Verfahrenskostenhilfe für Zwangshypothek (Umfang der Bewilligung)

  • Habe als GBA einen Antrag auf VKH für die Eintragung einer Zwangshypothek und den anschließenden Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung.

    Bewilligung ohne Raten ist unstreitig. Habe ein Problem mit dem Umfang der VKH-Bewilligung:

    "Für die Eintragung der Zwangshypothek" ist klar, aber kann ich als GBA die VKH auch für den Versteigerungsantrag bewilligen?

    Oder ist es allgemeiner besser:"für die dingliche Zwangsvollstreckung in das Grundstück Flst. gebucht im Grundbuch von ..."

    Leider gibt es für Immobiliarzv keine vergleichbare Vorschrift zu § 119 II ZPO.

  • Das GBA kann VKH nur für die Vollstreckung bewilligen, die bei ihm durchgeführt wird. Für die Bewilligung von VKH für das Zwangsversteigerungsverfahren ist das Zwangsversteigerungsgericht zuständig.

  • Guten Morgen, da schließe ich mich hier doch mal an...

    Habe gerade einen "sehr eiligen" Antrag auf VKH, Beiordnung des RA und anschließende Eintragung einer Sicherungshypothek auf meinem Schreibtisch "gefunden" (Eingang Montag bei der Posteingangsstelle, gestern beim GBA).
    Die Eintragung soll am besten gestern erfolgt sein, da morgen ein Zwangsversteigerungstermin stattfindet. Der Anwalt schreibt, der Gläubigerin wurde vom Vollstreckungsgericht PKH für die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen bewilligt (das Az. ist aus 2015). Er versichert anwaltlich, dass sich an den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Gläubigerin nichts geändert habe. Kann ich jetzt tatsächlich die Vollstreckungsakte beiziehen (das wäre theoretisch schnell möglich) und muss nicht selbst noch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse anfordern. Ich hätte große Lust, das auf dem Postweg zu machen... :teufel:

    Was wäre denn, wenn die Sicherungshypothek nicht bis morgen eingetragen wäre??? Ist ja nun "ein bisschen" kurzfristig... Welche Sicherungshypothek kann ohne Mängel sofort eingetragen werden?? :wall:

    Einmal editiert, zuletzt von Eagle1899 (19. Oktober 2016 um 06:20) aus folgendem Grund: Wort vergessen :-)

  • Grundsätzlich hätte ich keine Probleme damit, auf Antrag die M-Akte beizuziehen, aber für gewöhnlich läuft das schon auf dem normalen Postweg. Mir würde allerdings die Versicherung des Anwalts nicht ausreichen, m. E. muss - wenn überhaupt - der/die Antragsteller/in versichern, dass sich an den Verhältnissen nichts geändert hat. Je nachdem, was sich für Nachweise in der M-Akte befinden, könnte man ggf. auch über den relativ langen Zeitraum "hinwegsehen" (z. B. wenn ASt. minderjähriges Kind ist, oder wenn ASt. Sozialleistungen bezieht...)

    Ist die ZwaSi eintragbar? Man könnte dann ggf. darüber nachdenken, die Eintragung vorzunehmen und über die PKH-Bewilligung anschließend "in Ruhe" zu entscheiden. Antrag ist ja rechtzeitig gestellt worden...

  • Also, formell hat der Anwalt beantragt, zuerst über die Bewilligung der VKH zu entscheiden und dann - nach Bewilligung - über die ZwaSi zu entscheiden... :cool:

    Bin ansonsten auch zu dem Ergebnis gelangt, dass ich auf eine Erklärung der Gläubigerin (die "alte" Erklärung in der M-Akte ist aus 2014) benötige. Damals war sie Schülerin, inzwischen ist sie immer 20 Jahre alt...

  • Na ja, also zwei Jahre wären mir definitiv zu lang. Da würde man ja normalerweise mind. schon 1 x seit Bewilligung die Verhältnisse überprüft haben!

    Von daher würde ich sagen sieht es für den RA eher schlecht aus, eine Eintragung heute noch zu erreichen... wenn er daran festhält, dass zuerst über die PKH entschieden werden soll.

    Würde dann auch per Hinweisverfügung eine aktuelle Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse verlangen (und wenn die ASt. immer noch zu Hause wohnt und zur Schule gehen sollte: auch von dem/den Sorgeberechtigten).

  • Ich hänge mich mal hier dran:

    Ich habe dem Gläubiger für die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek unter Beiordnung einer Anwältin Verfahrenskostenhilfe ohne Raten bewilligt. Nun reicht die Anwältin ihren Vergütungsantrag ein. Die Eintragungskosten habe ich dem Eigentümer in Rechnung gestellt (§ 27 Nr. 4GNotKG).

    Nun frage ich mich, ob ich die Vergütung nach Auszahlung aus der Staatskasse ebenfalls dem Eigentümer in Rechnung stelle oder ob ich versuche die Vergütung durch Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Gläubigers wieder „zurückzuholen“.

  • Also ist der Eigentümer für die entstandene Vergütung ersatzpflichtig und ich mache nach Auszahlung der Vergütung aus der Staatskasse eine Kostenrechnung an den Eigentümer aufgrund Übergangs des Anspruchs auf die Staatskasse?
    In Zivil- oder Familiensachen hat man ja eine Kostengrundentscheidung. Ergibt sich hier aus § 788 ZPO, dass der Eigentümer diesbezüglich haftet?
    Eine VKH-Überprüfung wäre dann ja auch entbehrlich.

  • § 788 ZPO regelt nur die Erstattungspflicht zwischen Gläubiger und Schuldner. Für ist er also irrelevant.

    Nach § 126 ZPO kann der RA vom Gegner ihm eigenen Namen seine Vergütung fordern. Durch die Auszahlung der Vergütung aus der Staatskasse ist dieser Anspruch auf die Staatskasse übergegangen.

    Die Einziehung funktioniert so, wie bei anderen Verfahren auch.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

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