• Ich hatte mal ein Verfahren mit ähnlichem Sachverhalt wie in #16. Die Zwangsvollstreckung war über einen längeren Zeitraum eingestellt worden, der dann ablief. Der Betreuer des Schuldners hat dann irgendwann einen neuen Antrag nach § 765a ZPO gestellt. Das war kurz vor Ablauf der Einstellung oder in der Zeit nach Ablauf, aber noch ohne neuen Vollstreckungsauftrag des Gläubigers. Nach meiner Erinnerung hatte der Betreuer mir auf meine zunächst erfolgte Nachfrage auch Literatur oder Rechtsprechung benannt, dass ein neuer Vollstreckungsauftrag nicht zwingend erforderlich ist. Es war aber gleichermaßen unstreitig wie unzweifelhaft, dass der Gläubiger weiterhin räumen lassen möchte. Ich konnte die Angelegenheit dann vergleichen, gemäß späterer Erkundigung wurde der Vergleich auch eingehalten.

    Wenn man in dieser Konstellation erst einen neuen Vollstreckungsauftrag verlangt, halte ich es für problematisch, dass der Gläubiger zunächst wieder einen erheblichen Geldbetrag wegen des Kostenvorschusses für die Räumung in die Hand nehmen muss, obwohl der Ausgang noch ungewiss ist.

  • Ich hatte mal ein Verfahren mit ähnlichem Sachverhalt wie in #16. Die Zwangsvollstreckung war über einen längeren Zeitraum eingestellt worden, der dann ablief. Der Betreuer des Schuldners hat dann irgendwann einen neuen Antrag nach § 765a ZPO gestellt. Das war kurz vor Ablauf der Einstellung oder in der Zeit nach Ablauf, aber noch ohne neuen Vollstreckungsauftrag des Gläubigers. Nach meiner Erinnerung hatte der Betreuer mir auf meine zunächst erfolgte Nachfrage auch Literatur oder Rechtsprechung benannt, dass ein neuer Vollstreckungsauftrag nicht zwingend erforderlich ist. Es war aber gleichermaßen unstreitig wie unzweifelhaft, dass der Gläubiger weiterhin räumen lassen möchte. Ich konnte die Angelegenheit dann vergleichen, gemäß späterer Erkundigung wurde der Vergleich auch eingehalten.

    Ob der Gläubiger weiterhin räumen lassen möchte, weiß ich nicht. Der Betreuer hat dazu nichts geschrieben. Die Einstellung war durch den GVZ erfolgt.

    Wenn man in dieser Konstellation erst einen neuen Vollstreckungsauftrag verlangt, halte ich es für problematisch, dass der Gläubiger zunächst wieder einen erheblichen Geldbetrag wegen des Kostenvorschusses für die Räumung in die Hand nehmen muss, obwohl der Ausgang noch ungewiss ist.


    Dieses Risiko hat letztlich jeder Vermieter bei der Beauftragung einer Räumung. Ein Antrag nach § 765a ZPO kann ja in allen Fällen erfolgen. (Und im geschilderten Fall wohl auch, wenn jetzt der Antrag abgelehnt werden würde und der GVZ daraufhin einen neuen Räumungstermin ansetzt.)

  • Ich wollte lediglich aufzeigen, wie ich das seinerzeit gelöst habe.

    Wie von Dir angemerkt, habe ich damals auch beim Betreuer nachgefragt. Schon aus der erneuten Antragstellung ergibt sich m.E., dass die Beteiligten sich offenbar nicht dahingehend geeinigt haben, dass doch nicht geräumt wird.

    Für einen erneuten Räumungsversuch nach vorheriger Einstellung ist es m.E. gerade nicht allgemeines Risiko des Vermieters, Geld für die Spedition bzw. den Kostenvorschuss in die Hand zu nehmen. Man kann hier m.E. nicht einfach dem Vermieter das Risiko überbügeln, dass er u.U. das Ausfallhonorar für die Spedition zahlen muss.

  • ...
    Für einen erneuten Räumungsversuch nach vorheriger Einstellung ist es m.E. gerade nicht allgemeines Risiko des Vermieters, Geld für die Spedition bzw. den Kostenvorschuss in die Hand zu nehmen. Man kann hier m.E. nicht einfach dem Vermieter das Risiko überbügeln, dass er u.U. das Ausfallhonorar für die Spedition zahlen muss.

    Wessen Risiko soll es sonst sein? :gruebel:

    Der GVZ hat das Verfahren eingestellt. Wenn er es wieder aufnehmen sollte (da Einstellungsgrund weggefallen), beraumt er neuen Räumungstermin an. Vom Gl. verlangt er dann natürlich wieder einen Vorschuss usw.

    Nun kommt ggf. ein Antrag nach § 765a ZPO und der Termin findet vielleicht nicht statt.

    Das ist das übliche Prozedere, meiner Erfahrung nach auch bei Einstellung in der Vergangenheit.

    Die Antragstellung nach § 765a ZPO ohne konkreten Termin hatte ich zuvor noch nie erlebt.

    Daher eben die Frage nach einem Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag zum jetzigen Zeitpunkt. Vielleicht will der Vermieter auch gar nicht mehr räumen lassen, da z. B. mit Hilfe des Betreuers die Zahlung der ausstehenden Mieten erfolgte und die laufenden jetzt wieder pünktlich kommen? :gruebel:

  • Da es keinen Mietvertrag mehr gibt, können auch keine laufenden Mieten gezahlt werden.

    Deswegen auch mein obiger Hinweis auf einen NEUEN Mietvertrag über den Betreuer.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Da es keinen Mietvertrag mehr gibt, können auch keine laufenden Mieten gezahlt werden.

    ....


    Du hast schon recht, die laufenden vom vorherigen Mieter zu leistenden Zahlungen nennen sich dann Nutzungsentschädigung, § 546a BGB.

    Unabhängig davon hat der Berufsbetreuer in seinem Antrag nicht mitgeteilt, weshalb die Kündigung erfolgt war. (Vielleicht war der Grund auch stattdessen eine Störung des Hausfriedens o. ä.?)

    Wenn es dem Betreuer gelungen wäre, eine Einigung herbeizuführen bzw. einen neuen Mietvertrag abzuschließen, hätte er wohl (hoffentlich) nicht den jetzigen Antrag gestellt.

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