RVG Reform Sozialrecht

  • Hallo allerseits,

    bis zum 01.08. ist i d R in sozialr Angelegenheiten vorprozessual eine Gebühr nach 2400 VV RVG angefallen und bei der Klage eine Gebühre (bei vorheriger Tätigkeit) nach 3103 VV RVG.

    So wie ich es verstanden habe, ist 2400 nun weggefallen. Die Geschäftsgebühr entsteht jetzt nach 2302 Nr. 1 VV RVG, die Verfahrensgebühr nach 3102 VV RVG, wobei die Hälfte der Geschäftsgebühr angerechnet wird.

    Weiß jemand wie es sich verhält, wenn die Geschäftsgebühr nach altem Recht und die Verfahrensgebühr nach neuem Recht angefallen ist? Wird dann einfach die alte Geschäftsgebühr hälftig angerechnet?

    Danke für jeden Tipp!!

    Freundliche Grüße

    RAW

  • Falscher Bereich, schätze ich - wäre bei den "Kosten" oder der "Fachgerichtsbarkeit" bestimmt besser aufgehoben als in der Verwaltung... ;)


    EDIT: Danke für's Verschieben :)

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Weiß jemand wie es sich verhält, wenn die Geschäftsgebühr nach altem Recht und die Verfahrensgebühr nach neuem Recht angefallen ist? Wird dann einfach die alte Geschäftsgebühr hälftig angerechnet?


    Ja, so scheint es sich zu verhalten.

  • Gibt es dazu irgendwelche Kommentatur? Ich habe ziemliche Bauschmerzen deswegen, denn eigentlich gab es zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebühr nach 2400 VV RVG noch keine Anrechnung.
    Die Anrechnung wurde erst mit Abschaffung des 2400 VV RVG eingeführt. Man könnte sich daher auch fragen, ob eine Anrechnung überhaupt durchgeführt werden muss?! :gruebel:

  • Gelesen habe ich dazu noch nichts Konkretes. Aber irgendwie logisch erscheint die Anrechnung schon.
    Bisher wurde die "Anrechnung" ja über die Nr. 3103 VV-RVG gelöst. Es wurde direkt eine niedrigere Verfahrensgebühr angesetzt, dafür gab es keine Anrechnung. Damit war der "Ausgleich" zu den Anrechnungsvorschriften in der ordentlichen Gerichtsbarkeit geschaffen.
    Jetzt gibt es keine verminderte Verfahrensgebühr mehr. Da wäre es ja ungerecht, wenn du nun die volle Geschäftsgebühr und auch die volle Verfahrensgebühr bekommen würdest. Das wäre ja mehr als vorher.
    Im Gerold/Schmidt, RVG-Kommentar, 21. Auflage, Vorb. 3, Rn. 251 steht drin: Anzurechnen ist jede nach Teil 2 anfallende Geschäftsgebühr .... ebenso die Geschäftsgebühr in Verwaltungsverfahren, auch in Sozialsachen.
    Auch wenn es die Nr. 2400 VV-RVG jetzt nicht mehr gibt, ist es trotzdem eine Gebühr nach Teil 2 und wäre somit anzurechnen. - So würde ich argumentieren.

  • Ok, es ist wohl so auch zutreffend. Ich hatte eben Kontakt zu einem der Verfasser zahlreicher Kommentierungen zum RVG und dieser hat diese Auffassung bestätigt.
    Nachvollziehbar aber aus Sicht des Anwaltes schade, wenngleich wahrscheinlich nicht zu praxisrelevant ... :)

    Vielen Dank allerseits.

    MfG

    RAW

  • Hinsichtlich der Anrechnungsproblematik - altes und neues Recht - bietet sich ein Blick in den Aufsatz "Das 2. KostRMoG - Änderungen bei der Anwaltsvergütung - Die Übergangsvorschriften - Teil II" von Horst-Reiner Enders im JurBüro 2013, Seite 337 - 341, hier besonders Nr. 14 Seite 340, an.

    Dulce et decorum est pro patria mori.

  • Ok, es ist wohl so auch zutreffend. Ich hatte eben Kontakt zu einem der Verfasser zahlreicher Kommentierungen zum RVG und dieser hat diese Auffassung bestätigt.
    Nachvollziehbar aber aus Sicht des Anwaltes schade, wenngleich wahrscheinlich nicht zu praxisrelevant ... :)

    Naja, in der Übergangszeit wird es sicher öfter vorkommen. Und bei mehrjährigen Verfahrensdauern kann sich diese "Übergangs"zeit ziemlich strecken.
    Aber man kann sich vielleicht damit trösten, dass die Vergütung in Übergangsfällen immer noch etwas über der bisherigen liegt:

    Altes Recht: GG Nr.2400 VV RVG (240,00 EUR) + VG Nr.3103 VV RVG (170,00 EUR) = 410,00 EUR
    Neues Recht: GG Nr.2302 Ziffer 1 VV RVG (300,00 EUR) + VG Nr.3102 VV RVG (300,00 EUR) - Anrechnung (150,00 EUR) = 450,00 EUR
    Übergangsfall: GG Nr.2400 VV RVG (240,00 EUR) + VG Nr.3102 VV RVG n. F. (300,00 EUR) - Anrechnung (120,00 EUR) = 420,00 EUR

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