Hallo,
ich habe ein Problem.
Ich soll die völlig undurchsichtigen Kosten eines liechtensteinischen Rechtsanwaltes nach liechtensteinischen Recht festsetzen und keiner im AG hat eine Ahnung.
Zum Sachverhalt:
Unser AG wurde durch das fürstliche Landgericht Liechtenstein um Rechtshilfe ersucht. Und zwar ist vor diesem Gericht ein Zivilverfahren behängt (ja so heißt das da). Und es soll ein hier ein wichtiger Zeuge vernommen werden. Der Zeuge wurde geladen, die Prozessbevollmächtigten sind angereist, aber der Zeuge ist nicht erschienen. Somit erging wegen unentschuldigten Fehlens das übliche u.a. Auferlegung der durch das Ausbleiben entstandenen Kosten.
Daraufhin habe ich jetzt vom Klägervertreter einen Kostenfestsetzungsbeschluss zur Festsetzung der Kosten des Klägervertreters gegen den Zeugen. Das dieses Gericht für diese Kostenfestsetzung zuständig ist, verstehe ich ja. Aber angeblich richtet sich die Höhe der Vergütung nach dem liechtensteinischen Recht (zitiert wurde BGH I ZB 23/04 vom 16.12.2004). Und zwar soll der Zeuge für sein Ausbleiben insgesamt über 6400 Euro zahlen. Diese Summer ergibt sich aus den Flügen (ca. 1500 Euro; für mich von der Höhe schon fraglich, aber leider belegt) und Kosten für den "Besuch mündliche Verhandlung TP 3A, ES 1 Stunde nach liechtensteinischenm Rechtsanwaltstarifgesetz vom 27.04.1988) in Höhe von 4570 € und noch Kosten für den reinen Antrag auf Kostenfestsetzung i.H. 370 €.
Das sind insgesamt Kosten, die zwar belegt sind, aber bei denen ich nie herausfinden kann, ob das denn so angemessen ist.
Ich hab doch nicht die Zeit, noch mal n Semester liechtensteinisches Kostenrecht zu studieren. Ich bin schon mit dem deutschen Kostenrecht eher auf Kriegsfuß!
Hatte das schonmal jemand von euch?