Nachträgliche Zwangsvollstreckungsunterwerfung

  • Folgende beurkundete Erklärung wurde beim Grundbuchamt eingereicht:

    Im Grundbuch von X ist zu Lasten des Grundstücks Y (in dieser Urkunde auch "Grundeigentum" genannt) - Eigentümer: Z - in Abt. III Nr. 1 für die A-Bank (in dieser Urkunde "Gläubigerin" genannt) eine Grundschuld ohne Brief über 51.129,19 € nebst 15% Jahreszinsen seit 01.09.2001 eingetragen.
    Die Grundschuldzinsen sind jeweils nachträglich am ersten Tag des folgenden Kalenderjahres fällig. Die Grundschuld ist sofort zur Zahlung fällig.

    Dingliche Zwangsvollstreckungsunterwerfung:
    Der Eigentümer unterwirft sich wegen aller Ansprüche an Kapital und Zinsen in Ansehung dieser Grundschuld der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in der Weise, dass die Zwangsvollstreckung gegen den jeweiligen Grundstückseigentümer zulässig sein soll, § 800 ZPO.
    Der Eigentümer bewilligt und beantragt die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung mit Wirkung gegen den jeweiligen Eigentümer unter Verzicht auf Nachricht in das Grundbuch einzutragen.

    Frage: Kann diese nachträgliche Zwangsvollstreckungsunterwerfung im Grundbuch eingetragen werden, obwohl die Grundschuld sofort fällig ist, was bei heute neubestellten Grundschulden ja nicht mehr möglich ist.

  • Meiner Ansicht nach kann die Vollstreckungsunterwerfung nach § 800 ZPO nachträglich eingetragen werden. Die GS ist bereits mit dem nach altem Recht zulässigen Inhalt entstanden. Die Unterwerfung betrifft nur die Modalitäten für die Vollstreckung und ändert nichts an der Fälligkeit des Rechts.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Haltet ihr bei einer nachträglichen Unterwerfung nach § 800 ZPO die Bezugnahme auf die Grundbucheintragung für ausreichend? (Schöner/Stöber Rdnr. 2652).
    In meinem Fall ist in der Urkunde der nachträglichen Unterwerfung die Zinshöhe und Zinsbeginn nicht erwähnt... :(

  • Sorry, wieder so´n Fußballkrimi, kann sein, dass Teile fehlen….

    Die von Dir genannte Kommentarstelle bezeichnet es als zweifelhaft, ob bei einer bisher vollstreckbaren Hypothek, für die ein weiteres Grundstück nachverpfändet werden soll, für die Unterwerfungserklärung die Bezugnahme auf das Grundbuch ausreicht.

    Das OLG Frankfurt/Main hat sich im Beschluss vom 18.08.2020, 20 W 197/20 = BeckRS 2020, 45262
    https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE210000403
    mit den unterschiedlichen Auffassungen zu der Frage, ob das Grundbuchamt überhaupt befugt ist, die Wirksamkeit der Unterwerfungserklärung unter die sofortige Zwangsvollstreckung im Sinne des § 800 Abs. 1 ZPO zu prüfen, auseinandergesetzt.

    In Rz 54 führt es aus:

    „Eine Urkunde, die als Grundlage der Zwangsvollstreckung nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO dienen soll, muss wie ein Urteil den Anspruch aber inhaltlich bestimmt ausweisen, was auch für Zinsen gilt (vgl. Geimer in Zöller, a. a. O., § 794 ZPO, Rn. 28). Dies ist nur dann der Fall, wenn sich ein Zinsanspruch jedenfalls ohne Weiteres aus den Angaben in der Urkunde und offenkundigen Daten berechnen lässt (Schöner / Stöber, GrundbuchR, 15. Aufl., Rn. 2042a). Fehlt bei einer Zinsforderung eine Angabe zum Zinsbeginn, fehlt es an der erforderlichen Bestimmtheit. Eine Zwangsvollstreckung wegen der Zinsforderung ist aus einer solchen Urkunde nicht möglich“

    Schöner/Stöber führen in Rz 2042a aus: „Der Zinsbeginn muss sich aus der Urkunde selbst4484 mit genügender Bestimmtheit ergeben oder mit Hilfe offenkundiger,4485 insbesondere aus dem Grundbuch ersichtlicher Daten, feststellbar sein.

    Nach dem in Rz. 4485 wiedergegebenen Urteil des BGH vom 28.03.2000, XI ZR 184/99
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…175&pos=0&anz=1
    ist der Zinsanspruch aus einer vollstreckbaren notariellen Urkunde hinreichend bestimmt, wenn der Zinsbeginn mit Hilfe offenkundiger, insbesondere aus dem Grundbuch ersichtlicher Daten ermittelt werden kann. Die Bezugnahme auf das Datum einer Eintragung im Grundbuch erfülle diese Voraussetzungen. Dass sich Gerichtsvollzieher und sonstige Vollstreckungsorgane zur Ermittlung des Eintragungsdatums an das zuständige GBA wenden müssten, ändere daran nichts.

    Wäre im Fall des OLG Frankfurt (dort nur notariell beglaubigte und um die Angabe des Zinsbeginns ergänzte Grundschuldbestellungsurkunde und notariell beurkundete Unterwerfungserklärung ohne Angabe des Zinsbeginns) die Eintragung der um den Zinsbeginn ergänzten Grundschuld -ohne Unterwerfung- bereits im Grundbuch erfolgt, hätte dies für die nachträgliche Eintragung der Unterwerfungserklärung ausgereicht.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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