Wer zahlt letzte Vergütung?

  • Das mit dem Fiskalerbrecht wäre auf jeden Fall noch eine Lösung. Sofern der Nachlass werthaltig ist, könnte die Landeskasse auf diesem Weg den Betrag zahlen. Eine rechtliche Grundlage den Betrag von vorneherein aus der Staatskasse zu zahlen sehe ich jedoch nicht. Vielleicht kannst du uns da noch ein wenig genauer aufklären. Aus Gründen der "Fürsorge" denke ich wohl jedoch sicher nicht.

  • Der Staat hat dafür zu sorgen, dass der Betreuer seine Vergütung erhält. Der hier vorliegende Fall ist ähnlich mit diesem BGH Fall: BGH, Beschluss vom 6. Februar 2013, XII ZB 582/12


    "Obwohl der Betroffene im Hinblick auf die Verwertbarkeit des Hausgrundstücks vermögend sei, könne der Beteiligte zu 1 seine Vergütung aus der Staatskasse verlangen. Diese habe in Vorleistung zu treten, weil die Verwertung des Vermögens noch einige Zeit in Anspruch nehmen werde und es allgemeiner Meinung entspreche, dass der Staat für die zeitnahe Vergütung des von ihm eingesetzten berufsmäßigen Betreuers zu sorgen habe. Die Staatskasse könne sich im Weg des Regresses bei dem Betroffenen schadlos halten.Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Prüfung im Ergebnis stand."

    Da der Betreuer in dem geschilderten Fall keine andere Chance hat, zeitnah an seine Vergütung aus dem Nachlass zu kommen, muss diese vorerst aus der Staatskasse gezahlt werden. Die Staatskasse hält sich im Zweifel schadlos, wenn später dann der Fiskus zum Erbe erklärt wird.

    Wenn man deine Meinung, ruki, vertreten würde, hätten wir hier jedenfalls bald keine Betreuer mehr, da diese arbeiten, aber kein Geld dafür bekommen.

  • Ich war ja erst sehr skeptisch, aber das ist tatsächlich so genau richtig. Man geht davon aus, dass es an einer Verwertbarkeit fehlt, wenn ein tatsächliches oder rechtliches Hinderniss besteht oder die Verwertung wirtschaftlich unvertretbar wäre (OLG Köln, FamRZ 2009, 1091-1092 m.w.N.). Noch genauer geht dies auf Rechtsprechung des BayObLG (NJW-RR 2001, 1515) zurück: ..."Nicht verwertbar ist ein Vermögensgegenstand ferner, wenn die Verwertung nicht in angemessener Zeit durchgeführt werden kann". Sogar die in diesem Zusammenhang erwähnte Fürsorgepflicht lässt sich dort genauer nachweisen: "Bei der Bestellung eines Betreuers für einen Volljährigen, der auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann (§ 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB), handelt es sich um eine staatliche Fürsorgemaßnahme. Soweit diese Aufgabe einer natürlichen Person übertragen wird (§1897 Abs. 1 BGB), die die Betreuung entsprechend Hilfsbedürftiger im Interesse der Gemeinschaft zu ihrem Beruf gemacht hat, korrespondiert hiermit die Verpflichtung des Staates, die Erstattung der zum Zwecke der Führung der Betreuung gemachten Aufwendungen und die Entlohnung sicherzustellen ... Dies ist nur gewährleistet, wenn die Ansprüche auf Aufwendungsersatz und Vergütung von Betreuten, wenn auch nicht sofort, so doch in angemessener Zeit erfüllt werden können ... oder, soweit dies nicht der Fall ist, zunächst die Staatskasse hierfür aufkommt"

    Ich will jedoch noch zu bedenken geben, dass es bei den dort genannten Fällen immer um die Verwertung eines Hausgrundstücks ging, was ja tatsächlich nicht in angemessener Zeit mal einfach so durchgeführt werden kann. Ob es angemessen ist den Betreuer in den hier in Rede stehenden Einzelfällen (was bei mir höchst selten vorkommt) auf die Feststellung des Fiskalerbrechts zu verweisen, damit er an seine Vergütung kommt, wird jeder selbst entscheiden können.

    Einmal editiert, zuletzt von ruki (17. Februar 2014 um 11:34)

  • Ich danke euch beiden! Ich hab mich nun für den Weg entschieden. Das erscheint mir die einzige und zugleich praktikabelste Lösung zu sein.

    Stimmt zwar, dass die vorgenannten Entscheidungen immer nur von einem nicht verwertbaren Grundvermögen ausgehen, ich seh den Fall hier aber ähnlich gelagert. Das Vermögen ist aber mangels Erben und der damit verbundenen Unmöglichkeit der Anhörung und Festsetzung gegen diese im Hinblick auf die Vergütung m.M.n. ebenfalls nicht verwertbar.
    Insofern Akte weglegen und WV 1 Jahr.

  • Grundsätzlich wäre der richtige(ste) Weg meiner Ansicht nach über einen Nachlasspfleger im Nachlassverfahren, der dann für die unbekannten Erben angehört werden kann und dann die Vergütung festgesetzt werden kann. Hatte nur leider schon den Fall, wo keine Nachlasspflegschaft notwendig war. Die 2 wichtigsten Dinge sind hier doch einmal das Schadloshalten der Staatskasse und die Fürsorgepflicht für Betreuer, dass diese wenigstens relativ zeitnah an ihr Geld kommen. Bis der Fiskus mal festgestellt ist, geht meist so einige Zeit ins Land. Man kann hier durchaus verschiedene Meinungen vertreten, ich fahre mit meiner Ansicht hier relativ gut, gab noch keine Beschwerden und selbst von den Bez.-Revs. ist alles abgesegnet :)

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