Nichtberücksichtigungsbeschluss bei Änderungen der Einkünfte

  • Angenommen, der IV hat einen Beschluss erwirkt, demzufolge der Ehemann der Schuldnerin nicht als Unterhaltsverpflichtung zu berücksichtigen ist, da sie zu hohe eigene Einkünfte hat. Der Beschluss wird zugestellt und der Arbeitgeber führt brav ab den IV ab. Nun verliert die Ehefrau ihren Job und wäre demnach ab sofort als UP zu berücksichtigen. Muss hierfür ein neuer Beschluss her? Kann (oder muss) der IV weiterhin auf Grundlage des ja nach wie vor existenten Beschlusses pfändbare Einkünfte einkassieren und ändert sich dies erst mit einem neuen Beschluss (den uU der Schuldner beantragen muss)?

  • Meinst du die Änderung des Drittschuldners im Rubrum des IG-Beschlusses bei späterem Arbeitgeberwechsel ?

    Ne, da hab ich mich unklar ausgedrückt, ich meine eher die Fälle, in denen zB die Ehefrau 2 Monate 700 EUR verdient, dann einen anderen Job annimmt, der nur 200 EUR abwirft, dann wieder arbeitslos ist etc. Man wäre ja dauernd mit Änderungsanträgen beschäftigt, wobei zwischen Antragstellung und Beschluss ja immer einige Zeit vergeht, in der sich wieder die Einkommensverhältnisse ändern. Und: Sollte der IV/TH, sobald er von einer Änderung erfährt, den Antrag stellen, oder kann er abwarten, bis der Schuldner oder seine Frau aktiv werden?

  • In der Konstellation sollte wohl eher der Schuldner den Antrag stellen, er will ja schließlich aufgrund der Änderungen wieder mehr an pfandfreien Beträgen erhalten.

  • Um die Änderung (bzw. Aufhebung) des Beschlusses muss sich der Schuldner bzw. der Unterhaltsberechtigte schon selbst kümmern. Der TH/Verwalter war ja Antragsteller für die Nichtberücksichtigung nach § 850 c IV ZPO und ist daher als Beteiligter zum Antrag nach § 850 g ZPO zu hören. Er hat jedoch in diesem Falle nicht die Interessen des Schuldners zu vertreten. Seine Aufgabe und Pflicht bestand darin, durch den Antrag nach § 850 c IV ZPO etwas für die Masse zu lukrieren.
    Die Schwierigkeiten mit wechselndem Einkommen oder wechselnden Arbeitgebern sind ja nicht neu und nicht nur ein Problem im Insolvenzverfahren. Auch in der normalen ZV kommt das ja häufig und ständig vor. Wer das schon erlebt hat, kennt die Mühsal derartiger Verfahren. Da muss man durch. :teufel:

    Einmal editiert, zuletzt von ZVR (4. Dezember 2013 um 19:18)

  • Ich hatte so einen Fall, in dem die Ehefrau wegen EU Rente auf Zeit nicht berücksichtigt wurde. Die befristete Rente ist weggefallen und über eine Weitergewährung war noch nicht entschieden. Der TH teilt mir mit, dass die Ehefrau wieder zu berücksichtigen sei. Ich habe aber auf einen Beschluss bestanden, dass die Nichtberücksichtigung aufgehoben wird. Meine Überlegung war die, dass es hätte sein können, dass die Rente nicht weiter gewährt werden könnte und die Ehefrau eine geringfügige Beschäftigung annehmen könnte und der TH dann (wieder) auf den Beschluss wegen der Nichtberücksichtigung bestehen könnte (sooo viele könnte). Das hat dem TH zwar nicht gepasst, aber als ich ihm das erklärt habe, hat er es akzeptiert. Es würde in einem solchen Fall nicht mehr auf die Entscheidung des Gerichts hinaus laufen sondern der TH würde darüber entscheiden, ob das Einkommen der Ehefrau ausreichend ist oder nicht. Und das würde mir gar nicht gefallen (und dem Schuldner sicher auch nicht).

  • Meinst du die Änderung des Drittschuldners im Rubrum des IG-Beschlusses bei späterem Arbeitgeberwechsel ?

    Ne, da hab ich mich unklar ausgedrückt, ich meine eher die Fälle, in denen zB die Ehefrau 2 Monate 700 EUR verdient, dann einen anderen Job annimmt, der nur 200 EUR abwirft, dann wieder arbeitslos ist etc. Man wäre ja dauernd mit Änderungsanträgen beschäftigt, wobei zwischen Antragstellung und Beschluss ja immer einige Zeit vergeht, in der sich wieder die Einkommensverhältnisse ändern. Und: Sollte der IV/TH, sobald er von einer Änderung erfährt, den Antrag stellen, oder kann er abwarten, bis der Schuldner oder seine Frau aktiv werden?

    Mir stellt sich in einem solchen Fall die Frage, ob ich den Schuldner mit der Nase drauf stoßen soll oder nicht. Ich mag ja auch nichts einziehen, wo ich genau weiß, dass es eigentlich nicht mehr richtig ist. Eine Änderungsantrag zum Nachteil der Masse würde ich natürlich nicht stellen. Aber irgendwie hat´s ein Geschmäckle, wenn man wissentlich zu viel einzieht.

  • Meinst du die Änderung des Drittschuldners im Rubrum des IG-Beschlusses bei späterem Arbeitgeberwechsel ?

    Diese Frage möchte ich hiermit in den Raum stellen. Was ist (vom Gericht) zu veranlassen, wenn ein Beschluss nach § 850c Abs. 4 ZPO ergangen ist, der Beschluss dem (im Rubrum genannten) Drittschuldner zugestellt wird und der Schuldner einige Zeit später seinen Arbeitgeber wechselt? :gruebel:

  • Es muss ein neuer Antrag vom Insolvenzverwalter kommen, der Schuldner neu angehört werden und dann neu entschieden werden. Der Beschluss wirkt jeweils nur gg. den drittschuldner der im Beschluss erwähnt ist und dem er auch zugestellt ist

  • Es muss ein neuer Antrag vom Insolvenzverwalter kommen, der Schuldner neu angehört werden und dann neu entschieden werden. Der Beschluss wirkt jeweils nur gg. den drittschuldner der im Beschluss erwähnt ist und dem er auch zugestellt ist

    Der Beitrag von zsesar las sich so, als ob man lediglich das Rubrum korrigieren könne und der bereits ergangene Nichtberücksichtigungsbeschluss auch für den neuen Arbeitgeber gelten könnte. Dann habe ich wohl zu viel reininterpretiert :oops:

    Das heißt also, dass der ursprüngliche Beschluss durch den Arbeitgeberwechsel gegenstandslos geworden ist, korrekt? Damit würde also auch nicht die Zustellung des alten Beschlusses an den neuen Arbeitgeber durch den Insolvenzverwalter genügen, obwohl sich an dem Einkommen des Unterhaltsberechtigten und damit ja eigentlich auch nichts an den Entscheidungsgründen für eine Nichtberücksichtigung nichts geändert hat.

  • Ja

    Eine Zustellung durch den Insolvenzverwalter ist hier allerdings auch nicht zulässig. Es handelt sich um einen Beschluss nach der ZPO, der ist von Amts wegen zuzustellen, die Möglichkeit der Übertragung der Zustellung nach der InsO gilt hier nicht

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