Berichtigung Vollstreckungsbescheid

  • Ich habe einen Antrag des Gläubigers vorliegen, der mir den Vollstreckungsbescheid übersandt hat, damit dieser hinsichtlich der Kosten und Zinsen korrigiert wird.

    Folgender Fall:
    Der Gl. hat gegen den S. einen VB erwirkt (Hauptforderung, Verfahrenskosten, Nebenkosten, Zinsen). Der S. hat gegen den VB Widerspruch erhoben. Der Widerspruch richtet sich allerdings nur gegen einen Teil des Anspruchs:
    - die Zinsen insgesamt
    - die Verfahenskosten insgesamt

    Daraufhin wurde das Verfahren ans AG abgegeben.

    Der Gl. schreibt nun:
    Es wurde Einspruch gegen die Kosten und Zinsen eingelegt.
    In diesem Umfang nehmen wir die Klage zurück.

    Den VB fügen wir bei, damit dieser hinsichtlich der Kosten und Zinsen korrigiert werden kann.


    Jaa und jetzt hab' ich die Akte.. Wie gehe ich da vor?? :confused:

  • meiner Meinung nach hast Du nichts zu veranlassen, da der VB zum Zeitpunkt des Erlasses richtig war. Das die Zinsen und Kosten im nach hinein nicht mehr geltend gemacht werden bzw. der Antrag im Haupstsacheverfahren zurück genommen worden ist, ändert nichts an der Richtigkeit des VB. Der Kläger darf halt die Sachen nicht vollstrecken und der Bekl. könnte ggf. gegen die Vollstreckung der Kosten und ZInsen vorgehen ( Vollstreckungsabwehrklage usw. )

    gruss

    wulfgerd

  • Naa wieder aufnehmen möchte der Gläubiger die Kosten und Zinsen ja nicht. Er möchte, dass die Zinsen und Kosten aus dem Vollstreckungsbescheid gestrichen werden.

    Also damit ich es richtig verstanden habe:
    Obwohl der Gläubiger die Zinsen und Kosten zurückgenommen hat, kann ich den VB nicht korrigieren und es bleibt Aufgabe des Schuldners gegen die Vollstreckung vorzugehen, wenn der Gläubiger Zinsen und Kosten im Rahmen der Vollstreckung geltend machen sollte?!

    Vielen Dank schonmal für eure Antworten !! :):daumenrau

  • Über den Einspruch wurde aber nicht entschieden, kein Urteil, kein nichts?

    Tjoa, dann auch keine Veranlassung. Der VB ist nicht unrichtig geworden. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, vollstrecken die Gläubiger halt nicht draus - und wenn sie's doch tun, erhebt der Schuldner entsprechend Einwendungen pp.

    Ich sehe kein Handlungsbedürfnis deinerseits. Die teilweise Rücknahme hat der Schuldner ja schriftlich vorliegen, sollen die das untereinander ausbaldowern.


    Sprich: Du hast es richtig verstanden :)

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

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