Gläubigerbezeichnung bei Abtretung versehentlich gerötet

  • Von einer Buchgrundschuld (III/1) in Höhe von 150.000,-- EUR wurden 2 nachrangige Teilbeträge in Höhe jeweils 50.000,-- EUR abgetreten. Bei einer der Abtretungen wurde versehentlich die ursprüngliche Gläubgigerbezeichnung in Spalte 4 gerötet, obwohl ein erstrangiger Betrag in Höhe von 50.000,-- EUR dem ursrüglichen Gläubiger noch zusteht.

    In Abteilung III/2 folgt eine Briefgrundschuld in Höhe von 100.000,-- EUR. Diese wurde zeitlich nach den vorgenannten Abtretungen vollständig abgetreten. Ein vollständiger Grundbuchauszug wurde an die neue Gläubigerin erteilt.

    Jetzt wird der erstrangige verbleibende Betrag aus III/1 abgetreten. Nach Grundbuchlage stehen dann alle Grundschulden -auch die Teilbeträge- demselben Gläubiger zu. Was ausserhalb des Grundbuchs erfolgte, ist natürlich nicht bekannt. Die ursprüngliche Gläubigerbezeichnung ist nun tatsächlich zu röten.

    Die Verfügungsberechtigung des ursrünglichen Gläubigers ist unstreitig. Die Frage ist aber, ob über die versehentliche Rötung des ursprünglichen Gläubigers im Abtretungsvermerk etwas verlautbart werden oder sogar eine spezielle Berichtigung o.ä. erfolgen müsste.

    Was meint Ihr?

  • Ich denke nicht, das etwas zu berichtigen ist. Wäre die versehenliche Rötung seinerzeit unterblieben und du trägst die letzte Antretung ein, sieht das Grundbuch jetz so aus wie es aussehen soll. Wem welche Rechte wie zustehen auch immer zustehen ergibt sich ja jetzt aus den Abtretungsvermerken. Wenn du ganz penibel sein willst, rötest du die alte Gläubigerbezeichnung halt nochmal, halte ich aber für unsinnig.

  • Da eine Rötung lediglich ein optisches Hilfsmittel ist und für sich keine rechtlichen Auswirkungen hat, würde ich jetzt nichts mehr unternehmen. Jetzt stimmt die Rötung doch mit der Rechtslage überein.

  • Zitat

    Die Frage ist aber, ob über die versehentliche Rötung des ursprünglichen Gläubigers im Abtretungsvermerk etwas verlautbart werden oder sogar eine spezielle Berichtigung o.ä. erfolgen müsste.

    Zum jetzigen Zeitpunkt würde ich nix mehr verlautbaren, da durch den Vollzug der Restabtretung das GB wieder "stimmt".

    (Vorher hätte man mal schauen müssen, in die GBGA deines Bundeslandes, was da geregelt ist (z.T. sind Strichelungen bei der Rötung oder berichtigende Vermerke anzubringen; alles nicht so hübsch und eigentlich auch mehr verwirrend als klärend.)

  • Die versehentliche Rötung hätte das Grundbuch nur unrichtig gemacht, wenn dem ein entsprechender Eintragungsvermerk gegenüber stünde, aus dem sich ergibt, dass dem Gläubiger nichts mehr zusteht (Abtretung von Teilbeträgen in der Gesamtsumme des Rechts oder Teilabtretungen + Teillöschung in der Gesamtsumme des Rechts). An einem solchen Eintragungsvermerk fehlt es, so dass es im Rechtssinne nichts zu "berichtigen", sondern lediglich etwas klarzustellen gäbe. Aber auch Letzteres ist sinnlos, wenn die Rückgängigmachung der Rötung durch eine sofortige neuerliche Rötung wieder konterkariert würde.

  • Hallo,
    ich habe mal eine Frage zu diesem Thema.

    Im Grundbuch wurde eine Grundschuld X abgetreten.
    Ein entsprechender Vermerk wurde in das Grundbuch eingetragen.

    Nun wurde ein Teilbetrag der Grundschuld X abgetreten.
    Dabei wurde versehentlich der Gläubiger der gesamten Grundschuld gerötet.
    Nun ist hier aufgefallen, dass die Rötung falsch war.
    Wie würdet Ihr die Situation lösen? Was soll ich für einen Vermerk schreiben?

    Danke im Voraus!

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