Übergang auf Staatskasse - Zuständigkeit?

  • Im § 59 Abs. 2 RVG steht, dass die Ansprüche vom Gericht des ersten Rechtszugs angesetzt werden. Bei Übergang des Anspruchs auf die Bundeskasse ist er jedoch vom obersten Gerichtshof anzusetzen. Mein Problem, bin ich als I. Instanz nun zuständig? Meiner Meinung nach kein Übergang auf die Bundeskasse, weil wir, also die Landeskasse, ausgezahlt hatten. Denke ich bin doch zuständig. Wer kann helfen?

  • Wen du auch die Vergütung für das Bundesgericht aus der Landeskasse ausgezahlt hast, geht der Erstattungsanspruch nach § 59 RVG natürlich auch auf die Landeskasse über. Also kannst du den Übergang vollumfänglich feststellen.

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