Formulare für die Zwangsvollstreckung

  • 15 Seiten. Es sind tatsächlich 15 Seiten. Dabei könnte man die meisten GVZ-Aufträge auf eine Seite bekommen. Es ist unfassbar.

    Eine Bitte: könnte jemand aus den Kreisen der Rechtspfleger bitte die Rückmeldung geben, dass dieser monströse Umfang der neuen Formulare unnötig ist und nur die Akten aller Beteiligten aufbläht.

    Lösung aus meiner Sicht: das Formular so gestalten, dass nur ausgefüllte/angehakte Bestandteile im finalen Dokument landen.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Ich korrigiere mich: es sind 7 Seiten, habe versehentlich die ersten 8 Seiten der Beschreibung mitgezählt. Immer noch viel zuviel.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Eine Bitte: könnte jemand aus den Kreisen der Rechtspfleger bitte die Rückmeldung geben, dass dieser monströse Umfang der neuen Formulare unnötig ist und nur die Akten aller Beteiligten aufbläht.

    Ich kann mir kaum vorstellen, daß sinnvolle Hinweise aus der Praxisanhörung Eingang finden werden. Das war schon bei Beginn der Formular-Geschichte so.

    Das waren noch Zeiten, als die K*HL-PfüBse eine Seite hatten...

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Ich habe ja die leise Hoffnung, dass das der Anfang vom Ende des Papiers sein wird.

    Idee ist ja auch, dass ein Großteil der Pfänder elektronisch zirkuliert und, im Falle von z.B. Rententrägern auch dort voll-elektronisch (d.h. datensatzmäßig) zugestellt werden kann.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Ich habe ja die leise Hoffnung, dass das der Anfang vom Ende des Papiers sein wird.

    Das ist kein gutes Argument, denn auch wenn die Papierverschwendung aufhört - Immer wieder müssen sich die Beteiligten das durchlesen. Und es macht einen Unterschied, ob ich eine Seite lesen muß oder eine Seite, die geschickt in 10 weiteren Seiten irrelevantem Müll versteckt ist.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Ich habe ja die leise Hoffnung, dass das der Anfang vom Ende des Papiers sein wird.

    Idee ist ja auch, dass ein Großteil der Pfänder elektronisch zirkuliert und, im Falle von z.B. Rententrägern auch dort voll-elektronisch (d.h. datensatzmäßig) zugestellt werden kann.

    Ohne Ironie? Du hoffnungsloser Optimist. ("Im Vorgefühl von solchem hohen Glück, Genieß’ ich jetzt den papiernen Augenblick.")

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Ganz ohne Ironie. Ich würde gern einfach nur das Beste aus den Gegebenheiten rausholen.
    (Siehe meine Beiträge zum beBPo - das kann richtig viel, nur wird es derzeit lediglich im Mindestmaß genutzt)

    Pfänder: Bei der Länge bin ich völlig bei Dir - das macht es - gerade mit den Möglichkeiten der Abweichungen (Größe, Freitexte, Anordnung) doch wieder um Einiges aufwändiger beim Prüfen.
    Aber auch hier hätte ich Hoffnung, bspw. das eine vorgeschaltete Maske eine Ausfüllhilfe für div. Nutzerkreise ermöglichen kann (Forderungsmanagementsoftware kann das) und nicht wirklich der Vordruck von jedem "individuell" bestückt wird.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • felgentreu: du arbeitest nicht mehr bei Gericht, oder? Die Justiz schafft es durch Einführung von Elektronik, alles aber auch wirklich alles, komplizierter, arbeitsintesiver, unkomfortabler, zeitintensiver und furchtbarer zu machen als es ohne dem schon ist.
    Wer hier elektronische Akte hat geht vorzeitig in den Ruhestand oder springt von der Brücke. Man darf sich nicht ankucken was Technik alles kann, sondern was draus gemacht wird und das ist einfach nur gruselig.

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • Hoffentlich bleibt das Layout von den Vollstreckungsvordrucken nicht so. Ich finde, die aktuellen Vordrucke sehen, trotz ihrer Mängel, viel übersichtlicher aus.

    Ich finde es auch nicht gut, dass die aus zwei PfüB Formularen eines machen wollen. Das trägt nun auch nicht unbedingt zur Übersichtlichkeit bei.

  • felgentreu: du arbeitest nicht mehr bei Gericht, oder? Die Justiz schafft es durch Einführung von Elektronik, alles aber auch wirklich alles, komplizierter, arbeitsintesiver, unkomfortabler, zeitintensiver und furchtbarer zu machen als es ohne dem schon ist.
    Wer hier elektronische Akte hat geht vorzeitig in den Ruhestand oder springt von der Brücke. Man darf sich nicht ankucken was Technik alles kann, sondern was draus gemacht wird und das ist einfach nur gruselig.

    Ziemlich gut auf den Punkt gebracht!


    Ich find die Formulare auch nicht so super

    Insbesondere sollte es doch auch möglich sein, Zinsen, die nicht an den Basiszinssatz gekoppelt sind, zu beanspruchen...

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Im Vergleich zum aktuellen Stand empfinde ich den Entwurf durchaus als Verbesserung.
    Tatsächlich finde ich die neue Forderungsaufstellung einen großen Pluspunkt zum alten Formular. Man kann nun auch Altzinsen berechnen und mehrere Forderungen mit verschiedenen Zinssätzen bzw. Zinsbeginnen beanspruchen. Die Forderungsaufstellung ist halt nicht mehr auf ein Urteil nebst KFB zugeschnitten, sondern ermöglicht auch gut einem VB abzubilden.
    Ich denke, dass man nun kaum noch selbst gestaltete Forderungsaufstellungen braucht, sondern nur eine gesonderte Aufstellung der Vollstreckungskosten (und auch nur von diesen).
    Für die Drittschuldner könnte die (m.E. übersichtlich gestaltete) Zusammenstellung der geschuldeten Forderung am Anfang des Beschlusses entgegenkommend sein. Vor allem macht diese auch die laufenden Zinsen deutlich.
    Was mir aber immer noch fehlt ist ein Feld für die Angabe zur Vorsteuerabzugsberechtigung.


    Insbesondere sollte es doch auch möglich sein, Zinsen, die nicht an den Basiszinssatz gekoppelt sind, zu beanspruchen...


    Das sieht der Entwurf ja auch vor. Entweder man setzt das erste kreuz für einen statischen Zinssatz oder das zweite Kreuz für einen dynamischen.



    Und es macht einen Unterschied, ob ich eine Seite lesen muß oder eine Seite, die geschickt in 10 weiteren Seiten irrelevantem Müll versteckt ist.


    Da würde ich grundsätzlich zustimmen. Zur Wahrheit gehört natürlich auch, dass man sich nicht 10 Seiten durchlesen muss, sondern nur das was angekreuzt wurde. Das frisst jetzt auch nicht so viel Zeit. Und der geübte Nutzer weiß dann schon aufgrund der Verortung worum es geht, sodass man den Formularinhalt schneller erfassen kann.

    Lösung aus meiner Sicht: das Formular so gestalten, dass nur ausgefüllte/angehakte Bestandteile im finalen Dokument landen.

    Das funktioniert natürlich nur bei elektronischer Bearbeitung der Anträge die der Verordnungsgeber mangels gesetzlicher Grundlage nicht voraussetzen darf.
    Man könnte natürlich für elektronisch bearbeitete Verfahren gesonderte Vordrucke einführen, da §829 Abs. 4 S. 3 dies ausdrücklich erlaubt. Allerdings weiß ich nicht wie viele Gerichte schon eine elektronische Bearbeitung vornehmen, weshalb man daran vllt. derzeit noch nicht denkt.
    Sinn und Zweck des Formulars ist zudem gerade, dass die Bearbeitungsgeschwindigkeit des Gerichtes erhöht wird, weil der Antrag immer gleich strukturiert ist. Dieser Effekt geht zumindest ein bisschen/teilweise verloren, wenn der Antrag am Ende immer anders aussieht weil immer andere Teile des Formulars wegfallen.
    Sinnvoll wäre es aber, wenn überflüssige Teile im Beschluss nicht mehr auftauchen, weil dann der endgültige Beschluss für den Drittschuldner übersichtlicher ist. Das wäre gerade für seltene Drittschuldner dankbar.
    Darauf sollte man zumindest dann achten, wenn (irgendwann mal) eine elektronische Bearbeitung der Anträge bei Gericht erfolgt.

    Pfänder: Bei der Länge bin ich völlig bei Dir - das macht es - gerade mit den Möglichkeiten der Abweichungen (Größe, Freitexte, Anordnung) doch wieder um Einiges aufwändiger beim Prüfen.
    Aber auch hier hätte ich Hoffnung, bspw. das eine vorgeschaltete Maske eine Ausfüllhilfe für div. Nutzerkreise ermöglichen kann (Forderungsmanagementsoftware kann das) und nicht wirklich der Vordruck von jedem "individuell" bestückt wird.


    Wie gesagt, dass würde nur Sinn ergeben, wenn man ein Formular für die elektronische Bearbeitung schafft.

    In gewisser Weise naheliegend wäre es natürlich ein Kernformular mit allen zwingenden Angaben die man immer braucht zu haben und alles weitere über optionale Anlagen zu regeln. Dann könnte man je nachdem welche Forderung(en) gepfändet werden soll(en) die entsprechende Anlage beifügen. Selbiges dann für gesonderte Wünsche wie z.B. §850d, §850e, §850c Abs. 6 ZPO.
    Dann würde man im Endeffekt nur das notwendige im Antrag und Beschluss haben, weil man überflüssige Anlagen weglassen würde.
    Nachteil daran wäre m.E. dass man dann wohl keinen gut strukturierten Aufbau des Antrages/Beschlusses mehr hat, was ein flüssiges Lesen/prüfen erschwert. Da ließe sich aber bestimmt auch eine zweckmäßige Lösung finden.


  • Insbesondere sollte es doch auch möglich sein, Zinsen, die nicht an den Basiszinssatz gekoppelt sind, zu beanspruchen...


    Das sieht der Entwurf ja auch vor. Entweder man setzt das erste kreuz für einen statischen Zinssatz oder das zweite Kreuz für einen dynamischen.


    ui das stimmt! das hab ich verkehrt gesehen in meiner Blindheit

    Mit der Forderungsaufstellung geb ich dir außerdem recht: die scheint ein echter +Punkt zu sein (wahrscheinlich- man muss abwarten was draus gemacht wird)

    Ganz generell find ichs aber eher weniger übersichtlich als vorher, allerdings mag das auch an der Gewohnheit liegen...

    es scheint mir aber schon so, dass noch mehr Punkte/Alternativen enthalten sind, die nur ziemlich selten von Interesse sind...
    (bspw. die Anordnungen nach §§850d oder 850f)
    Da wünsch ich mir schon, dass solche Punkte modular hinzufügbar sind und halte das auch für machbar, bzw. gestaltbar

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  • Die neuen Formulare sind da. Die neue Verordnung ist am 22.12.22 in Kraft getreten. Die neuen Vordrucke (auch für den Gerichtsvollzieherauftrag) findet man auf der website des BMJ.

    Die Benutzung der Forensuche ist gebührenfrei und verursacht keine körperlichen Schmerzen!

    Zum Zeitpunkt des Postens war ich all meiner 5 Sinne (Stumpfsinn, Schwachsinn, Wahnsinn, Irrsinn und Unsinn) mächtig.

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