Pflegegeld - einzusetzendes Einkommen?

  • Sicher? Kenn ich nicht. Ich kenne nur § 13 Abs. 5 SGB XI.

    Ich habe mir die Entscheidung meiner Beschwerdekammer nochmal angeschaut und sie hat in der Veröffentlichung "SGB VI" geschrieben. Aber du hast Recht: Den hat sie vermutlich nicht gemeint. :D

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")

  • In der Entscheidung, von der ich vorne sprach, ging es um Pflegegeld iSv. weitergeleiteten Beträgen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung im Sinne des § 37 Abs. 1 SGB XI.

    Nach meiner Beschwerdekammer ist der Sinn und Zweck des Pflegegeldes im Sinne des § 37 SGB XI, einen Ausgleich dafür zu schaffen, dass die pflegende Person wegen der geleisteten Pflege nicht oder nicht voll berufstätig sein kann. Deshalb soll das Pflegegeld teilweise so bewertet werden, dass es als Anerkennung für die Leistungen der Pflegeperson dienen soll und deshalb gilt nur ein Drittel des Pflegegelds als Einkommen der pflegenden Person/PKH-Partei.

    Das LAG Hamm hatte das 2005 wohl auch schon so entschieden (LAG Hamm, Beschluss vom 23.05.2005 - 14 Ta 282/05 - bei Juris veröffentlicht), das OLG Bamberg sieht das aber wohl anders (OLG Bamberg, Beschluss vom 06.12.1999 - 3 W 92/99, OLG-Report 2000, 200).

    @ Frog: Du hast eine PN.

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")

    Einmal editiert, zuletzt von Schneewittchen (14. August 2019 um 17:33) aus folgendem Grund: Grammatik.

  • Ich kann noch bieten: BVerwG vom 14.03.1991, 5 C 8/87, Rn. 14: Keinesfalls handelt es sich bei dem Pflegegeld daher um ein Entgelt für die Pflegeperson.......


    Schon etwas alt die Entscheidung, noch zum BSHG ergangen und eigentlich ging es um die Kürzung von Pflegegeld wegen Besuchs einer Sonderschule.

    Ob sich das wirklich auf meinen Fall, Pflege eines midnerjährigen Kindes übertragen lässt? :gruebel:

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