Wahlrecht bei Verbindung für Gesamtantrag oder für einzelne Gebühr?

  • Habe trotz intensiver Suche zum Thema Verbindung nichts zu meinem Problem gefunden. Falls es doch schon etwas dazu geben sollte, bitte verlinken.

    Bei der Verbindung von Verfahren kann der RA wählen, ob er die vor der Verbindung in jedem Einzelverfahren entstandenen Gebühren oder ob er nur die Gebühren für das verbundene Verfahren geltend macht.
    Gilt das Wahlrecht für jede Gebühr einzeln oder muss sich der RA bei seinem Antrag insgesamt entscheiden?

    In meinem Fall sind vor Verbindung sowohl VerfG als auch TermG entstanden. Im PKH-Antrag beantragt der RA jetzt nur eine Verfahrensgebühr aber 2 Terminsgebühren. Mein Problem ist jetzt: Hat der RA ein Wahlrecht bei der VerfG und auch noch mal extra ein Wahlrecht bei der TermG oder hat er sein Wahlrecht schon in dem Moment ausgeübt und verbraucht, indem er die VerfG nur einmal für das verbundene Verfahren geltend macht und hätte das bei der TermG dann auch so machen müssen?

    Ich habe speziell dazu weder etwas in der Kommentierung noch Rechtsprechung gefunden.

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    (The Beauty of Gemina - Hunters)

  • Dazu wird man sicher deshalb nichts finden, weil bis auf diesen einen RA noch niemand auf die Idee gekommen ist, nicht alles abzurechnen was geht. :wechlach:

    Deine Interpretation, dass das Wahlrecht mit der Bezifferung einer Gebühr ausgeübt wurde (die zufällig in der Abrechnung vor der anderen steht), ist zwar staatskassenfreundlich, aber doch recht abenteuerlich. Du kannst dem RA ja einen Hinweis schreiben, dass die Abrechnung einheitlich entweder getrennt oder aus dem verbundenen Verfahren zu erfolgen hat. Dann kriegst Du bestimmt auch nochmal die VGen in getrennter Berechnung. :cool:

  • Es kommt immer darauf an, ob sich beide Klagen auf einen einheitlichen Lebenssachverhalt beziehen, dieses kommt grds. durch die Verbindung der beiden Verfahren zum Ausdruck. Ist dies der Fall, ist ein einheitlicher Ansatz der Gebühren nach dem Grundsatz kostensparender Verfahrensführung geboten (vgl. dazu OLG Hamm, Beschluss vom 30.10.2008 – 6 WF 400/08 – in http://www.justiz.nrw.de sowie SG Berlin, Beschluss vom 24.2.2010 – S 164 SF 1396/09 E in JURIS; beide mit weiteren Nachweisen).

  • Voraussetzung ist ja zunächst, dass die Gebühren zu dem gewählten Zeitpunkt (also eben vor oder nach Verbindung) entstanden sind. Da hier beide Gebühren vor Verbindung angefallen sind, stehen ihm auch beide jeweils 2mal zu. Aber das ist ja, wenn ich dich richtig verstanden habe, nicht das Problem. Du kannst ihn m.E. nicht auf die Geltendmachung der Terminsgebühr aus dem verbundenen Verfahren verweisen. Einmal entstandene Gebühren gehen durch die Verbindung ja nicht unter. Auch grundsätzlich meine ich, dass das Wahlrecht nicht einheitlich ausgeübt werden muss, lasse mich aber gerne eines Besseren belehren ;).

    Ehrlich gesagt, wundert mich aber auch - wie schon von Adora Belle gesagt - die Wahl des Anwalts, da er mit der getrennten Geltendmachung ja tatsächlich besser fährt und diese ihm auch zusteht. Mir ist so ein Antrag wie dieser auch noch nicht untergekommen (hatte auch noch keinen Fall, in dem erst nach Verbindung die Terminsgebühr entsteht, da die Verbindung meist im Termin selbst vorgenommen wird).

    Wenn du also nett bist, schreibst du ihn nochmal an, wenn nicht, berufst du dich darauf, dass du bei der Festsetzung nicht über den Antrag hinausgehst und setzt antragsgemäß fest. :teufel:

  • Komme leider erst jetzt zum Antworten.
    Zunächst vielen Dank fürs Mitdenken.

    Ich habe telefonisch in der Kanzlei nachgefragt; der Antrag war so gewollt. Ich habe dann entsprechend antragsgemäß festgesetzt.

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