Hallo, mal eine Frage so für mein Verständnis, irgendwie steh ich gerade auf dem Schlauch:
Erblasserin ist die Mutter.
Vater vorverstorben.
Aus der Ehe gehen 5 Kinder (A,B,C,D,E) hervor.
Es liegt ein gemeinsames Testament der Ehegatten vor mit Schlusserbeneinsetzung.
Darin heisst es: „Wir setzen uns gegenseitig zum Erben ein, Schlusserben sollen unsere Kinder B,C,D und E sein.“
Kind A wurde aufgrund von familiären Streitigkeiten absichtlich nicht bedacht.
Nun ist folgendes:
Nachdem ich das Testament eröffnet hatte, und es an alle Kinder A-E übersandt habe, schlägt Kind B (als testamentarischer Miterbe und natürlich auch aufgrund gesetzlicher Erbfolge) sein Erbe aus. B hat keine Kinder.
Von der Erbausschlagung benachrichtigt habe ich daher auch niemanden.
Kind A schlägt ebenfalls das Erbe aus.
Und nun meine Frage(n):
A ist ja enterbt durch das Testament. Daher bedarf es seinerseits ja keiner Ausschlagung.
ABER: Dadurch das B ausgeschlagen hat, müsste dieser auf B entfallene Anteil ja in die gesetzliche Erbfolge übergehen, oder?
Demzufolge war es richtig, das A aufgrund der EA von B auch ausgeschlagen hat.
A hinterlässt ein Kind.
Ich werde nun das Kind von A anschreiben und ihn über die EA seines Vaters informieren.
Muss ich eigentlich auch noch C-E anschreiben, dass ihnen aufgrund der Erbausschlagung von A und B neben ihrem testamentarischen Erbteil auch ein weiterer gesetzlicher Erbteil zugefallen ist?
Wie lauten die Quoten laut Erbscheinsantrag für C-E? Aufgrund testamentarischer Erbfolge je 1/4 Anteil + 1/12 Anteil aus der gesetzlichen Erbfolge (= je 1/3 Anteil für C-E)
Zu erben gibt es nichts. Keine Schulden aber auch kein Vermögen.
Schönes Wochenende.
Döner