Wohnort Geschäftsführer

  • Guten Morgen alle miteinander,

    ich bin in Handelsregistersachen nicht so fit und bräuchte mal kurz Eure Hilfe.

    Der Wohnort des Geschäftsführer hat sich geändert. Nun soll ich das anmelden. Ehrlich gesagt, ich finde die Vorschrift nicht, wonach der Wohnortwechsel des Geschäftsführer anmeldepflichtig ist. Ich habe beim zuständigen Richter schon nachgefragt und er verwies mich auf § 43 Nr. 4 HRV. Da steht aber nur, dass der Wohnort und die jeweils sich darauf beziehenden Änderungen in Spalte 4 anzugeben sind. Von einer Anmeldung durch den Notar steht da nichts. :gruebel:

    Kann jemand von Euch Licht ins Dunkel bringen.

  • ... die Vorschrift ...

    § 39 Abs. 1 GmbHG. Wenn man das so sehen möchte! Aus Baumbach/Hueck/Zöllner/Noack:

    "Zu den Änderungen „in den Personen“ gehört nicht der Wohnortwechsel (obwohl der Wohnort gem § 43 Nr 4b HRV einzutragen ist); dass dies für die GfterListe anders geregelt ist [...] erklärt sich aus der Identifikationsfunktion und den weitreichenden Folgen des § 16."

    In der Fußnote dazu wird aber eine abweichende Meinung (Enstahler/Füller/Schmidt) zitiert.

    Einmal editiert, zuletzt von 45 (27. Dezember 2013 um 10:50)

  • Vielen Dank 45 für deine Antwort. Ich konnte erst jetzt antworten, weil ich in diesen Thread nicht mehr rein kam.

    Ähnliches habe ich nun auch gefunden in "Lutter Hommelhoff", GmbH-Gesetz, 18. Auflagem § 39 Rdnr. 3:
    "Änderung in der Person eines Geschäftsführers sind ebenfalls Veränderungen des Vor- oder Familiennamens einschließlich sonstiger Namensbestandteile; insoweit besteht Anmeldungspflicht. Bloß eintragungsfähig, aber nicht -pflichtig sind Beruf, Wohnort und nicht zum namen gehörende Titel."

    In Krafka/Willer/Kühn, Registerrecht. 8. Auflage, Rdnr. 1086 hingegen ist eine "Namensänderung oder Wohnsitzverlegung nicht förmlich anzumelden aber zur Berichtigung dem Registergericht gem. § 12 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 HGB mitzuteilen und ggf. nachzuweisen."

  • Einen hab`ich noch. :) Aus Roth/Altmeppen § 39 Rn 2:

    "Anmeldepflichtig sind [...]. Lediglich eintragungsfähig sind demgegenüber Änderungen bzgl Beruf, Wohnort und nicht Namensbestandteil bildender Titel, vgl Baumbach/Hueck/Zöllner/Noack aaO mwN."

  • Hi, bitte beachten, dass in der 9.Auflage des HRP nunmehr auch davon ausgegangen wird, dass ein Wohnortswechsel eine entsprechend § 39 GmbHG anmeldepflichtige Tatsache darstellt. Damit weicht diese Auflage (teilweise) von der 8.Auflage ab, die in diesem Punkt inkonsequent war.

    Ich wünsche allen einen guten Rutsch!

  • Hallo, ich klinke mich hier mal mit rein...

    ich bin neu im Handelsregister und noch sehr unsicher... :(
    Die alleinige GF hat ihren Umzug innerhalb derselben Stadt mitgeteilt und wünscht, dass die Änderung des Wohnorts nicht im Register veröffentlicht wird. Im Register eingetragen ist jedoch noch ein ganz anderes Dorf als Wohnort.

    Ich würde ihr jetzt mitteilen, dass
    1. sie den Wohnortwechsel von dem uns bekannten Dorf in die Stadt notariell anmelden muss unter Beifügung eines entsprechenden Nachweises
    2. der Wohnortwechsel dann eingetragen wird (ohne genaue Anschrift)

    Oder wie sehr ihr das?
    Kann mir bitte jemand helfen?
    Sind dann auch Kosten zu erheben, obwohl das nicht anmeldepflichtig ist?
    Bzw. an sich hat sie ja gar nichts "zur Eintragung" angemeldet...

  • Die Änderung des Wohnortes ist notariell anzumelden, siehe auch HRP 11. Auflage RNR 1086.

    Schlaue Geschäftsführer melden den geänderten Wohnort an und geben als Anschrift geschäftsansässig in .... an. Da müssen die aber selbst drauf kommen.

    Nachweise sind nicht erforderlich.

    Kosten werden ganz normal erhoben

  • Die Änderung des Wohnortes ist notariell anzumelden, siehe auch HRP 11. Auflage RNR 1086.

    Schlaue Geschäftsführer melden den geänderten Wohnort an und geben als Anschrift geschäftsansässig in .... an. Da müssen die aber selbst drauf kommen.

    Nachweise sind nicht erforderlich.

    Kosten werden ganz normal erhoben

    Dankeschön!!!

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