Inhalt im Erbscheinsantrag bei Scheidung

  • Ich habe einen Erbscheinsantrag für ein anderes Gericht aufgenommen. Die Tochter der Erblasserin hat den Antrag gestellt als gesetzliche Alleinerbin. Die Erblasserin war geschieden, eine Abschrift des Scheidungsurteils liegt vor.
    Wir handhaben es so, dass der Familienstand im Erbscheinsantrag als "geschieden" aufgenommen wird. Die Ehen mit den Heiratsdaten und den Ehegatten werden nicht nochmal im Antrag aufgeführt. Da reicht uns das Scheidungsurteil sowie der Vermerk in der Sterbeurkunde aus.
    Das zuständige Nachlassgericht hat mir nun die Akte zurückgeschickt mit der Aufforderung die Antragstellerin vorzuladen und den Antrag zu ergänzen hinsichtlich der weggefallenen Ehemänner und nochmals die eidesstattliche Versicherung abzunehmen. Die Antragstellerin hatte formlos dem Nachlassgericht gegenüber erklärt, dass die Erblasserin keine weiteren Ehen eingegangen hat.
    Nun frage ich mich, ob wir unsere Anträge unvollständig aufnehmen und ob die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung wirklich nochmal notwendig ist. Immerhin hat sie ja bereits an Eides statt versichert, dass keine weiteren Personen vorhanden sind und waren, die sie von der Erbfolge ausschließen oder den Erbteil mindern.

  • Nun frage ich mich, ob wir unsere Anträge unvollständig aufnehmen und ob die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung wirklich nochmal notwendig ist. Immerhin hat sie ja bereits an Eides statt versichert, dass keine weiteren Personen vorhanden sind und waren, die sie von der Erbfolge ausschließen oder den Erbteil mindern.

    Mir reicht grundsätzlich der urkundliche Nachweis bezüglich der letzten Ehe aus, wobei dem Hinweis auf die Scheidung in der Sterbeurkunde allein noch keine Beweiskraft zukommt (§ 54 Abs. 1 Satz 2 PStG i.V.m. §§ 3 Abs. 1 Satz 2, 5 Abs. 3 PStG). Laut Sachverhalt liegt aber auch das Scheidungsurteil vor, sodass dieser Punkt hier unproblematisch sein dürfte.

    Wenn ich den Antrag aufnehme, gehe ich auch auf die Zahl der (Vor-) Ehen ein. Dies schon deshalb, weil hinsichtlich jeder Ehe anzugeben ist, ob aus ihr Kinder hervorgegangen sind. Urkundliche Nachweise für die Beendigung früherer Ehen halte ich im Hinblick auf das Verbot der Doppelehe im Normalfall für entbehrlich, ebenso die Personalien der vorherigen Ehepartner.

    Wenn sich aus dem vom Nachlassgericht geforderten ergänzenden Sachvortrag keine weiteren Abkömmlinge ergeben, teile ich Deine Auffassung, derzufolge die eidesstattliche Versicherung nicht ergänzt werden muss. Allerdings würde ich den Fall im Interesse der Antragstellerin pragmatisch lösen und die eidesstattliche Versicherung (ohne Mehrkosten) ergänzen lassen, um weitere Beanstandungen und damit Verzögerungen zu vermeiden.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Husky98:
    Wenn ich den Antrag aufnehme, gehe ich auch auf die Zahl der (Vor-) Ehen ein. Dies schon deshalb, weil hinsichtlich jeder Ehe anzugeben ist, ob aus ihr Kinder hervorgegangen sind. Urkundliche Nachweise für die Beendigung früherer Ehen halte ich im Hinblick auf das Verbot der Doppelehe im Normalfall für entbehrlich, ebenso die Personalien der vorherigen Ehepartner.


    Ich halte auch die Angabe der Vorehen für erforderlich, allerdings nicht wegen evtl. Kinder, da reicht völlig, wenn versichert wird, dass der Erblasser keine weiteren Kinder hat und hatte. Da aber angegeben werden muss, wer vor dem Erbfall weggefallen ist, sind durch Scheidung und Vorversterben weggefallenen Ehegatten anzugeben (§ 2354 II BGB).

    Ob man da nochmals eine eV. verlangt, ist Geschmacksache, ich würde nicht darauf bestehen.

  • Die Beweiskraft der Sterbeurkunde ersteckt sich m.E. sehr wohl auf die Tatsache, dass der Erblasser geschieden war. Der Familienstand ist kein Hinweis, sondern gem. § 60 Nr. 2 PStG eine sonstige Angabe über den Personenstand, so dass hier nicht § 54 I 2 PStG, sondern Satz 1 einschlägig ist. Vor der Reform des PStG war dies noch anders. Dies ist einigen Kollegen nicht bewusst, so wahrscheinlich auch dem des Nachlassgerichts.
    Eine Ergänzung der eV halte ich daher für überflüssig .

  • Ich habe immer alle Ehen, die Namen der jeweiligen Ehepartner und die jeweiligen Scheidungen in den Erbscheinsantrag aufgenommen. Gleichwohl halte ich es für Erbenzählerei, dass man eine Ergänzung der eV verlangt, wenn diese Angaben einmal fehlen, sofern die eV einen ausreichenden Inhalt hat.

  • Ich hatte schon mal genau das selbe Problem. Erbscheinsantrag für anderes Gericht und auch nur reingeschrieben, dass Erblasserin geschieden war. Ich hatte auch nicht extra nochmal aufgeführt, dass der Ehegatte durch Scheidung weggefallen ist. Ich bekam die Akte auch zurück mit dem Hinweis, dass der Antrag unvollständig wäre... Ich hab damals halt den Antragsteller nochmal erscheinen lassen und den Antrag ergänzt. Ob es aber tatsächlich notwendig ist ... keine Ahnung. Wenn mehrere Ehe vorhanden waren, würd ich sagen joa, es ist sinnvoll. Wenn ich aber im Antrag stehen hab, dass der Erblasser geschieden ist impliziert das meiner Ansicht nach die Tatsache, dass der Ehegatte durch Scheidung weggefallen ist ... aber jeder halt wie er mag ;)

  • Grundsätzlich gilt:

    Durch eine Heirat zum Erblasser wird gemäß § 1931 BGB ein Erbrecht des Ehegatten begründet.

    Der gesetzliche Erbe hat im ESA nach § 2354 II BGB anzugeben, wenn eine Person weggefallen ist, durch die er von der Erbfolge ausgeschlossen oder sein Erbrecht gemindert werden würde, wenn diese nicht weggefallen wäre.

    Ist also der einmal angeheiratete und damit zunächst erbberechtigte Partner durch Scheidung weggefallen, ist dieser Wegfall (= Scheidung) auch im ESA anzugeben und über § 2356 I BGB durch öffentliche Urkunden nachzuweisen und darüber hinaus sind die Angaben über § 2356 II BGB an Eides statt zu versichern. Interessent dabei, dass nur der Wegfall urkundlich zu belegen ist, nicht jedoch die einmal ursprüngliche Begründung des Erbrechts dieser ersatzlos weggefallenen Person. Also würde es reichen, wenn nun die Ehe angeben wird und die Scheidung belegt ist. Den Heiratseintrag selbst benötigt man streng genommen nicht. So wie z.B. bei einem kinderlos vorverstorbenen Kind des Erblassers eigentlich nur dessen Sterbeeintrag vorgelegt werden muss, nicht aber dessen Geburtseintrag.

    Der Nachweis einer Scheidung kann übrigens (nach Einführung des neuen PStG nun ausdrücklich) sowohl durch ein Scheidungsurteil als auch insbesondere durch Personenstandsurkunden (!) erfolgen.

    So wird zum Beispiel in eine Sterbeurkunde nach § 60 II PStG auch der Familienstand des Verstorbenen aufgenommen und unterliegt diese Angabe der vollen urkundlichen Beweiskraft im Sinne des § 54 I PStG.

    Insbesondere jedoch gelten die mit einem standesamtlichen Scheidungsvermerk versehenen Eheurkunden nach § 57 PStG iVm. § 54 I PStG als völlig ausreichender urkundlicher Scheidungsnachweis und muss bei Vorlage einer solchen Urkunde nicht nochmals ein (mit Rechtskraftvermerk versehendes) Scheidungsurteil dem NLG vorgelegt werden.

    Der Standesbeamte trägt nämlich die Ehescheidung (nach entsprechender Prüfung im Rahmen seiner amtlichen Tätigkeit) als sogenannte Folgebeurkundung (§ 16 PStG) in das Eheregister ein und ein so ausgestellter Ehe-Registereintrag mit Scheidungsvermerk belegt daher die Scheidung im Sinne des § 2356 BGB, weil die standesamtliche Urkunde eben nicht nur die Heirat sondern nun auch die Scheidung belegt.

    Im konkreten Fall von #1 würde ich (wenn ich das NLG wäre) den Antragsteller auffordern, die vorherigen Ehen im Sinne des § 2354 II BGB schriftlich zu benennen und die entsprechenden urkundlichen Nachweise zu den Scheidungen (siehe vorstehende Erklärungen) vorzulegen. Von der Abgabe einer neuen oder ergänzten EV würde ich nach § 2356 II Satz 2 BGB absehen.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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    Einmal editiert, zuletzt von TL (6. Januar 2014 um 08:06)

  • Kurze nachfrage: Also genügt als Nachweis der Heirat ebenfalls der entsprechende Eintrag auf der Sterbeurkunde "... verheiratet mit ...." und macht die Vorlage der Heiratsurkunde entbehrlich?

  • Aus dem Sterbeeintrag ergibt sich aber nur der Name des Ehepartners, nicht aber dessen weitere Daten (Geburtsort, Geburtsdatum etc.), so dass zur Feststellung der Personenidentität wohl dennoch oder gleichwohl eine Heiratsurkunde notig sein dürfte. Aber eben nur darum.

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  • Kurze nachfrage: Also genügt als Nachweis der Heirat ebenfalls der entsprechende Eintrag auf der Sterbeurkunde "... verheiratet mit ...." und macht die Vorlage der Heiratsurkunde entbehrlich?

    Nach meiner Auffassung reichen die Einträge auf der Sterbeurkunde weder als Nachweis der Scheidung noch der Eheschließung aus. Zur Begründung verweise ich auf Gaaz/Bornhofen, Handkommentar zum Personenstandsgesetz, 2. Aufl. 2010. Dort heißt es unter Rdnr. 13 zu § 54 PStG: "Beim Sterberegister sind die Angaben über den letzten Wohnsitz und den Familienstand des Verstorbenen (von der Beweiskraft) auszunehmen, weil es sich dabei um Zusatzangaben handelt, die nicht dem Beurkundungszweck, den Tod einer bestimmten Person zu beurkunden, sondern anderen Zwecken (z.B. Beantragung von Versicherungs- oder Sozialleistungen) dienen." Und weiter unter Rdnr. 29 zu § 60 PStG: "Die Sterbeurkunde beweist, dass eine bestimmte Person an einem bestimmten Ort und zu einer bestimmten Zeit verstorben ist. Hingegen stellt sie keinen Nachweis über die Eheschließung ... des Verstorbenen dar, auch wenn darin die Vor- und Familiennamen des Ehegatten ... genannt sind."

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  • Ich bin gerade nicht im Büro....das muss ich mir aber morgen mal im Kontext durchlesen und dazu auch die PStV über die Beurkundung von solchen Einträgen, denn es ist insofern unverständlich, was der Kommentator schreibt, wenn sich doch das glatte Gegenteil aus dem Gesetz erlesen läßt...ich vermute jetzt mal, dass es eine "Aufforderung" an den Standesbeamten ist, derartige Angaben durch einen besonderen Vermerk bei der Ausstellung (Beglaubigung) der Urkunde von der Beweiskraft auszunehmen. Das kann nämlich das Standesamt durchaus.

    Anmerkung vom 07.01.2014: Ich glaube, dass da dem Kommentator ein Fehler unterlaufen ist, denn die von Husky98 genannte "Kommentarbegründung" würde zur alten Fassung des § 54 PStG a.F. passen, in der der dann neu eingefügte Zusatz "sowie die sonstigen Angaben über den Personenstand der Personen, auf die sich der Eintrag bezieht" noch nicht enthalten war....ich habe aber noch nicht nachlesen können.....ich bin gespannt.

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    5 Mal editiert, zuletzt von TL (7. Januar 2014 um 08:17) aus folgendem Grund: Anmerkung eingefügt

  • In der bis zum 01.01.2009 geltenden alten Fassung des § 60 PStG a.F. (Beweiskraft der Personenstandsbücher und Urkunden) heißt es in Absatz 1:

    „Die Personenstandsbücher beweisen bei ordnungsgemäßer Führung Eheschließung, Geburt und Tod und die darüber gemachten näheren Angaben. Vermerke über die Staatsangehörigkeit haben diese Beweiskraft nicht“.

    In einen Sterbeeintrag waren nach § 37 I Nr. 2 PStG a.F. auch die Vornamen und der Familienname des Ehegatten des Verstorbenen oder ein Vermerk, dass der Verstorbene nicht verheiratet ist (=Personenstand), einzutragen. Der Personenstand war nach damaliger Gesetzesformulierung demnach wohl nur ein Vermerk.

    Nach den damals geltenden PStV galt in § 30 PStV:
    „Wird ein Sterbefall angezeigt und war der Verstorbene verheiratet, so soll der Anzeigende nach Möglichkeit einen Auszug aus dem Familienbuch oder, wenn noch kein Familienbuch angelegt ist, die Heiratsurkunde des Verstorbenen vorlegen. War der Verstorbene nicht verheiratet, so soll der Anzeigende nach Möglichkeit einen Auszug aus dem Familienbuch der Eltern des Verstorbenen oder dessen Geburtsurkunde vorlegen.“

    Näheres zur Eintragung des Familienstandes regelte die DA für Standesbeamte in § 337 I DA.

    Insofern wurde im bis zur Änderung des PStG geltenden mehrbändigen Loseblatt-Kommentar (Hepting/Gaaz) hierzu unter Hepting/Gaaz Band II, § 37 Rn 25 ff. ausgeführt:

    „Der Standesbeamte prüft die in der Anzeige gemachten Angaben über den Familienstand des Verstorbenen anhand der nach § 30 PStV vorzulegenden Personenstandsurkunden. Allerdings ist immer die Möglichkeit denkbar, dass sich seit der Ausstellung der (Anmerkung TL: vom Erklärenden vorgelegten) Urkunde der Personenstand des Verstorbenen geändert hat. Dies gilt insbesondere dann, wenn die vorgelegte Urkunde älteren Datums ist. Der Standesbeamte ist zwar berechtigt und verpflichtet, die Angaben des Anzeigenden nachzuprüfen, wenn er an Ihrer Richtigkeit zweifelt (vgl. § 36). Er ist jedoch nicht berechtigt, in jedem Einzelfall von Urkunden neueren Datums zu verlangen.“

    Unter Hepting/Gaaz Band II, § 60 Rn. 8 (Beweiskraft) wird dann dazu ausgeführt:
    „Durch den Eintrag im Sterbebuch wird bewiesen, dass ein Mensch gestorben ist, wer gestorben ist, wann und wo er gestorben ist. Dagegen stellt die Beurkundung keinen Nachweis über die Eheschließung des Verstorbenen dar, auch wenn darin der Vorname und der Familienname des Ehegatten des Verstorbenen erwähnt ist.“

    In der aktuellen Fassung des § 31 PStG steht jetzt aber nicht nur, dass der Name des Ehegatten des Verstorbenen aufgenommen wird, sondern es steht klar und ausdrücklich unter Absatz I Nr. 2, dass der Familienstand des Verstorbenen beurkundet (!) wird. Diese deutliche Regelung steht in gewissem Gegensatz zur alten Regelung des § 37 PStG a.F. der nur von einem „Vermerk“ spricht.

    Ebenso deutlich spricht der nun geltende § 54 PStG über die Beweiskraft in Absatz 1, dass die Beurkundungen in den Personenstandsregistern die jeweiligen Ereignisse (Geburt, Heirat und Tod) beweisen als auch die darüber näher gemachten Angaben über den Personenstand (!) der Personen, auf die sich der Eintrag bezieht.

    Im aktuellen Kommentar Gaaz/Bornhofen schreibt der Kommentator unter § 54 Rn. 13:
    „Beim Sterberegister sind die Angaben über…den Familienstand des Verstorbenen von der Beweiskraft auszunehmen, weil es sich dabei um Zusatzangaben handelt, die nicht dem Beurkundungszweck, den Tod einer bestimmten Person zu beurkunden, sondern anderen Zwecken (z.B. Beantragung von Versicherungs- und Sozialleistungen) dienen.“

    Das ist mir unter Berücksichtigung der doch recht eindeutigen neuen Gesetzesformulierung nicht verständlich. Als Fußnote ist dabei auf eben die von mir oben genannte Fundstelle aus dem alten Kommentar Hepting/Gaaz verwiesen, der -wie gesagt- zum alten § 60 geschrieben wurde.

    Nun ist aber eben der alte § 60 durch den neuen § 54 geändert worden und eben auch der § 37 durch den neuen § 31 ersetzt worden, der nicht mehr über einen Vermerk sondern über eine vom Standesbeamten vorgenommene Beurkundung des Personenstands im Sterberegister spricht.

    Insofern ist es mir nicht verständlich, wie ein derart inhaltlich geänderter Gesetzeswortlaut in Gaaz/Bornhofen aktuell noch immer mit einem Hinweis auf die frühere Kommentierung zu § 60 in Hepting/Gaaz mit völlig anderer Gesetzesformulierung kommentiert wird.

    Was die unter Gaaz/Bornhofen § 60 Rn wiederholt ausgeführte Beweiskraft von Sterbeurkunden mit wiederholter Bezugnahme auf den veralteten Kommentar zum alten PStG anbelangt, kann ich zumindest soweit verstehen, als dass hier nicht mehr auf den Personenstand des Verstorbenen eingegangen wird, sondern hier davon gesprochen wird, dass die Sterbeurkunde keinen Nachweis über eine Eheschließung darstellt. Das sehe ich auch so, denn ein Ehenachweis wird nach § 54 PStG eben über einen Auszug aus dem Eheregister geführt.

    Also kann über eine Sterbeurkunde des Erblassers auch nicht ein Erbrechtsnachweis für eine Ehegattin im Erbscheinsverfahren geführt werden. Wohl aber kann über eine Sterbeurkunde des Erblassers der Nachweis im Sinne von § 2356 BGB (öffentliche Urkunde) geführt werden, dass der Erblasser ledig, verheiratet, verwitwet oder geschieden war. Der reine Personenstand also.

    Ergibt sich also aus der Sterbeurkunde der Personenstand „verheiratet“, dann kann wiederum der Nachweis mit wem genau dieser Verstorbene verheiratet war, eben nur über einen Heiratseintrag erfolgen. Gleichwohl reicht der beurkundete (vgl. § 31 PStG) Personenstand "verwitwet oder geschieden" im Sinne von § 2356 BGB aus, um den Wegfall des Ehegatten durch öffentliche Urkunde nachzuweisen und muß somit nicht extra nochmals eine Sterbeurkunde des vorverstorbenen Ehegatten oder die Heiratsurkunde mit Scheidungsvermerk etc. im Erbscheinsverfahren vorgelegt werden.

    Ich hoffe, so ist es verständlich geworden, was ich denke und wie ich es begründe….

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    2 Mal editiert, zuletzt von TL (14. Januar 2014 um 08:38)

  • Auch von mir ein ganz herzliches Dankeschön an TL für die detaillierte Stellungnahme, die mich überzeugt hat. Gerade heute konnte ich diese Erkenntnisse für mich nutzen: In einem Erbscheinsverfahren kam es unter anderem auf die rechtskräftige Scheidung der Erblasserin an. Das Urteil konnte jedoch weder vorgelegt noch aufgrund der vom Antragsteller gemachten Angaben durch das Familiengericht ermittelt werden. Die Sterbeurkunde weist indessen zum Familienstand der Erblasserin aus, dass diese geschieden war. Folglich werde ich jetzt den Erbschein erteilen.

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  • Husky98:

    Nur für mich zum Verständnis: Aber den Heiratseintrag mit Scheidungsvermerk (der ebenfalls ein urkundlicher Nachweis über die Auflösung der Ehe ist), den hattest du doch sicher auch noch zusätzlich? Oder war der auch nicht zu beschaffen?

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