einem Gewaltschutzverfahren eine Ordnungshaft von 30 Tagen zu vollstrecken. Es handelt sich dabei um einen pädophilen, der sich selbst in eine Klinik eingewiesen hat und darauf wartet, dass wir ihn verhaften. Der Richter hat mit Beschluss die Ordnungshaft von 30 Tagen festgesetzt. Die Vollstreckung dieser richterlichen Entscheidung stellt daher keine zusätzliche Freiheitsentziehung dar. Daher ist der Rechtspfleger zuständig (Endentscheidung). Ich weiss jetzt nicht was ich machen soll. Kann mir jemand helfen :oops:

  • Ich hatte bereits ein Aufnahmeersuchen an die JVA Frankfurt am Main gemacht, die Unterlagen wurden von dort zurückgesandt da er sich nicht zum Haftantritt gemeldet hat. Der Antragsgegener hat bereits wieder geschrieben und darum gebeten mindestens 6 Monate in die Haft zu kommen.
    Muss ich einen Haftbefehl machen oder ein erneutes Aufnahmeersuchen und ihn durch die Polizei zuführen lassen ?? wenn ja wie ??

  • Weder das eine noch andere.
    Dem Haftbefehl durch Dich steht der entsp. Richtervorbehalt entgegen und dem Aufnahmersuchen mein Link.;)

  • der zust. Richter hat mir das Verfahren wieder vorlegen lassen, mit dem Vermerk: Rechtspfleger ist für den Haftbefehl zuständig gem. §§ 31 III ,4 II Nr.2a Rpflg.

  • Da ich einen ähnlichen Fall vorliegen habe würde mich interessieren, wie das Ganze "ausgegangen" ist.

    Ich hab das jetzt so verstanden, dass kein neuer Beschluss erlassen werden muss. Es reicht aus, dass die Zwangshaft ersatzweise bei Nichtzahlung des Zwangsgeldes schon mit angedroht wurde.

    Wurde der Antragsgegner denn nun angehört oder nicht? Tut mir leid, aber das habe ich aus den verschiedenen Beiträgen in den Themen nicht rauslesen können bzw. einfach nicht ganz verstanden.

    Hast du dann jetzt den Haftbefehl erlassen?

  • Entscheidend ist doch der Verweis in § 35 Abs. 3 Satz 3 FamFG (Verweis auf § 802 g ZPO, vormals § 901 ZPO). Das Verfahren erfolgt wie beim Erlass eines Haftbefehls, wenn der Schuldner nicht zur Vermögensauskunft (früher eidesstattlichen Versicherung) erschienen ist: Der Richter erlässt einen Haftbefehl, die Verhaftung erfolgt durch einen Gerichtsvollzieher, der vom Rechtspfleger einen entsprechenden Auftrag erhalten hat.
    (so auch Keidel, FamFG, Rn 33 zu § 35).

    Dass der Richter allerdings noch die Vollstreckung der Zwangshaft in einem separaten Beschluss anordnen soll, nachdem diese bereits für den Fall der Nichtbeitreibbarkeit im ersten Beschluss angeordnet wurde und der Richter mit der Unterzeichung des Haftbefehls ja auch gerade dieses zum Ausdruck bringt, halte ich für völlig überflüssig, obwohl auch dies auch hier so praktiziert wird.

  • Hallo Forengemeinde!

    Zu vollstrecken ist bei mir eine Zwangshaft in einem anderen Bundesland (Schuldner wohnt nicht im hiesigen Bezirk). Haftbefehl sowie Vollstreckungsauftrag an die zuständige GV-Verteilerstelle ist erfolgt. Nunmehr teilt der GV mit, dass er den Antrag ablehne, da es für ihn hohe Kosten verursachen würde, die Person in die richtige JVA einzuliefern.

    Dass dagegen das Rechtsmittel der Erinnerung statthaft ist, habe ich bereits rausgefunden. Meine Fragen:

    - Legt der Rechtspfleger gegen das Ablehnungsschreiben Rechtsmittel ein oder der Richter?
    - hat der Gerichtsvollzieher andere Möglichkeiten, die Person zur JVA zu schaffen (Zurhilfenahme der Polizei?)

    Für Antworten bin ich sehr dankbar!

  • Für die Vollstreckung von Zwangsgeldern und -haft ist der Rechtspfleger zuständig. Daher müsste dieser auch die Erinnerung einlegen.

  • Grundsätzlich liefert der zuständige GV den Schuldner in die örtliche JVA ein. Sollte eine Weiterverschubung notwendig sein, müsste sich dann die JVA darum kümmern. Ist es überhaupt wichtig , dass der Schuldner in eurer JVA einsitzt und nicht in seiner nächsten JVA ?

  • Grundsätzlich liefert der zuständige GV den Schuldner in die örtliche JVA ein. Sollte eine Weiterverschubung notwendig sein, müsste sich dann die JVA darum kümmern. Ist es überhaupt wichtig , dass der Schuldner in eurer JVA einsitzt und nicht in seiner nächsten JVA ?


    Wäre schön, wenn sich Malena mal wieder zum Fall meldet. Ich verstehe das Problem immer noch nicht.

    Der Schuldner ist aus meiner Sicht zwingend der für seinen Wohnort zuständigen JVA, in der auch Zwangshaft vollstreckt wird, zuzuführen.

  • Nachvollziehen kann das ich das Vorgehen des GV leider auch nicht. Erinnerung wurde nunmehr eingelegt. Vielen Dank für die Antwort!

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