Rechtshilfeersuchen aus Liechtenstein

  • Hallo,

    ich habe ein Problem.
    Ich soll die völlig undurchsichtigen Kosten eines liechtensteinischen Rechtsanwaltes nach liechtensteinischen Recht festsetzen und keiner im AG hat eine Ahnung.

    Zum Sachverhalt:

    Unser AG wurde durch das fürstliche Landgericht Liechtenstein um Rechtshilfe ersucht. Und zwar ist vor diesem Gericht ein Zivilverfahren behängt (ja so heißt das da). Und es soll ein hier ein wichtiger Zeuge vernommen werden. Der Zeuge wurde geladen, die Prozessbevollmächtigten sind angereist, aber der Zeuge ist nicht erschienen. Somit erging wegen unentschuldigten Fehlens das übliche u.a. Auferlegung der durch das Ausbleiben entstandenen Kosten.

    Daraufhin habe ich jetzt vom Klägervertreter einen Kostenfestsetzungsbeschluss zur Festsetzung der Kosten des Klägervertreters gegen den Zeugen. Das dieses Gericht für diese Kostenfestsetzung zuständig ist, verstehe ich ja. Aber angeblich richtet sich die Höhe der Vergütung nach dem liechtensteinischen Recht (zitiert wurde BGH I ZB 23/04 vom 16.12.2004). Und zwar soll der Zeuge für sein Ausbleiben insgesamt über 6400 Euro zahlen. Diese Summer ergibt sich aus den Flügen (ca. 1500 Euro; für mich von der Höhe schon fraglich, aber leider belegt) und Kosten für den "Besuch mündliche Verhandlung TP 3A, ES 1 Stunde nach liechtensteinischenm Rechtsanwaltstarifgesetz vom 27.04.1988) in Höhe von 4570 € und noch Kosten für den reinen Antrag auf Kostenfestsetzung i.H. 370 €.

    Das sind insgesamt Kosten, die zwar belegt sind, aber bei denen ich nie herausfinden kann, ob das denn so angemessen ist.
    Ich hab doch nicht die Zeit, noch mal n Semester liechtensteinisches Kostenrecht zu studieren. Ich bin schon mit dem deutschen Kostenrecht eher auf Kriegsfuß!

    Hatte das schonmal jemand von euch?

  • Das ist doch eher eine Sache für den Auslandsbereich, oder? ;)

    Ich verstehe auch ehrlich gesagt noch nicht, wozu du ersucht wurdest: Die Kosten festzusetzen? Den KFB zuzustellen?

    Ersteres dürfte nicht deiner Zuständigkeit unterliegen, wage ich zu behaupten, bei zweiterem nimmst du keine inhaltliche Prüfung vor.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Rechtshilfe schön und gut, aber die Kosten sind doch trotzdem in dem Verfahren geltend zu machen, in welchem die Rechtshilfe ausgeführt wurde, also dem Hauptverfahren in Lichtenstein. Die Rechtshilfe ist ja kein eigenständiges Verfahren.

    War das "Rechtshilfeersuchen" ein Beweisaufnahmeverfahren durch den Richter?

  • Im rhverfahren wird die RH doch nur ausgeführt. Es handelt sich dabei um kein eigenständiges verfahren, bei dem Kosten festgesetzt werden können. Die kostenfestsetzung muss durch das Erkenntnisgericht, als das liechtensteinische Gericht im dortigen anhängigen Verfahren erfolgen.

  • Wenn es so einfach wäre....

    Es wird BGH Beschluss zitiert ( I ZB 23/04 vom 16.12.2004). Demnach ist bei einer von einem deutschem Gericht in einem Rechtshilfeverfahren erlassenen rechtskräftigen Kostengrundentscheidung auch das deutsche Rechtshilfegericht für die der Kostengrundentscheidung nachfolgende und sich auf diese beziehende Entscheidung über die Kostenfestsetzung international zuständig. Unser AG hat nunmal dem Zeugen die Kostenlast für die durch sein unentschuldigtes Ausbleiben auferlegt.

    Ebenso sagt der BGH auch, dass sich der Vergütungsanspruch eines im Ausland ansässigen Prozessbevollmächtigten nach dem ausländischen Recht unterliegt. Zitat:
    Der vertragliche Vergütungsanspruch eines ausländischen Rechtsanwalts unterliegt,
    sofern nichts anderes vereinbart oder bestimmt ist, nach der Vermutungsregelung
    des Art. 28 Abs. 2 Satz 2 EGBGB dem Recht des Staates, in
    dem sich seine Niederlassung befindet (vgl. Madert in: Gerold/
    Schmidt/v. Eicken/Madert, BRAGO, 15. Aufl., § 1 Rdn. 101, 103; Fraunholz in:
    Riedel/Sußbauer, BRAGO, 8. Aufl., § 1 Rdn. 66; Göttlich/Mümmler, BRAGO,
    20. Aufl., S. 162).


    Mal im Ernst... das ist ja schön und gut. Aber der liechtensteinische Rechtanwalt kann mir doch sonst was unterjubeln... Und es kann mir doch nicht zugemutet werden, mich komplett in das liechtensteinische Kostenrecht einzuarbeiten. 6405,72 Euro für einmal rüberfliegen und feststellen, dass keiner da ist, find ich persönlich halt schon extrem.

    Ist es zulässig, der liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer den KFA mit der Bitte um Prüfung zu übersenden? Wie werd ich diese Akte los?

  • Ich finde das Genörgel über die ungeprüfte Vergütung ("undurchsichtig", "fraglich, aber leider belegt") nicht angebracht.

    Das liechtensteinische Recht kann hier eingesehen werden: http://www.gesetze.li.

    Rechtsanwaltstarifgesetz: https://www.gesetze.li/Seite1.jsp?LGB…t&showLGBl=true


    https://www.gesetze.li/Seite1.jsp?LGB…t&showLGBl=trueVO über die Tarifansätze für die Entlohnung der Rechtsanwälte und Rechtsagenten: https://www.gesetze.li/Seite1.jsp?LGB…t&showLGBl=true


    https://www.gesetze.li/Seite1.jsp?LGB…t&showLGBl=trueWenn es dort für jeden Termin eine Terminsgebühr gibt, ist das halt ggf. eine teure Nummer für den Zeugen.

  • Gem. o.a. BGH-Entscheidung ist die Vergütung wohl in der Tat durch das ersuchte Gericht nach liechtensteinischem Recht festzusetzen.

    Nach Artikel I Tarifpost 1 Abschnitt I Buchstabe d Vergütungs-VO fallen für den Kostenfestsetzungsantrag Gebühren an. Der Gegenstandswert ist nach Art. 12 Rechtanwaltstarifgesetz der zur Festsetzung beantragte Betrag. Laut Vergütungs-VO beträgt bei einer Bemessungsgrundlage von € 6.400,00 = CHF 7.870,00 die Gebühr CHF 49,00. Daher erscheinen € 370,00 erläuterungsbedürftig.


    Für die Terminsgebühr ist nach Artikel I Tarifpost 3 A Abschnitt II Vergütungs-VO für die erste Stunde die "Schriftsatzgebühr" nach Abschnitt I zu vergüten. Gegenstandswert ist nach Art. 3 Rechtsanwaltstarifgesetz der Streitwert.


    Zu den Reisekosten siehe Artikel I Tarifpost 9 Vergütungs-VO.


    Im Verhältnis zu Liechtenstein ist unmittelbarer Geschäftsverkehr zwischen den Gerichten zugelassen (http://www.datenbanken.justiz.nrw.de/pls/jmi/jmi_sh…r&v_obj_id=4943).


    Ich bin kein Auslands-Experte, aber das nach Befragung eines solchen (oder ggf. Beitrag hier) zulässig ist, würde ich beim Landgericht Liechtenstein um Mitteilung des Streitwertes für die Hauptsache und um Auskunft über Berechnung/Höhe von Auslagen (wie etwa Post- und Telekommunikationsentgelt/-pauschale nach dem RVG; das Rechtsanwaltstarifgesetz enthält in Art. 23 Aussagen zu "Nebenleistungen", mit denen aber etwas anderes gemeint zu sein scheint) und Umsatzsteuer auf die Vergütung bitten.

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