Fahrtkostenzuschuss pfändbar?

  • Hallo Forum-Gemeinde,

    ich habe folgendenes Problem, welches in meiner Sachbearbeitung immer wieder auftritt:

    Welche Fahrtkostenzuschüsse sind von der Unpfändbarkeit gem. § 850 a ZPO umfasst?

    Meine Auffassung war es immer, dass vom Arbeitgeber gezahlte Fahrtkostenzuschüsse (z.B. auch pauschale Fahrtkostenzuschüsse, die nur seitens des Arbeitgebers versteuert werden) vollständig unpfändbar sind. Nun habe ich seitens eines Drittschuldners die Auffassung gehört (was ja gut für die Insolvenzmasse ist), dass pauschale Fahrtkosten einen geldwerten Vorteil darstellen und daher vollständig der Pfändung unterliegen.

    Wo ist dann genau der Unterschied zwischen pfändbaren und unpfändbaren Fahrtkosten? Ich bin hier etwas ratlos :confused::confused::confused:

    Viele Grüße

    Sachbearbeiterin

  • Diesen Beitrag habe ich auch schon gefunden; deshalb war ich etwas verwirrt. Das würde ja bedeuten, dass alle Fahrtkostenzuschüsse des Arbeitgebers vollständig der Pfändung unterliegen?

    Dann jetzt andersherum gefragt: Welche Fahrtkosten sind dann pfändungsfrei?

  • Als unpfändbar gelten insoweit Aufwandsentschädigungen oder andere in § 850 a Nr. 3 ZPO genannten Zulagen, soweit sie infolge Ihrer Zweckbestimmung getrennt vom Arbeitseinkommen berechnet und geleistet werden und wenn sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen. Dies sind z.B. die Fahrtkosten für eine auswärtige Beschäftigung (Fahrten zur auswärtigen Baustelle usw.). Üblich sind diese Aufwandsentschädigungen , soweit sie durch Tarifvertrag, Betriebs- oder Dienstordnung oder gesetzliche Regelung (z.B. bei Beamten) bestimmt sind. Soweit diese Aufwendungen die von den Finanzbehörden als steuerfrei anerkannten Sätze nicht übersteigen, , sind sie auch nach Maßgabe des § 850a Nr. 3 ZPO als üblich anzusehen (Stöber Forderungspfändung, 16. Aufl., Rn 990 m.w.N.)

  • Ok, jetzt wird das Bild etwas klarer. Also die Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind kein Aufwandsersatz, sondern zählen zum Arbeitsentgelt. Andere Reisekosten eines Arbeitnehmers (z.B. zu einem Seminar, etc.) sind Auslagenersatz und gehören nicht zum geschuldeten Arbeitsentgelt. Also muss der Schuldner bei etwaigen Positionen in seiner Verdienstabrechnung hierzu näher befragt werden.

    So differenziert habe ich das bisher nie gesehen.

    Danke!

  • :daumenrau

    ....soweit sie infolge Ihrer Zweckbestimmung getrennt vom Arbeitseinkommen berechnet und geleistet werden

    Einmal editiert, zuletzt von ZVR (9. Dezember 2013 um 13:40) aus folgendem Grund: ergänzt

  • Guten Morgen,

    ich muss ich mal kurz hier dranhängen:

    Im Lohnzettel ist ausgewiesen (neben dem Gehalt) "Fahrtkostenzuschuss 10 % pauschal 72,00 €".
    Ist das pfändbar oder nach § 850 a Nr. 3 ZPO unpfändbar? Stöber geht bei Fahrtkostenzuschüssen wohl generell von einer Unpfändbarkeit aus (Forderungspfändung Rz 994). Der Treuhänder in meinem Fall sagt, dass es Arbeitseinkommen und somit pfändbar ist. Rechtssprechung hab ich dazu nicht gefunden.
    Danke!

  • [FONT=&amp]Der Ersatz der Kosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit dem eigenen PKW stellt grundsätzlich steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Daran ändert auch die Pauschalbesteuerung durch den Arbeitgeber nichts. Der Fahrtkostenzuschuss wird bei der Berechnung des pfändbaren Lohns mitgerechnet. (siehe #3)[/FONT]

  • [FONT=&amp]Der Ersatz der Kosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit dem eigenen PKW stellt grundsätzlich steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Daran ändert auch die Pauschalbesteuerung durch den Arbeitgeber nichts. Der Fahrtkostenzuschuss wird bei der Berechnung des pfändbaren Lohns mitgerechnet. (siehe #3)[/FONT]

    Ist ja irgendwie auch logisch. Arbeitnehmer, die keinen Fahrtkostenzuschuss kriegen, müssen die Fahrtkosten vom Nettoeinkommen selbst zahlen. Dann ist der Zuschuss für die Arbeitnehmer, die ihn bekommen, ein geldwerter Vorteil und ist damit zu berücksichtigen. Ist jedenfalls meine "Faustformel" für solche Zuschüsse.

  • habe ein Schreiben des Schuldners in der Akte, in dem er wissen will, welche "Anträge" er stellen kann, damit er den Fahrtkostenzuschuss zusätzlich zum pfändungsfreien Betrag bekommt. :confused:

    Dazu möge er sich an einen Rechtsanwalt oder eine Schuldnerberatung seines Vertrauens wenden.

  • habe ein Schreiben des Schuldners in der Akte, in dem er wissen will, welche "Anträge" er stellen kann, damit er den Fahrtkostenzuschuss zusätzlich zum pfändungsfreien Betrag bekommt. :confused:

    Ich würde es über § 850 a Nr. 3 ZPO bzw. bei außergewöhnlich hohen Fahrtkosten über § 850 f Abs. 1 lit. b ZPO als "besonderes Bedürfnis aus beruflichen Gründen versuchen". Die Rechtsprechung ist allerdings meines Wissens so dünn, dass das Ergebnis ungewiss ist.

    Dazu möge er sich an einen Rechtsanwalt oder eine Schuldnerberatung seines Vertrauens wenden.

    Dann wäre das ein Fall für eine Beiordnung nach § 4 a Abs. 2 InsO, oder?

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