Nachlasspflegschaft: Stundensatz und Ausschlussfrist

  • Das OLG Köln hat mit Beschluss vom 30.01.2013 (Az. 2 Wx 265/12, openJur 2013, 27758) entschieden, dass einem anwaltlichen Berufsnachlasspfleger bei besonderer Schwierigkeit der Pflegergeschäfte ein Nettostundensatz von 130,00 € bewilligt werden kann und dass gesondert ausgewiesene Mitarbeiterstunden mit einem Nettostundensatz von 65,00 € (= 1/2 des Pflegerstundensatzes) vergütet werden können.

    Im Hinblick darauf, dass die Pflegerbestellung bereits im Jahr 2007 erfolgte und die Feststellung der Berufsmäßigkeit erst im Rahmen des Vergütungsbeschlusses im Jahr 2012 nachgeholt wurde, hat der Senat allerdings die Ansicht vertreten, dass alle Vergütungsansprüche verfristet sind, soweit die betreffenden Tätigkeiten in zeitlicher Hinsicht mehr als 15 Monate vor der Nachholung der Feststellung der Berufsmäßigkeit entfaltet wurden.

    Diese Ausführungen zur Verfristung der Vergütungsansprüche halte ich aus folgenden Gründen für zweifelhaft:

    Im vergütungsrechtlichen Sinn kann handelt es sich nur um eine Berufspflegschaft, wenn das Gericht die Berufsmäßigkeit feststellt (§ 1836 Abs. 1 S. 2 BGB, § 1 Abs. 1 S. 1 VBVB). Ob der jeweilige Pfleger "an sich" Berufspfleger ist oder wäre, ist somit unerheblich, weil das Gesetz nicht auf auf objektiven Gegebenheiten abstellt, sondern die gerichtliche Feststellung der Berufsmäßigkeit zur Voraussetzung für die Berufspflegereigenschaft erhebt. Solange diese Feststellung nicht erfolgt ist, kann der bestellte Pfleger somit nur ehrenamtlicher Pfleger sein und als solchem kann ihm nur eine Vergütung nach § 1836 Abs. 2 BGB zustehen. Die Ausschlussfrist des § 2 VBVG gilt jedoch nicht für den ehrenamtlichen Pfleger, sondern nur für den Berufspfleger.

    Wird die Feststellung der Berufsmäßigkeit nachgeholt, so ist zunächst zutreffend, dass der Pfleger damit rückwirkend auf den Zeitpunkt seiner Bestellung zum Berufspfleger wird. Hiervon zu unterscheiden ist aber die Frage, ab wann die vergütungsrechtliche Ausschlussfrist zu laufen beginnt. Denn solange die Feststellung der Berufsmäßigkeit nicht getroffen ist, liegt im vergütungsrechtlichen Sinne keine Berufspflegschaft vor und eine Verfristung der Vergütungsansprüche kann - mangels Berufspflegschaft - nicht stattfinden. Der Pfleger geht demnach bis zur - von ihm nicht beeinflussbaren - Nachholung der Feststellung der Berufsmäßigkeit völlig zu Recht davon aus, dass er im vergütungsrechtlichen Sinne als ehrenamtlicher Pfleger amtiert und dass sein Vergütungsanspruch daher nicht der Verfristung unterworfen ist. Er kann nicht einmal die Verlängerung der Ausschlussfrist beantragen, weil sie für ihn bis zur Nachholung der Feststellung der Berufsmäßigkeit im Rechtssinne überhaupt nicht existiert.

    Damit bewegt sich die Problematik auf die Frage zu, ob es sein kann, dass die - im Einzelfall erst nach Jahren erfolgende - nachlassgerichtliche Nachholung der Feststellung der Berufsmäßigkeit dazu führt, dass die bis zu dieser Nachholung insgesamt noch nicht verfristeten Vergütungsansprüche nun auf einmal rückwirkend als verfristet anzusehen sind, soweit Tätigkeiten in Frage stehen, die in zeitlicher Hinsicht mehr als 15 Monate vor der Nachholung der Feststellung der Berufsmäßigkeit entfaltet wurden. Dies ist nach meiner Ansicht zu verneinen, weil es das Nachlassgericht ansonsten ohne jedes Zutun des Pflegers und ohne jede Möglichkeit einer diesbezüglichen pflegerischen Einflussnahme in der Hand hätte, die bis dato nicht verfristeten Vergütungsansprüche des Pflegers alleine durch die Nachholung der Feststellung der Berufsmäßigkeit unabänderlich einer bereits (ex tunc) eingetretenen Verfristung zu unterwerfen. Die zutreffende Lösung ist daher, der Nachholung der Feststellung der Berufsmäßigkeit zwar eine ex-tunc-Wirkung im Hinblick auf die Berufsmäßigkeit als solche zuzuerkennen, die vergütungsrechtliche Ausschlussfrist aber ungeachtet dessen erst mit der Nachholung der Feststellung der Berufsmäßigkeit beginnen zu lassen.

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