Hallo.
Ich zitiere mal aus dem entsprechenden Thread in der BerH, weil ich finde, dass das nicht (nur) zu BerH gehört:
§ 40 EGZPO die Verfahren bis 31.12.13 laufen nach altem Recht ergo alte Vordrucke
Das kann auch gar nicht anders sein, denn erst ab den neuen Sachen ab 2014 wird bei PKH/VKH-Bewilligung u.a. darüber belehrt, dass die Bewilligung aufgehoben wird, wenn verbesserte Wirtschaftsverhältnisse oder auch Adressänderungen nicht unverzüglich angezeigt werden. Eine Anfrage nach § 120a ZPO kann daher nur für Sachen ab 2014 gelten. Ab diesem Zeitpunkt gilt dann auch der Formularzwang (§ 120a IV ZPO).
Habe ich das jetzt richtig verstanden:
1) Ich mache für Verfahren, in denen PKH/VKH vor dem 01.01.2014 beantragt wurde, weiter Überprüfungen nach § 120 IV ZPO a.F.,
2) Hierbei kann ich die alten Vordrucke mitschicken (, die bei den Üerprüfungen ja eh nicht verpflichtend zu verwenden sind),
3) Sollte sich nun ein den Freibetrag (natürlich den neuen ab 01.01.2014) übersteigendes Einkommen ergeben, berechne ich die Raten nach § 115 Abs. 2 ZPO a.F.,
4) Ich kann die PKH/VKH nicht schon deshalb aufeheben, weil die Partei ihre neue Adresse nicht mitgeteilt hat, weil sie darüber nicht belehrt wurde?
Also, bleibt für alle aktuellen Überprüfungen erstmal alles gleich. Erst für Verfahren, in denen PKH/VKH nach dem 01.01.2014 beantragt wurde, gelten die neuen Vorschriften?