§ 850 e Nr. 2a ZPO + ausländische Rente

  • Mein Schuldner bezieht eine Altersrente der Deutschen Rentenversicherung von ca. 850,00 € und eine österreichische Altersrente von ca. 250,00 €. Ich hatte eine Zusammenrechnung der beiden Renten gem. § 850 e Nr. 2a ZPO beantragt; das Insolvenzgericht hat auch antragsgemäß beschlossen. Jetzt hat die Deutsche Rentenversicherung Erinnerung eingelegt und argumentiert unter Hinweis auf Kommentare und Landgericht Aachen vom 22.08,1991, 5 T 292/91, dass dies unzulässig sei, da keine planwidrige Regelungslücke vorläge.

    Ich halte das nicht für überzeugend. Gibt es hier andere bzw. neuere Rechtsprechung?

  • Danke für die Quelle. Bei mir wird aber beim AZ. des Landgerichts auf eine Entscheidung des LG Tübingen verlinkt?

    Ergingen die denn zu Zusammenrechnungsanträgen im Insolvenzverfahren oder bei "normalen" ZVs?

  • LG Aachen 5. Zivilkammer Entscheidungsdatum: 22.08.1991 Aktenzeichen: 5 T 252/91


    1. Die Zusammenrechnung von Sozialleistungen mit dem Arbeitseinkommen bezieht sich nur auf fortlaufende Geldleistungen nach dem SGB, nicht jedoch auf Leistungen ähnlicher Art aufgrund von Einzelgesetzen, die nicht zum Bestandteil des SGB erklärt sind. Erst recht muß dies für Leistungen gelten, die aufgrund ausländischer Rechtsvorschriften gewährt werden.

  • und hier ist die neueste Rechtsprechung: IX ZB 22/12. Es ist schön, wenn nach Bestellung auch geliefert wird.

    Unter dem Strich sehr verwalterfreundlich, wir halten uns an denjeningen, von dem das Geld leichter zu holen ist.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • und hier ist die neueste Rechtsprechung: IX ZB 22/12. Es ist schön, wenn nach Bestellung auch geliefert wird.

    Unter dem Strich sehr verwalterfreundlich, wir halten uns an denjeningen, von dem das Geld leichter zu holen ist.

    M. E. taugt der Beschluss des BGH nicht, die bisherige Rechtsauffassung zu ändern. D. h. eine Zusammenrechnung einer deutschen und einer ausländischen Rente ist nicht möglich.

  • Ich habe die Entscheidung des BGH jetzt in meiner Stellungnahme einfach als Argument mit herangezogen, dass eine Zusammenrechnung grds. doch möglich ist (auch wenn der BGH hier dieses Problem nicht näher thematisiert hat).

  • Ich habe jetzt den Fall vorliegen, dass der Treuhänder die Zusammenrechnung eines Arbeitseinkommens in Deutschland und die Unfallrente aus Österreich beschlossen haben will. Die Unfallrente dürfte unter § 850b ZPO fallen. Ist die Zusammenrechnung möglich?

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

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