Wer zahlt letzte Vergütung?

  • Die Betroffene hatte bisher immer Geld über dem Schonbetrag und eine Zahlung der Aufwandspauschale an den ehrenamtlichen Betreuer wurde immer aus dem vorhandenen Vermögen geleistet. Nun ist die Betroffene verstorben und hinterlässt einen Geldbetrag von insgesamt nur knapp 1200 EUR. Wer zahlt jetzt die letzte Restpauschale an den Betreuer?

    Diese bildet selber nicht das Problem und ist von mir bereits berechnet Es ist nur ein Erbe vorhanden. Dieser hat sich aber zeitlebens nicht gekümmert. Bisher sind von der Seite überhaupt keine Anstalten zur Erlangung des Geldes gemacht worden und werden auch wohl nicht unternommen. Der Betreuer hat das Geld noch nicht hinterlegt.
    Wer zahlt in diesem Falle die letzte Pauschale? Ist es eine Forderung gegen den Nachlass mit der Folge, dass das Geld dem vorhandenen Restbetrag von 1200 € entnommen werden kann (nach entsprechender Beschlussfassung durch mich)? Oder wird das Geld aus der Landeskasse ausgeschüttet, da der Schonbetrag i.H.v. 2600 EUR unterschritten ist und dieser auch auf die Erben anzuwenden ist?

  • Zunächst: Der Erbenfreibetrag ist ein anderer als der persönliche Schonbetrag. Vorsicht daher. - wie sonea -

    Bei 1.200 EUR Vermögen bei Ende der Betreuung ist die anteilige Awp aus der Staatskasse zu zahlen.
    Daher setzt Du fest und zahlst.

    Bei Betreuungen die mit Vermögen enden, höre ich immer die Erben vor einer Festsetzung an.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Bei 1.200 EUR Vermögen bei Ende der Betreuung ist die anteilige Awp aus der Staatskasse zu zahlen.
    Daher setzt Du fest und zahlst.

    Bei Betreuungen die mit Vermögen enden, höre ich immer die Erben vor einer Festsetzung an.

    Hier wird der Betrag - so die Staatskasse zahlen darf - nur angewiesen (Zahlbarmachung). Den Beschluss sparen wir uns.

    Und richtig, bei Vermögen sind die Erben anzuhören. Alle. Und dann kommt ein Beschluss, da der ehemalige Betreuer ja nicht wie sonst zuvor bei Vermögenssorge den Betrag selbst und auch ohne Beschluss entnehmen kann.

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Ich blick leider noch nicht ganz durch:
    Die Betroffene ist verstorben, es bleibt ein Rest-Nachlass von 2.400,00 €.
    Der Berufsbetreuer beantragt die Festsetzung seiner letzten Vergütung gegen die Erben. Ich habe ihm mitgeteilt, dass der Nachlass unterhalb des Schonbetrages von 2.600,00 € liegt und damit nur eine Auszahlung aus der Landeskasse in Betracht kommt. Nun sagt der Betreuer, er sei der Meinung, nach dem Tod des Betroffenen existiere dieser Schonbetrag nicht mehr, sodass die Vergütung gegen die Erben festzusetzen sei. Der § 1836 e BGB, welcher die Erbenfreibeträge nennt, sei nur bei Regressforderungen der Landeskasse zu berücksichtigen, also bei bereits ausgezahlter Betreuervergütung für frühere Zeiträume, für welche der Betreuer die Vergütung bereits erhalten hat.
    Ich bin verwirrt, und weiß nicht, was richtig ist. Könnt ihr mir helfen?

  • Dann soll der geschätze Betreuer nochmal genau nachlesen. § 1836 e BGB setzt sich in der Tat mit der Problematik des Forderungsübergangs auseinander. Eben einmal der Forderungsübergang auf die Staatskasse & den Forderungsübergang auf die Erben. 2 verschiedene Konstellationen daher.

    Weiterhin bitte ich erneut zu beachten: Nach dem Tod gibt es den "Schonbetrag von 2.600 EUR" nicht mehr - der zu Schonende ist tot. Erben haben einen anderen Freibetrag - s.o.

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  • Ich häng mich mal kurz mit meinem Fall mit dran:

    Betroffener verstorben. Vergütung i.H.v. 356,40 EUR steht noch aus. Vermögen zum Todestag: 3.065,88 EUR und demnach über dem Erbenfreibetrag. Auszahlung aus der Staatskasse kommt demnach ja nicht in Betracht. Daher wär ja theoretisch die Festsetzung gegen die Erben gegeben.

    Problem: Alle bekannten Erben haben ausgeschlagen und das Nachlassgericht hat die Ermittlung weiterer Erben eingestellt i.S. § 41 LFGG wg. Geringfügigkeit des Nachlasses und Unverhältnismäßigkeit des Aufwands.

    Wie kommt der Gute denn nun am ehesten zu seinem Geld? Ich denke der dann verbleibende Restbetrag ist zu hinterlegen (?).

    Staatskasse scheidet ja eigentlich aus. Und ein Nachlasspfleger o.ä. wird das NG sicherlich deswegen nicht bestellen schätze ich.

    Edit: Wie ich nun gelesen habe, bleibt eigentlich ja nur die Option, dass der Betreuer beim NG einen Antrag auf Nachlasspflegschaft stellt. Oder gäbe es noch andere Möglichkeiten?

    Einmal editiert, zuletzt von Milkaaa (14. Februar 2014 um 11:52)

  • Bei der Sachverhaltsdarstellung gehe ich davon aus, dass Bestattungskosten (wahrscheinlich) Ordnungsamt noch nicht gezahlt worden sind.

    Bei uns wird dies i. d. R. so gehandhabt, dass sich Ordnungsamt die Kosten vereinnahmt. Nach Abzug dieser Kosten dürfte das Vermögen unter dem Schonbetrag liegen.

    Also: Zahlung aus Staatskasse, Hinterlegung Restvermögen, fertisch......

  • Also laut Betreuer wurden die Bestattungskosten von rund 2.500€ bereits vor einiger Zeit von einem der ausgeschlagenen Erben beglichen..

  • Kein Erbe, keine Vergütung. Leider.

    Das stimmt natürlich nicht. Der Betreuer wird von Gericht bestellt, das Gericht hat daher eine gewisse Fürsorgepflicht für seine Betreuer. Sollte der genannten Fall eintreten, was leider öfters passiert, zahlt man die Vergütung aus der Staatskasse. Natürlich auch in der Vermögensstufe "vermögend". Ich mach dann meist noch Wv. 1 Jahr um zu schauen, ob vllt der Fiskus Erbe geworden ist oder sonst etwas passiert ist, damit wir den ausbezahlten Betrag wiedereinziehen können. Wenn dann nichts war kommt das Geld eben nicht mehr zurück. Es kann jedenfalls nicht sein, dass der Betreuer arbeitet und dann keine Vergütung dafür bekommt!


  • Das stimmt natürlich nicht. Der Betreuer wird von Gericht bestellt, das Gericht hat daher eine gewisse Fürsorgepflicht für seine Betreuer. Sollte der genannten Fall eintreten, was leider öfters passiert, zahlt man die Vergütung aus der Staatskasse. Natürlich auch in der Vermögensstufe "vermögend". Ich mach dann meist noch Wv. 1 Jahr um zu schauen, ob vllt der Fiskus Erbe geworden ist oder sonst etwas passiert ist, damit wir den ausbezahlten Betrag wiedereinziehen können. Wenn dann nichts war kommt das Geld eben nicht mehr zurück. Es kann jedenfalls nicht sein, dass der Betreuer arbeitet und dann keine Vergütung dafür bekommt!

    Super, danke dir. Das klingt nach einer guten Lösung!

    Dann werde ich nun die Vergütung aus der Staatskasse anweisen und die Akte auf 1 Jahr zur WV legen.

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