Der Betreute hat Sparguthaben mit ca. 2600,-- EUR und Giro-Guthaben mit ca. 900,-- EUR. Der Betreuer macht jetzt geltend, dass der Betreute mittellos ist (bzgl. der Entscheidung ob Aufwandspauschale aus der Staatskasse zu zahlen ist), da noch zwei Rechnungen für das Pflegeheim offen sind. Das Giro-Guthaben reicht hierfür aber nicht aus. Er zahlt die Rechnungen immer, wenn wieder Rente auf dem Konto eingegangen ist.
Müssen Verbindlichkeiten des Betreuten bei der Prüfung der Mittellosigkeit berücksichtigt werden?
Muss ich den Betreuer auffordern die noch offenen Rechnungen vom Sparguthaben zu begleichen, wenn das Giro-Guthaben insgesamt nicht ausreicht?
Dann wäre auch die Vermögenssituation des Betreuten eindeutig.