Gültigkeit eines Testaments

  • Guten Morgen,

    folgender Sachverhalt liegt mir vor:

    Die Testatoren haben die deutsche Staatsangehörigkeit. Der Erbschein soll nur auf das Barvermögen in Deutschland begrenzt werden.

    Die Eheleute wohnen in Schweden und haben ein Testament in schwedischer Sprache errichtet mit folgendem übersetzten Inhalt:

    § 1: Der von uns beiden Überlebende soll alle Hinterlassenschaften von dem zu erst Verstorbenen mit alleinigem freien Verfügungsrecht erhalten.

    §2: Nachdem wir beide verstorben sind soll, soweit nicht zu unseren Lebzeiten anders bestimmt wurde, ein erforderlicher Betrag abgezogen werden zur Pflege der Grabstelle. Nachdem alle Schulden bezahlt sind, sollen alle restlichen Zugänge an X gehen.

    §3: Als Nachlassverwalter und Testamentsvollstrecker bestimmen wir Y.

    Die Überlebende Ehefrau hat neu testiert mit folgendem Inhalt:

    Nach meinem Ableben, wenn sämtliche Verbindlichkeiten beglichen sind, erbt A mein gesamtes Vermögen.
    Mit diesem Testamtent verlieren früher von mir getroffene Verfügungen in ihrer Gesamtheit ihre Wirksamkeit.

    Es ist fraglich, ob die überlebende Ehefrau neu testieren konnte.

    Bei dem von den Eheleuten eingesetzten X handelt es sich um Sommerhausnachbarn. X wird unbefugtes verfügen über das Eigentum der Ehefrau vorgeworfen. Aus diesem Grund hat sie A (ihre Hausnachbarin) als Alleinerbin eingesetzt.

    Die Erblasser haben keine Kinder. Der Nachlass des Ehemannes war Null bei seinem Ableben. Das jetzige Nachlassvermögen besteht lediglich aus dem eigenen Vermögen der Ehefrau.

    Ich tendiere dazu, dass die Ehefrau neu testieren konnte und A zur Alleinerbin einsetzen konnte. Wäre bei dieser Auslegung die im ersten Testament angeordnete Testamentsvollstreckung zu beachten? Beantragt ist, die Testamentsvollstreckung im Erbschein aufzunehmen.

    Gibt es andere Meinungen?

  • Beschränkung auf das in der BRD befindliche Barvermögen ist nicht möglich.

    Ist das wirklich eine "offizielle" Übersetzung, der Wortlaut liest sich sehr merkwürdig.

    Es ist zu ermitteln, ob "mit alleinigem freien Verfügungsrecht" nur bedeutet, dass der Überlebende unbeschränkter und unbeschwerter Alleinerbe ist oder zusammen mit "soweit nicht zu unseren Lebzeiten anders bestimmt wurde" eine Berechtigung zur Änderung durch den Überlebenden bedeuten soll.

    Auch bei Wechselbezüglichkeit könnte die Überlebende die Testamentsvollstreckung wirksam widerrufen.

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