Nachlasssicherung / Nachlasspflegschaft ?

  • Hallo!

    Ich habe hier das Problem:gruebel:, dass nach der Erblasserin alle bekannten gesetzlichen Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben.
    Als einziger Nachlass ist ein Grundstück vorhanden. Dieses ist jedoch über Wert belastet mit Grundpfandrechten und zudem in der Zwangsversteigerung.

    Nunmehr schreibt mich die letzte bekannte Erbin an, übersendet ihre Erbausschlagung und teilt mir mit, dass es ihrer Ansicht nach sinnvoll sei, "von seiten des Gerichts Nachlasssicherungsmaßnahmen einzuleiten. Insbesondere denke [sie] an den Versicherungsschutz für das Haus sowie die Durchführung von Verkehrssicherungsmaßnahmen (Winterdienst)."

    Meine Frage:

    Ist das o. g. Schreiben für mich als Nachlassgericht Grund genug, um einen Nachlasspfleger zu bestellen (den ich zudem aus der Staatskasse vergüten müsste) ?? :confused:
    Es ist definitiv kein weiteres Nachlassvermögen vorhanden. Das Objekt wird - wenn überhaupt - nur sehr schwer vermietbar sein (dank der regionalen Umstände).
    Da ich auch die Zwangsversteigerungssachen bearbeite, weiß ich, dass das Objekt nach einem Winter ohne Wintersicherung (die Winter hier sind sehr lang und sehr kalt!!) deutlich an Wert verlieren könnte, zumindest, wenn es sich - wie üblich - um alte Gebäude handelt.

    Welche Möglichkeiten hätte der Nachlasspfleger überhaupt. Da keine Masse da ist, kann er weder Versicherung abschließen noch die Wintersicherung in Auftrag geben. :nixweiss:


    :hastntipp



    Vorab schon mal

    :dankescho und allen ein schönes verlängertes Wochenende!

  • Nachlasssicherungen durch das Gericht an Grundstücken können nur erfolgen, sofern Geldmittel vorhanden sind, die das Rechtfertigen.

    Aus der Staatskasse können keine Werterhaltungsmassnahmen finanziert werden.

    Die Pflegschaft ist abzulehnen.

  • Ich bin frankensteins Meinung.

    Voraussetzungen zur Einrichtung einer Pflegschaft i.S.v. § 1960 BGB v.A.w. sind zum einen unbekannte Erben (hilfsweise Zweifel an der Annahme der Erbschaft) und zum anderen das Vorhandensein von (aus Sicht der unbekannten Erben !) sicherungsbedürftigem Nachlass, dessen Wert die voraussichtlichen Kosten einer Nachlasspflegschaft deckt bzw. übersteigt.

    Diese zweite Voraussetzung dürfte in Anbetracht der Überschuldung (?!?) des Grundeigentums nach dem Sachvortrag wohl hier nicht vorliegen.

    Evt. könnte man das Versteigerungsgericht auf den drohenden Wertverlust mangels Winterdienst und Heizung aufmerksam machen, damit der betreibende Gläubiger die Einzahlung eines Auslagenvorschusses zur Vermeidung eines die Kosten des Winterdienstes übersteigenden Wertverlustes prüfen kann (wobei ich mir über die Zulässigkeit eines solchen Verfahrens nicht sicher bin - scheint mir nur pragmatisch zu sein)...

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Zitat von the bishop

    Evt. könnte man das Versteigerungsgericht auf den drohenden Wertverlust mangels Winterdienst und Heizung aufmerksam machen, damit der betreibende Gläubiger die Einzahlung eines Auslagenvorschusses zur Vermeidung eines die Kosten des Winterdienstes übersteigenden Wertverlustes prüfen kann (wobei ich mir über die Zulässigkeit eines solchen Verfahrens nicht sicher bin - scheint mir nur pragmatisch zu sein)...


    Könnte man pragmatisch machen. Wenn das Versteigerungsgericht dann nett ist, teilt es diesen Umstand dem Gläubiger mit, mit der Anregung gegebenenfalls eine Zwangsverwaltung einrichten zu lassen.

  • Habt Dank, werte Kollegen, habt Dank! *tieferknicks*

    Ich werde der Dame, die mir diese "Anregung" hat zukommen lassen, schreiben, dass ich nichts machen kann :yes: .

    In meiner Eigenschaft als Zwangsversteigerungsgericht werde ich wohl nochmal mit dem Gläubiger telefonieren (diesem ist nämlich bekannt, dass kein Erbe [mehr] da ist).

    In diesem Sinne ...

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!