(Mindest-)Teil-ES zu 1/3 erteilt - Nun Quoten-NL-Pflegschaft für den Rest?

  • Ja, wie der Titel schon sagt...

    Es wurde ein Teil-ES zu 1/3 erteilt, weil noch weitere 2 (unbekannte) Kinder (lt. Aussage des Erbl. zu Lebzeiten) existieren sollen.

    Ein Konto mit 36.000,00 EUR existiert. Lt. Mitteilung der Teilerbin zahlt die Bank aber keinen Teil des Nachlasses aus, sondern erst nach Mitwirkung eines NL-Pflgeres für den Rest.

    Anlass für die Bestellung eines NL-Pflegers - oder Sache der Miterbin, weitere Erben zu finden?

    Das Geld ist ja nicht gefährdet...

  • Pflegschaft nach § 1961 BGB. Eindeutig.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Ich habe dazu in einem Vortragsmanuskript folgende Ausführungen gemacht:

    Wurde vom Nachlassgericht von vorneherein nur eine Erbteilspflegschaft angeordnet oder ist eine solche Erbteilspflegschaft durch quotale Teilaufhebung einer ursprünglich für den gesamten Nachlass angeordneten Nachlasspflegschaft entstanden, so kann der bestellte Teilnachlasspfleger unstreitig an einer Erbauseinandersetzung zwischen den von ihm vertretenen unbekannten Miterben und den bereits durch Teilerbschein ausgewiesenen Miterben mitwirken oder eine solche Auseinandersetzung auch selbst betreiben.[44] Dagegen wird bislang ganz überwiegend die Ansicht vertreten, dass die Bestellung eines Teilnachlasspflegers unzulässig ist, wenn die Anordnung der Erbteilspflegschaft alleine dazu dienen soll, den Nachlass zwischen den unbekannten Erben und den durch Teilerbschein ausgewiesenen bekannten Erben durchzuführen.[45]

    Diese Rechtsauffassung vermag nicht zu überzeugen. Es ist zwar zutreffend, dass die Anordnung einer Erbteilspflegschaft nach § 1961 BGB ausscheidet, weil sich der Anspruch der bekannten Erben auf Erbauseinandersetzung im Sinne dieser Norm nicht "gegen den Nachlass", sondern - in persona - gegen die unbekannten Miterben richtet[46] und dass die Erbauseinandersetzung als solche auch nicht der Erbenermittlung oder unmittelbar der Sicherung und Verwaltung des Nachlasses i. S. des § 1960 BGB dient. Ungeachtet dieser Umstände muss die Anordnung einer Pflegschaft aber im Ergebnis möglich sein, weil ansonsten die kaum mit der Erbrechtsgarantie des Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG zu vereinbarende Folge einträte, dass es zwar durch Teilerbschein ausgewiesene Miterben gibt, diese Miterben mangels einer Feststellung des Fiskuserbrechts für die restliche Gesamterbquote aber nie in den Genuss der ihnen gebührenden Erbschaft kommen könnten, weil es an einem "Gegner" und Ansprechpartner im Hinblick auf die angestrebte Erbauseinandersetzung fehlt.

    Aus den genannten Gründen ist der Rechtsauffassung der Vorzug zu geben, welche die Zulässigkeit einer Erbteilspflegschaft auch für den Fall bejaht, dass die Pflegerbestellung - zunächst - nur zum Zweck der Erbauseinandersetzung erfolgen soll,[47] zumal das Auseinandersetzungsverlangen der durch Teilerbschein ausgewiesenen bekannten Miterben auch Anlass für eine Ermittlung der noch unbekannten Erben und für diesbezügliche Sicherungsmaßnahmen nach § 1960 BGB bieten kann.[48] Aber auch wenn man der ablehnenden Ansicht folgt, muss zum Zweck der Erbauseinandersetzung jedenfalls eine Pflegschaft für unbekannte Beteiligte (§ 1913 BGB) möglich sein, weil die bekannten Miterben im Hinblick auf ihren nach § 2042 Abs. 1 BGB bestehenden Auseinandersetzungsanspruch ansonsten völlig rechtlos gestellt würden.[49] Da das Nachlassgericht der Erbauseinandersetzung in der Sache zweifelsfrei näher steht als das mit erbrechtlichen Fragen weniger befasste Betreuungsgericht, sollte die vorliegende Problematik aber besser mittels einer analogen Anwendung des § 1961 BGB und der hieraus folgenden Zuständigkeit des Nachlassgerichts gelöst werden.

    Ingesamt sprechen somit zwingende und unabweisbare Gründe dafür, eine Erbteilspflegschaft für unbekannte Erben auch (lediglich) zum Zweck der Erbauseinandersetzung im Verhältnis zu den bereits bekannten Erben für zulässig zu halten. Des Weiteren sprechen die besseren Gründe dafür, für die diesbezügliche gerichtliche Zuständigkeit nicht diejenige des Betreuungsgerichts, sondern diejenige des Nachlassgerichts zu favorisieren.


    [44] KG NJW 1971, 565; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 02.08.2013, Az. 14 Wx 4/13; Staudinger/Marotzke, BGB, Bearb. 2007, § 1960 Rn. 51; Palandt/Weidlich, BGB, 72. Aufl., § 1960 Rn. 11; Avenarius MDR 1997, 1033; Bestelmeyer Rpfleger 2004, 604, 612. Zum nachlassgerichtichen Genehmigungserfordernis vgl. §§ 1962, 1915 Abs. 1 S. 1, 1822 Nr. 2 BGB.
    [45] KG NJW 1971, 565; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 02.08.2013, Az. 14 Wx 4/13; Staudinger/Marotzke, BGB, Bearb. 2007, § 1960 Rn. 51; Müller NJW 1956, 652.
    [46] Dies übersehen Jochum/Pohl, Nachlasspflegschaft, 3. Aufl., Rn. 30.
    [47] OLG Hamm JMBlNRW 1953, 101; Zimmermann, Die Nachlasspflegschaft, Rn. 67.
    [48] In diesem Sinne OLG Karlsruhe, Beschluss vom 02.08.2013, Az. 14 Wx 4/13.
    [49] Das für die Anordnung einer Pflegschaft nach § 1913 BGB erforderliche Fürsorgebedürfnis besteht für die unbekannten Erben darin, dass ihnen der nach der Erbauseinandersetzung verbleibende Nachlass fortan alleine und ohne fortbestehende erbengemeinschaftliche Beteiligung der bekannten Erben zusteht (vgl. Jochum/Pohl, Nachlasspflegschaft, 3. Aufl., Rn. 31). Dass daneben auch ein gleichartiges Auseinandersetzungsinteresse der bekannten Miterben besteht, ist für die Anwendung des § 1913 BGB ohne Belang.

  • Ich habe früher auch die von Cromwell abgelehnte Auffassung vertreten, bis ich mir vergegenwärtigt habe, welche Auswirkungen dies für die bekannten Erben hat. Insbesondere wenn es "nur" um Geld geht, ist mir meine frühere Auffassung fast schon peinlich.

    Gerade gestern habe ich wieder eine Teil-NLP gerade zum Zwecke der (Teil-)Erbauseinandersetzung angeordnet.

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