Rechtsmittelbelehrung ab 01.01.2014

  • Hallo zusammen,
    habt ihr euch schon Gedanken gemacht, wie ihr es mit der RMB-Pflicht ab 2014 halten werdet?
    Es soll ja jede gerichtliche Entscheidung mit einer RMB versehen werden. Beim AOB dürfte das ja z. B. entfallen, da es sich um eine Vollstreckungsmaßnahme handelt. Oder Hinweis auf § 766 ZPO?
    Ansonsten müsste überall, wo keine sof. Beschwerde zulässig ist, eine Belehrung bzgl. der Rpfl.-Erinnerung angehängt werden, wie z. B. bei der Bestellung des SV, wenn die Beteiligten vorher angehört wurden. Und wie sieht es bei der Terminbestimmung aus - Hinweis auf § 766 ZPO? Wir sind uns hier noch nicht so ganz schlüssig, wie wir die Belehrungen fassen sollen. Das neue ZVG-Programm gibt auch noch nichts her.

  • Soll das nicht zum 01.01. ins Programm eingepflegt werden?

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Ich habe das schon gemacht, also der BGH das mal für den Zuschlagsbeschluss entschieden hat. Da habe ich dann alle meine Beschlüsse mit einer RM-Belehrung versehen.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Bei ForumStar ist die RMB schon eingepflegt.


    Gibt es eine Möglichkeit die dort eingepflegten Belehrungen hier zu veröffentlichen, für alle die (hoffentlich noch lange) nicht mit Forum-Star arbeiten? Würde mich schon interessieren, welche Belehrungen dort für welche Beschlüsse in welcher Form vorgesehen sind.

  • Ich müsste jede einzeln hier reinkopieren. Es ist so, dass für jeden Beschluss die RMB selbst ausgewählt werden muss. Ob RMB später mal einem Beschluss direkt zugeordnet werden, entzieht sich meiner Kenntnis.

    z. B.:
    Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

    Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

    Amtsgericht XY

    Musterstraße 1

    11111 Entenhausen
    oder bei dem

    Landgericht XY

    Musterstraße 1

    11111 Entenhausen
    einzulegen.

    Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.
    Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eines der genannten Gerichte. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei einem der oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

    Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

  • Endlich nennt mal jemand ein "ZVG-Programm" beim Namen. Das "neue Programm" ist leider wenig aussagekräftig...

    OT: Gibt es eigentlich schicke Synonyme für die ekelhaften Begriffe "einpflegen" und "händisch".
    Zweitens: wenn ja, kann man die bitte verwenden? :teufel:
    (ich habe da immer ganz grausige Assoziationen :hair: )

  • Ich möcht mich hier nochmal ranhängen und eine der ursprünglichen Fragen aufgreifen: Wie handhabt Ihr das mit dem AOB??

    Gegenüber dem Sch ist es zwar "nur" eine "Maßnahme", aber wenn man so streng weiterdenkt, ist es für den Gl. eine Entscheidung.......


    Soweit ich weiß, sind bei uns im im forumStar die Belehrungen (mit einem Auswahlfeld zum ankreuzen) zwar eingepflegt, für den AOB ist jedoch nichts vorgesehen. Dieser Umstand allein reicht mir aber ehrlich gesagt nicht, um einfach so darauf zu verzichten. Deshalb hier die Frage nochmal an Euch.

  • In meiner Abteilung sind wir gerade in der Feinabstimmung.
    Schwierig wird es in der Tat bei Anordnungs- und Beitrittsbeschlüssen, weil da der Gläubiger die sof. Beschwerde, der Schuldner die 766-Erinnerung hat. Schwieriger noch finde ich die Belehrung beim Beschluss, mit dem ein Teilungsplan festgestellt wird.

    Für AOB und Beitrittsbeschluss schlage ich folgende Formulierung vor:

    Rechtsbehelfsbelehrung:

    Einem Schuldner steht der Rechtsbehelf der Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO gegen den Anordnungsbeschluss zu. Die Erinnerung kann schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Amtsgericht AAA, BBB-Straße 123, 34567 X-Stadt, eingelegt werden, sie ist nicht fristgebunden. Die Erinnerung kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle jedes deutschen Amtsgerichts erklärt werden. Durch die Erinnerung können nur Einwendungen gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung und das dabei zu beachtende Verfahren vorgebracht werden. Materiell-rechtliche Einwendungen sind regelmäßig mit der Vollstreckungsabwehrklage vor dem zuständigen Prozessgericht geltend zu machen, Einwendungen gegen die Vollstreckungsklausel durch Klauselerinnerung (§ 732 ZPO) oder Klauselgegenklage (§ 768 ZPO) vor dem zuständigen Prozessgericht.
    Der Gläubiger hat gegen eine (teilweise) Ablehnung seines Antrags die sofortige Beschwerde, § 95 ZVG. Die Beschwerde kann schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden. Sie muss binnen zwei Wochen ab Erhalt der Zustellung dieser Belehrung und des Beschlusses beim Amtsgericht AAA, BBB-Straße 123, 34567 X-Stadt, oder beim Landgericht LLL, MMM-Platz 456, , 33333 Y-Stadt, eingehen. Andernfalls würde sie beim Beschwerdegericht als unzulässig verworfen werden.

    Erinnerung bzw. Beschwerdeschrift können in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes eingereicht werden.

  • Ich verwende für Anordnung und Beitritt folgenden Text:
    "Soweit dem Antrag des Gläubigers nicht stattgegeben wurde, ist für den Gläubiger das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde statthaft. Diese ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieses Beschlusses. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift beim Amtsgericht AAA, BBB-Straße 123, 34567 X-Stadt, oder beim Beschwerdegericht, dem Landgericht LLL, MMM-Platz 45, 33333 Y-Stadt, eingelegt werden. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts eingelegt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei einem der oben genannten Gerichte eingeht."
    Über die Möglichkeit der Vollstreckungserinnerung belehre ich den Schuldner entsprechend den Gesetzesmotiven nicht.

    (Gerichtsmusterdaten habe ich hier vom 15.Meridian übernommen ;).)

  • KlausR: Deine Auffassung erstaunt mich. Der Wortlaut des künftigen § 232 ZPO lautet doch:


    "§ 232 Rechtsbehelfsbelehrung
    Jede anfechtbare gerichtliche Entscheidung hat eine Belehrung über das statthafte Rechtsmittel, den Einspruch, den Widerspruch oder die Erinnerung sowie über das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf einzulegen ist, über den Sitz des Gerichts und über die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten. Dies gilt nicht in Verfahren, in denen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen, es sei denn, es ist über einen Einspruch oder Widerspruch zu belehren oder die Belehrung ist an einen Zeugen oder Sachverständigen zu richten. Über die Möglichkeit der Sprungrevision muss nicht belehrt werden."

    Daraus habe ich die Pflicht zur Belehrung auch über die Erinnerung (ob nun die nach § 766 ZPO oder die nach § 11 II RPflG) entnommen. Wie kamst Du da auf eine andere Lösung?

  • Supi - danke für die schnellen Antworten auf den 30.!!! Hab Deinen Vorschlag meridian in eine der vorgesehenen Belehrungen eingepasst.

    @ KlausR: Ich hab auch kurz überlegt, denn mit der Schuldnerbelehrung holen wir uns garantiert einige Erinnerungen mehr ins Haus; aber ich denke ich kann nicht sagen, dass ich für den Gl. eine Entscheidung hab und der damit eine Belehrung bekommt und der Schuldner mit einer Maßnahme keine. Das kann so nicht gewollt gewesen sein....

  • Schwieriger noch finde ich die Belehrung beim Beschluss, mit dem ein Teilungsplan festgestellt wird.

    Wie handhabt ihr das?

    Da sind wir uns uneins - wie auch mit der Pflicht zur Zustellung des Teilungsplans und der daraus zwingend (wie wir meinen) folgenden Aussetzung der Ausführung des Teilungsplans bis zur Rechtskraft des Beschlusses, mit dem der Plan festgestellt wurde. Dazu gibt es hier widerstreitende Auffassungen. Dementsprechend gibt es auch keine einheitliche Lösung, wie zu belehren ist.

  • Schwieriger noch finde ich die Belehrung beim Beschluss, mit dem ein Teilungsplan festgestellt wird.

    Wie handhabt ihr das?

    Da sind wir uns uneins - wie auch mit der Pflicht zur Zustellung des Teilungsplans und der daraus zwingend (wie wir meinen) folgenden Aussetzung der Ausführung des Teilungsplans bis zur Rechtskraft des Beschlusses, mit dem der Plan festgestellt wurde. Dazu gibt es hier widerstreitende Auffassungen. Dementsprechend gibt es auch keine einheitliche Lösung, wie zu belehren ist.

    Das ist bei uns genauso, es gibt keine einheitliche Meinung.

  • Ich hab gerade in einem der Bausteine noch etwas Interessantes gefunden, was ich Euch bei dem Thema nicht vorenthalten wollte:

    Teil über die Belehrung zur sofortigen Beschwerde: Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

  • KlausR: Deine Auffassung erstaunt mich. Der Wortlaut des künftigen § 232 ZPO lautet doch:


    "§ 232 Rechtsbehelfsbelehrung
    Jede anfechtbare gerichtliche Entscheidung hat eine Belehrung über das statthafte Rechtsmittel, den Einspruch, den Widerspruch oder die Erinnerung sowie über das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf einzulegen ist, über den Sitz des Gerichts und über die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten. Dies gilt nicht in Verfahren, in denen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen, es sei denn, es ist über einen Einspruch oder Widerspruch zu belehren oder die Belehrung ist an einen Zeugen oder Sachverständigen zu richten. Über die Möglichkeit der Sprungrevision muss nicht belehrt werden."

    Daraus habe ich die Pflicht zur Belehrung auch über die Erinnerung (ob nun die nach § 766 ZPO oder die nach § 11 II RPflG) entnommen. Wie kamst Du da auf eine andere Lösung?

    Das entnehme ich der Begründung zu § 232 ZPO aus dem Gesetzentwurf (http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/104/1710490.pdf) S. 14:
    "Wo bloße Zwangsmaßnahmen ohne vorherige Anhörung stattfinden, ist von einer Vollstreckungsmaßnahme auszugehen, die keiner Belehrungspflicht unterliegt. Keiner Belehrungspflicht unterliegt somit in der Regel neben der Vollstreckungstätigkeit des Gerichtsvollziehers die dem Zwangsvollstreckungsverfahren vorgeschaltete Klauselerteilung nach den §§ 724 ff. oder die ohne Anhörung des Schuldners getroffene Anordnung der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung (§§ 15, 146 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung – ZVG)."

  • Schwieriger noch finde ich die Belehrung beim Beschluss, mit dem ein Teilungsplan festgestellt wird.

    Wie handhabt ihr das?

    Unsere Textersteller haben sich folgende, von mir noch leicht geänderte Version ausgedacht:
    "Gegen die formellen Inhalte des Teilungsplans kann binnen einer Frist von zwei Wochen ein Rechtsmittel eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung. Das Rechtsmittel kann beim Amtsgericht AAA, BBB-Straße 123, 34567 X-Stadt, eingelegt werden und muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass das statthafte Rechtsmittel gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Das Rechtsmittel kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts eingelegt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei einem der oben genannten Gerichte eingeht."

  • Teil über die Belehrung zur sofortigen Beschwerde: Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

    Das finde ich putzig. Wenn das Gericht die Entscheidung zustellt, kommt die 5-Monats-Frist nicht zum Tragen. Wenn die Entscheidung aus irgendwelchen Gründen nicht zugestellt werden kann, wird auch die Belehrung nicht zugestellt. Also was soll das?

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