Hallo,
ich frage mich, ob man mich an zwei Gerichte gleichzeitig abordnen kann.
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Ja, siehe § 24 Abs. 1 LBG NRW:
ZitatDer Beamte kann, wenn ein dienstliches Bedürfnis besteht, vorübergehend ganz oder teilweise zu einer seinem Amt entsprechenden Tätigkeit an eine andere Dienststelle eines Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes abgeordnet werden
Eine Abordnung könnte theoretisch auch an 3 und mehr Dienststellen erfolgen. Begrenzt wird das allenfalls durch den praktischen Nutzen und ein bisschen Fürsorge.