In meiner Akte gibt es ein gemeinschaftliches Testament, in dem sich beide Ehegatten zu Vorerben einsetzen und es dem länger lebenden Ehegatten freigestellt ist, Nacherben zu bestimmen.
Weiter heißt es in der Vfg. v. T. w., dass von jeglichem Erbe die Verwandten mütterlicher- wie väterlicherseits ausdrücklich ausgeschlossen sind.
Nun erhalte ich einen Erbscheinsantrag eines Notars, in dem ein Erbschein dahin gehend beantragt wird, dass die Ehefrau des Erblassers Alleinerbin ist, Nacherbschaft angeordnet ist, die Nacherben jedoch noch nicht bestimmt sind und insoweit der Ehefrau das Bestimmungsrecht zusteht.
Hiermit hab ich so meine Probleme.
Ich habe allerdings bisher nur eine Entscheidung des OLG Hamm vom 06.07.1995 gefunden, in dem entschieden wurde, dass für den Fall, dass der Erblasser entgegen § 2065 II BGB es dem Vorerben überlassen hat, den Nacherben zu bestimmen, dies dem Fall gleichzustellen ist, in dem der Erblasser keine Bestimmung des Nacherben vorgenommen hat. In diesem Fall wäre dann § 2104 S. 1 anzuwenden.
In meinem Fall kann ich doch aber den § 2104 S. 1 gar nicht anwenden, da der Erblasser einige Personen, die eventuell beim Eintritt des Nacherbfalls seine gesetzlichen Erben wären, als Nacherben ausgeschlossen hat.
Der Erblasser hat zwar eine Tochter, aber ich weiß ja jetzt noch gar nicht, ob diese beim Eintritt des Nacherbfalls noch lebt oder ob dann Erben der 2. Ordnung die gesetzlichen Erben des Ehemannes wären, die ja gerade nicht Erben werden sollen.
Auch die Entscheidung des OLG Hamm vom 24.08.2006 kann ich auf meinen Fall nicht anwenden, da die Auslegungsregel des § 2104 BGB nicht greift.
Hat jemand von euch eine Idee, wie man das Problem lösen könnte?
Außerdem hab ich noch einmal eine generelle Frage zum Erbscheinsantrag, wenn Nacherbschaft angeordnet ist:
Ich benötige dann doch im Erbscheinsantrag alle Angaben, die ich in den Erbschein gemäß § 2363 BGB aufnehmen müsste (d. h. Angabe, dass Nacherbfolge angeordnet ist; unter welcher Voraussetzung die Nacherbfolge eintritt; wer Nacherben und Ersatznacherben sind; ob das Nacherbenanwartschaftsrecht vererblich ist oder nicht; falls die Vorerbin befreit sein soll, die Angabe, dass sie befreite Vorerbin ist) oder sehe ich das falsch?
Der Notar schreibt nämlich lediglich das in seinen Antrag, was ich oben bereits aufgeführt habe.
Angaben zu Nacherben/Ersatznacherben, Voraussetzung des Eintritts der Nacherbfolge, zur Vererblichkeit und ggf. zur Befreiung fehlen hier komplett.