neues PKH-Recht ab 01.01.2014

  • Hallo.

    Ich zitiere mal aus dem entsprechenden Thread in der BerH, weil ich finde, dass das nicht (nur) zu BerH gehört:

    § 40 EGZPO die Verfahren bis 31.12.13 laufen nach altem Recht ergo alte Vordrucke

    Das kann auch gar nicht anders sein, denn erst ab den neuen Sachen ab 2014 wird bei PKH/VKH-Bewilligung u.a. darüber belehrt, dass die Bewilligung aufgehoben wird, wenn verbesserte Wirtschaftsverhältnisse oder auch Adressänderungen nicht unverzüglich angezeigt werden. Eine Anfrage nach § 120a ZPO kann daher nur für Sachen ab 2014 gelten. Ab diesem Zeitpunkt gilt dann auch der Formularzwang (§ 120a IV ZPO).

    Habe ich das jetzt richtig verstanden:
    1) Ich mache für Verfahren, in denen PKH/VKH vor dem 01.01.2014 beantragt wurde, weiter Überprüfungen nach § 120 IV ZPO a.F.,
    2) Hierbei kann ich die alten Vordrucke mitschicken (, die bei den Üerprüfungen ja eh nicht verpflichtend zu verwenden sind),
    3) Sollte sich nun ein den Freibetrag (natürlich den neuen ab 01.01.2014) übersteigendes Einkommen ergeben, berechne ich die Raten nach § 115 Abs. 2 ZPO a.F.,
    4) Ich kann die PKH/VKH nicht schon deshalb aufeheben, weil die Partei ihre neue Adresse nicht mitgeteilt hat, weil sie darüber nicht belehrt wurde?

    Also, bleibt für alle aktuellen Überprüfungen erstmal alles gleich. Erst für Verfahren, in denen PKH/VKH nach dem 01.01.2014 beantragt wurde, gelten die neuen Vorschriften?

  • Bei 1), 3) und 4) bin ich ganz Deiner Meinung. Das ergibt sich m.E. aus § 40 EGZPO.
    Bei 2) bin ich mir nicht ganz im klaren darüber, wie weit sich die "alten" Vordrucke inhaltlich von den künftigen Vordrucken unterscheiden und ob es daher nötig ist, noch etliche Jahre lang die alten Vordrucke vorrätig zu halten und weiter zu verwenden.

  • Bei 2) bin ich mir nicht ganz im klaren darüber, wie weit sich die "alten" Vordrucke inhaltlich von den künftigen Vordrucken unterscheiden und ob es daher nötig ist, noch etliche Jahre lang die alten Vordrucke vorrätig zu halten und weiter zu verwenden.


    Ich sehe das nicht so kritisch. Nach altem Recht sind die Leute ja nicht verpflichtet, den Vordruck auszufüllen. Dieser wird nur hilfsweise mitgeschickt, um ihnen (und uns natürlich) die Arbeit zu erleichtern. Daher wird es auch nicht so schlimm sein, wenn wir ihnen in einiger Zeit einfach die neuen Vordrucke schicken. Sie sind ja auch dann nicht verpflichtet, sie auszufüllen, weil weiter altes Recht gilt. Die Vordrucke bleiben also für die Altverfahren auch weiterhin nur eine Hilfe.

  • Wie im Ausgangsbeitrag schon erwähnt, erachte ich das ebenfalls für richtig. Eine Anfrage nach § 120a ZPO ist demnach einstweilen noch gar nicht akut. Will heißen: Wenn ein Gericht PKH-Akten aus 2014 nach 2 Jahren überprüft, kommt § 120a ZPO 2016 zum Einsatz. Zzt. reicht es daher aus, wenn eine Partei die schlichte Mitteilung z.d.A. reicht, dass sich die Verhältnisse nicht geändert haben. Bis auf vllt. ganz wenige Ausnahmen ändert sich einstweilen also nix.

  • Gibt es schon offizielle neue PKH-Vordrucke? Wenn ja wo finde ich diese?:gruebel:

    Es wurde an anderer Stelle im Forum bereits erwähnt ( Fundstelle weiß ich jetzt nicht ) , dass es die Vordrucke für PKH noch nicht gibt !

  • Die vorläufige Version wurde vor kurzem unter http://www.justiz.nrw.de/BS/formulare/p…hilfe/index.php eingestellt. Die beinhalten, soweit ich das beim ersten Überfliegen gesehen habe, auch die Belehrungen, so dass ich das Formular heute einer Antragstellerin ausgehändigt habe...

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Mir wurde eben eine Mitteilung des BMJ bekannt.
    Im Bundesgesetzblatt ist inzwischen die Beratungshilfevordruckverordnung veröffentlicht. Die PKH-Vordruckverordnung ist in dieser Woche dagegen noch nicht zu erwarten (wurde auch heute nicht veröffentlicht, nächster Veröffentlichungstermin des BGBl steht noch nicht fest).

    Sachstand_PKH-Vordrucke_2013.pdf

  • Ich hab ja auch nicht gesagt "Das müssen Sie unbedingt zwangsläufig benutzen, sonst gibt's eh keine VKH/PKH" ;)

    Interessant ist aber auch, dass die Internetveröffentlichung der Formulare trotz dem Hinweis "Weiterhin bitte ich, bis zur Verkündung der Verordnungen im Bundesgesetzblatt von einer Veröffentlichung insbesondere im Internet abzusehen" aus der Mitteilung des BMJ erfolgte... ;)


    Störtebecker: Da sorg ich mich eher um das "Außerdienstlich ist bekannt geworden..." :teufel:

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Na, bis dat Schreiben durch die Instanzen ist... Aber da es nun hier steht, ist es eine Frage der Zeit, bis die Links dat Ende des Internetz erreicht haben..

    Achso OT: Bin beim Pogen beim Punk im Pott an Publikum geraten... Der hat ziemlich doof geguckt..

  • Ich werfe mal einen interessanten Fall ein:

    1. Instanz: Es werden Raten nach alten Recht in Höhe von 45,00 € angeordnet, ab 01.09.2013
    2. Instanz: Auch hier Bewilligung PKH/VKH, allerdings mit einer Ratenhöhe von 72,00 €, ab 01.5.2014

    Solche Fälle sind demnächst wohl regelmäßig denkbar.

    Nach Zöller, Rn 61 zu § 119 ZPO, wäre dann wie folgt zu verfahren:

    Vom 01.09.2013 bis 30.04.2014 erfolgen dann montliche Zahlungen auf die Kosten der 1. Instanz (je 45,00 €).
    Ab dem 01.05.2014 sind abweichend davon monatliche Ratenzahlungen von 72,00 € zu erbringen.

    Von den 72,00 € sollen monatlich 45,00 € auf die Kosten der 1. Instanz verrechnet werden, sodass 27,00 € für die Kosten der 2. Instanz verbleiben.
    Irgendwann am Tag X sind dann mal die Kosten der 1. Instanz (incl. weiterer Vergütung des RAes) gedeckt, sodass ab diesem Zeitpunkt nur noch monatlich 72,00 € auf die Kosten der 2. Instanz gezahlt werden.
    (Ob diese Ansicht so richtig ist, mag man mal offen lassen - ich denke mal, dass die wenigstens darauf gekommen wären, hätten sie dies nicht gelesen.)
    Die Kasse verlangt aber eine abschließende Anordnung über die gesamten Kosten, um das Ende der Zahlungen zu kennen. Erst wenn dann alle Zahlungen erfolgten, teilt sie uns dies mit, sodass wir weitere Vergütungen anweisen könnten, die dann natürlich für die 1. ggf. weitaus später ausgezahlt würde als die Kosten der 1. Instanz eigentlich bereits gezahlt waren.
    Natürlich kann man sich das manuell ausrechnen, nachfragen und bereits so bereits zu einem früheren Zeitpunkt die weitere Vergütung für die 1. Instanz anweisen. Was wäre dann aber, wenn der Mandant während der Phase, in der nur noch die Kosten der 2. Instanz gezahlt werden, seine Ratenzahlungen einstellt und damit noch restliche Forderungen der Staatskasse der Kosten der 2. Instanz offen sind? Dann hätte der RA der 1. Instanz bereits seine weitere Vergütung, die Staatskasse aber noch nicht mal ihre Forderung zur 2. Instanz!
    Dies ließe wiederum den Schluss zu, dass die Zahlungen zunächst insgesamt abzuwarten sind, bevor irgendwelche weiteren Vergütungen ausgezahlt werden.
    Aus der Zöller-Darstellung kann man aber leider nicht entnehmen, ob tatsächlich in einem solchen Fall die weitere Vergütung des RAes 1. Instanz vorrangig zu bedienen ist gegenüber der Forderung der Staatskasse für die 2. Instanz.

    Es lohnt sich ggf., über diese Frage zu diskutieren, da diese Fälle verstärkt vorkommen werden.

  • Ich hab ja auch nicht gesagt "Das müssen Sie unbedingt zwangsläufig benutzen, sonst gibt's eh keine VKH/PKH" ;)

    Tja , Patweazle , da warst Du etwas vorschnell mit den Hinweisen für Deine Praxis.
    Die ersten Änderungen schleichen sich für den "Endtext" bereits gravierend ein.
    Sollte also zu schlaflosen Nächten Deinerseits führen.:teufel:
    JM Ba-Wü teilt heute per Mehl folgendes mit :


    Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass die neue

    Prozesskostenhilfeformularverordnung(PKHFV) noch nicht verkündet ist. Sie wird voraussichtlichzwischen dem 13. und 20. Januar 2014 im Bundesgesetzblattveröffentlicht werden. Uns wurde allerdings bereits jetzt eine kleineÄnderung im Vergleich zu den vom Bundesministerium der Justiz und fürVerbraucherschutz am 20. Dezember 2013 vorab übersandten Dateiversionenmitgeteilt (in den Ausfüllhinweisen unter C fünftletzte Zeile soll es„Lebenspartner/Lebenspartnerinnen“ statt „Partner/Partnerinnen“ heißen);ob noch weitere Änderungen auftreten, bleibt abzuwarten. Wir

    werden Sie zeitnah unterrichten, sobald die Verkündung erfolgt ist

  • Schlaflose Nächte? Iwo ;)
    Solange es kein offizielles Formular gibt, benutze ich persönlich die alten weiter bzw. lasse die "vorläufigen neuen" durchgehen. Im Zweifel belehr ich halt nochmal selbst im Falle der Bewilligung über alle Aufhebungsmöglichkeiten pp. ;)

    (und so gravierend ist die Änderung nu auch nicht ;) )

    Interessant ist allerdings, dass die PKHFV möglicherweise diese Woche verkündet wird!

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Schlaflose Nächte? Iwo ;)
    Solange es kein offizielles Formular gibt, benutze ich persönlich die alten weiter bzw. lasse die "vorläufigen neuen" durchgehen. Im Zweifel belehr ich halt nochmal selbst im Falle der Bewilligung über alle Aufhebungsmöglichkeiten pp. ;)

    (und so gravierend ist die Änderung nu auch nicht ;) )

    Interessant ist allerdings, dass die PKHFV möglicherweise diese Woche verkündet wird!

    Also ich finde den Unterschied zwischen Lebenspartner und Partner ( i.S. des Lebensanschnittsgefährten ) bereits recht gravierend.;)
    Dein Schlaf sei Dir gegönnt.
    Zweck meiner Übung war in der Tat auch auf die bevorstehende Veröffentlichung hinzuweisen.
    Allerdings nur ein "auch"; also zweitrangig.:)


  • Also ich finde den Unterschied zwischen Lebenspartner und Partner ( i.S. des Lebensan(??)schnittsgefährten :teufel:) bereits recht gravierend.;)


    :D

    Tack för hjälpen

    Katharina [SIGPIC][/SIGPIC]

    Delad glädje är dubbel glädje, delad sorg är halv sorg.

    Geteilte Freud´ ist doppelte Freud´, geteilte Sorgen sind halbe Sorgen.

  • ]Der "nackte" Antrag auf PKH kam am 30.12.2013 per Fax. Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse folgte mit Eingang vom 02.01.2014.
    Mir schwebt eigentlich vor, dass ich nur an einen entscheidungsreifen Antrag Rechtsfolgen knüpfen kann. Entscheidungsreif war er frühestens mit Eingang der Unterlagen.

    Gehe ich recht, muss ich also neues Recht anwenden?

    Dummerweise hab ich diese Diskussion im RAst-Unterforum vom Zaun gebrochen statt hier im PKH-VKH-Unterforum.

    Mein Erkenntnisstand von heute besagt:

    Nach Artikel 40 EGZPO ist für Anträge vor dem 1. Januar 2014 weiter das alte Recht anzuwenden. In der Gesetzesbegründung heißt es:

    Gesetzesbegründung:
    Zu Artikel 5 (Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung)
    Die Übergangsvorschriften sollen den mit der Umstellung auf das neue Recht verbundenen Aufwand der Gerichte be- grenzen. Das neue Recht soll daher nicht gelten, soweit eine Partei vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt hat; abzustellen ist auf das Datum des Eingangs bei Gericht. Dabei steht eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung einem besonderen Rechtszug gleich.

    Das Gericht versteht unter „Antrag“ aber nur den vollständigen Antrag im Sinne des § 117 Abs. 2 ZPO. Das heißt, es muss ebenso die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorliegen. Diese ging hier am 2. Januar 2014 ein. Erst seit diesem Tag liegt ein den gesetzlichen Anforderungen entsprechender Antrag vor. Dass auf den vollständigen Antrag abzustellen ist, entspricht der ständigen Rechtsprechung seit der Entscheidung des BGH vom 16.03.1983, IVb ZB 73/82 = NJW 1983, 2145.

    Ergo: Neues Recht ist anzuwenden.

    ABER: Leider hat es der Verordnungsgeber nicht fertig gebracht, auch schon zum 01.01.2014 die Vordruckverordnung zu ändern. Für Anträge nach neuem Recht ist nämlich zwingend nötig, den Antragsteller nach § 120a Abs. 2 ZPO im Antragsformular (!) zu belehren.

    Andererseits besagt § 117 Abs. 4 ZPO:
    4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.

    Das eingeführte und damit verbindliche Formular ist aber noch immer das gemäß EG-Prozesskostenhilfevordruckverordnung (EG-PKHVV) vom 21.12.2004 (http://'http//www.rechtspfl…internet?%5Burl[@attr_id=%27bgbl104s3538.pdf%27]"]BGBl. I S. 3538[/URL]).


    Welche Rechtsfolge hat es also, dass der Antragsteller nicht "im Antragsformular" über § 120a Abs. 2 ZPO belehrt wird? Ist diese Norm dann auch für Anträge, die ab 1. Januar 2014 vorliegen, nicht anwendbar, weil - zufolge Säumnis des Verordnungsgebers - die Belehrung nicht in der gesetzlich vorgesehenen Weise, nämlich im Antragsformular, erfolgte? Oder genügt es, wenn das Gericht in diesem Falle die Partei anderweitig über § 120a ZPO belehrt?

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