Aufgebot nicht veröffentlicht

  • Hallo zusammen,

    ich bearbeite seit heute die Aufgebotssachen und habe gleich mal etwas Komisches:

    - Aufgebot wurde am 24.05.2013 erlassen
    - Ausschließungsbeschluss vom 09.10.2013

    Der Ausschließungbeschluss wurde auch im Staatsanzeiger veröffentlicht.
    Jetzt stellt sich heraus, dass das Aufgebot nicht im Staatsanzeiger veröffentlich wurde.

    Muss ich jetzt noch einmal ganz von vorne anfangen? Oder kann ich einfach das Aufgebot von damals noch einmal zum Staatsanzeiger schicken (mit geänderter Frist für die Anmeldungen)?

    Falls ich noch einmal ganz von vorne anfangen muss, stellt sich dann natürlich die Frage, was mit den Kosten für die erste Veröffentlichung des Ausschließungsbeschlusses passiert...

    Vielen Dank schonmal!

  • Gibt es denn besondere/landesrechtliche Bestimmungen zur Veröffentlichung (§ 470 oder § 484 FamFG) ?

    Wenn nicht, ist die Veröffentlichung durch Aushang an der Gerichtstafel und im Bundesanzeiger erforderlich (§ 435 I FamFG).

    Nach meinem Kommentar (Keidel FamFG 17. Aufl, Rz 7 zu § 435) darf ein Ausschließungsbeschluss bei einem Verstoß nicht erlassen werden, wird er trotzdem erlassen, kann Wiedereinsetzung gegen die Versämung der Frist in Frage kommen.

  • In Baden-Württemberg ist geregelt, dass die Veröffentlichung im Staatsanzeiger zu erfolgen hat...

    Beschwert hat sich keiner...also einfach den Beschluss mit Rechtskraftvermerk rausgeben und hoffen, dass sich niemand rührt? :gruebel:

  • Ja, die Beschlussausfertigung mit RKV kann dem A'Steller erteilt werden.

    Das Problem ist, dass zwar die Möglichkeit der Wiedereinsetzung besteht - nur was bringt die Wiedereinsetzung, wenn mit dem Beschluss z. B. Rechte am Grundstück verloren gehen, weil man als A'Steller vom rk Beschluss Gebrauch gemacht hat ....

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