Vollstreckungsschutz

  • Hallo
    Ich brauche dringend schnelle Hilfe. Hier wurde im November eine (nunmehr seit 2 Tagen) unter Betreuung stehende Person zur Räumung verurteilt. Räumungstemin ist der 27.12. Sie hat keine Ersatzwohnung. 1 Tage nach Anordnugn der Betreuung kommt natürlich ein Vollstreckungsschutzantrag, gestützt darauf, dass eben keien Ersatzwohnugn vorhanden ist, der Gesundheitszustand der Betreuten schlech tist und dass ja durch die BEtreuung sichergestellt ist, dass die zukünftigen Mieten nunmehr immer regelmäßig kommen.
    Eine ärztliche Stellungnahme welche Folgen aus einer Zwangsräumung resultieren würden, wurde natürlich nicht vorgelegt wegen der kurzen Zeit.Da ich Unterlagen nicht mehr anfordern kann bräuchte ich eure Einschätzung.
    Die Frist ist natürlich abgelaufen, aber das schuldhafte Versäumen kann ggf. wegen der Betreuung gerechtfertigt sein!?

    MfG

  • Hat denn die zuständige Stadt keine Notunterkünfte? Bei mir haben schon einige Schuldner vorgetragen, dass sie keine Ersatzwohnung hätten. Ein Anruf bei der Stadt hat dann ergeben, dass aber Notunterkünfte bereit stehen.
    Bei dem dargelegten Sachverhalt ohne vorgelegte Nachweise würde ich für meinen Gerichtsbezirk den Antrag zurückweisen,
    weil keine sittenwidrige Härte im Sinne von § 765 a ZPO erkennbar ist und es sich um eine "normale" Räumung handelt.

  • Da der Umstand der Bestellung eines Betreuers kein Grund darstellen kann, auf den der Antrag beruht, würde ich den Antrag als unzulässig verwerfen.

    By the way: Es gibt keine künftigen Mieten, die gezahlt werden könnten, da es schon seit geraumer Zeit kein Mietverhältnis mehr gibt. Anderenfalls hätte das Gericht den herausgabeanspruch nicht bejaht.....

  • Danke! Ich habe eine fehlende Ersatzwohnung bislang auch nicht als Grund angesehen. Die Betreuung hatte mich verunsichert, weil die Betreute im Zweifel gar nicht selber wusste, dass sie geräumt wird, sie ist scheinbar extrem dement. Ich habe den Antrag jetzt als unbegründet zurückgewiesen. Aber ganz unter uns.... Ich finde den 27.12.2013 äußerst schlecht gewählt... Anhörungen oder Zustellungen sind ja beinahe unmöglich nächste Woche. Auch wenn der Antrag vorher eingereicht worden wäre, wäre es bei der Anhörung und in einem möglichen Beschwerdeverfahren drunter und drüber gelaufen. Andererseits kann natürlich der Gläubiger ab Januar neue Mieter in die Wohnung lassen...

    Vielen Dank für die schnelle Hilfe!!!

  • Hast Du die Betreuungsakte eingesehen? Was hat das Tierchen denn überhaupt? Weswegen wird geräumt?
    (Jemanden zwischen den Jahren zu räumen ist natürlich ohne Frage zumindest stillos.)

  • Hast Du die Betreuungsakte eingesehen?
    Weswegen wird geräumt?
    (Jemanden zwischen den Jahren zu räumen ist natürlich ohne Frage zumindest stillos.)

    Die Frage nach der Betreuungsakte kann ich nur bekräftigen. Wenn die alte Dame so dement ist, dass es ihr an Geschäftsfähigkeit fehlt, kann man den Räumungstitel in der Pfeife rauchen. Das Gericht hat erst jetzt davon Kenntnis erlangt, dass die Dame wenn nicht in ihrer Geschäftsfähigkeit, dann doch in ihrer Handlungsfähigkeit offenbar eingeschränkt ist. Meint Ihr nicht, dass der Räumungsanspruch des Gläubigers demgegenüber nachrangig ist?

  • Braucht die Sch denn bestimmte Umbauten in der Wohnung (barrierefrei), so dass eine "normale" Wohnung ungeeignet ist? Ansonsten würde ich keine Härte sehen.

  • Wir befinden uns im formalisierten Zwangsvollstreckungsverfahren, so dass ich die Wirksamkeit des Titels nicht problematisieren würde.
    Aber ich denke es macht jedenfalls in solchen Fällen Sinn, wenn man rein vorsorglich zumindest insoweit amtswegig tätig wird, als man sich durch einen Blick in die im Haus einsehbaren Akten (Betreuungssache, Erkenntnisverfahren) etwas Überblick über den Sachverhalt verschafft.

  • Gerade so Sachen wie eventuelle Geschäftsunfähigkeit und damit verbundene Zweifel an Titel und zumindest wirksamer Zustellung als Vollstreckungsvoraussetzung sollten doch wohl zumutbar vom Betreuer vorgetragen werden.

    Eine Räumung zwischen den Jahren mag "nicht schön" sein, aber rechtlich nicht beanstandungsfähig.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Buridan:
    Es geht nicht um die Frage, ob der Titel angereifbar ist (möge der Betreuer Vollstreckungsgegenklage erheben). Die Frage ist, ob die Zustellung des Titels an die möglierchweise geschäftsunfähige Person wirksam erfolgte. An den Betreuer ist ja wohl nicht zugestellt.
    EDIT: Araya war schneller. Aber eine Belehrung über die Vollstreckungsvoraussetzungen kann man dem Betreuer doch geben?

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Die Räumung zwischen den Jahren allein mag regelmäßig noch keine sittenwidrige Härte begründen, sie kann aber durchaus zu berücksichtigen sein. Das hängt vom Einzelfall ab.

  • Die Räumung zwischen den Jahren allein mag regelmäßig noch keine sittenwidrige Härte begründen, sie kann aber durchaus zu berücksichtigen sein. Das hängt vom Einzelfall ab.

    Ich hatte eine Woche vor Weihnachten eine Räumung mit einem Kleinkind und habe per Telefonate erreicht, dass der Gläuber über seinen Vertreter wegen der Feiertage 1 Monat Toleranzfrist gewährt hat. Aber das sind extreme Ausnahmen.

  • Meist ist die Einhaltung der Frist für §765a ZPO das Problem, jetzt habe ich aber das Gegenteil:

    Ursprünglich Termin für Räumung angesetzt, aufgehoben durch GVZ wegen Geschäftsunfähigkeit des Schuldners, Zwangsvollstreckung eingestellt "bis zur Bestellung eines Betreuers"

    Anordnung einer Betreuung erfolgte

    Räumungsschutzantrag durch den Betreuer, neuer Termin durch GVZ offenbar bislang nicht anberaumt

    Besteht jetzt schon (= ohne Räumungstermin) Rechtsschutzbedürfnis für die Stellung eines Räumungsschutzantrages? :gruebel:

  • ist in der Kommentierung umstritten.

    Ich bin der Meinung, dass ich eine Entscheidung nach § 765a ZPO nur innerhalb eines anhängigen Vollstreckungsverfahren hinsichtlich einer bestimmten Maßnahme (hier Räumung) treffen kann (entspricht auch dem Wortlaut von § 765a ZPO).
    Ohne Termin zur Räumung sehe ich kein Rechtschutzbedürfnis.

  • ist in der Kommentierung umstritten.

    Ich bin der Meinung, dass ich eine Entscheidung nach § 765a ZPO nur innerhalb eines anhängigen Vollstreckungsverfahren hinsichtlich einer bestimmten Maßnahme (hier Räumung) treffen kann (entspricht auch dem Wortlaut von § 765a ZPO).
    Ohne Termin zur Räumung sehe ich kein Rechtschutzbedürfnis.


    Kannst du die Kommentierung eventuell benennen?

    Ich habe zu dem Problem nichts gefunden, nur zur Antragstellung nach Ablauf der vorgesehenen Frist.

  • Ohne konkreten Termin ist das nur schwer verständlich und nicht weniger schwer zu begründen. Pauschal kann man das wohl nicht sagen, es käme mir auf den Parteivortrag an.
    Zumal ja nicht nur die Frage des Termins offen ist, sondern auch noch völlig offen die Frage, ob es überhaupt einen neuen Termin gibt. Vielleicht erreicht der Betreuer ja eine Einigung/neuen Mietvertrag.

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    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Kannst du die Kommentierung eventuell benennen?

    .....

    Nicht wirklich.... Meine mich erinnern zu können, dass ich im Laufe der Jahre mal auf 1-2 LG-Entscheidungen diesbezüglich gestoßen bin, wobei eine zumindest die Ankündigung der ZV durch den Gl. voraussetzte.

    Die Frage stellt sich das Forum nicht zum ersten Mal

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