§§ 21 Abs. 3 BNotO, 34 GBO

  • Dass die Notarbescheinigung die "Kette" bis hin zur organschaftlichen Vertretung beinhalten muss, ist klar.

    Oben wurde ja auch schon erwähnt, dass auch eine Bescheinigung von einer Bescheinigung z. B. des Notars, der eine vorherige Vollmacht beurkundet hat und bescheinigt, dass die Vollmachtgeber dazu legitimiert sind, möglich ist.

    Wie sieht es im folgenden Fall aus:
    Der (nunmehr eine Unterschrift beglaubigende) Notar bescheinigt u. a. "dass die Vollmacht xy eine Bescheinigung des Notars z enthält, dass die aufgeführten Personen für den Vollmachtgeber handeln durften."

    Reicht mir das? Oder müsste eine genauere Ausgestaltung z. B. unter Wiedergabe des damaligen Wortlauts erfolgen?

  • ...

    „Die notarielle Vollmachtsbescheinigung soll im Grundbuch- und in sonstigen Registerverfahren verwendet werden. Daher wird geregelt, dass der Notar die Bescheinigung nur dann ausstellen darf, wenn ihm die Vollmacht in einer im Registerverfahren akzeptierten Form, d. h. als öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde, vorliegt. Neben der Frage, ob die Vollmachtsurkunde diesen Anforderungen genügt, wird das Grundbuchamt oder sonstige Registergericht, in dessen Verfahren die Bescheinigung verwendet werden soll, im Hinblick auf § 172 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zu prüfen haben, ob es sich um die Urschrift oder eine Ausfertigung gehandelt und wann diese dem Notar vorgelegen hat. Eine solche Prüfung ist nur möglich, wenn sich die diesbezüglichen Angaben aus der Bescheinigung ergeben. In den neuen § 21 Absatz 3 BNotO ist daher die Regelung aufzunehmen, dass der Notar in der Bescheinigung auch anzugeben hat, an welchem Tag ihm die Vollmachtsurkunde vorlag“

    Und wenn das GBA zu prüfen hat, ob dem Notar die Urschrift oder Ausfertigung vorlag, dann muss sich aus der Notarbescheinigung auch ergeben, auf welche Vollmacht sie sich bezieht. Also ist schon nach § 34 GBO auch das Datum und bei beurkundeten Vollmachten die Urkundenrolle anzugeben. Davon abgesehen ist nach § 12 Satz 1 BeurkG die Vollmacht in Urschrift oder beglaubigte Kopie beizufügen.


    Hallo zusammen,

    ein Notar wehrt sich vehement, das Datum und UVZ des beurkundeten Notars der Vollmacht anzugeben. Er stützt sich darauf, dass die Kommentierungen immer nur von "Form und Vorlagedatum" sprechen.

    Ich bin der Meinung, dass ohne obige Angabe eben keinerlei Prüfungsmöglichkeit des GBA besteht und habe jetzt nur noch das Formulierungsbespiel in der MittBayNot 2017, 94 gefunden - bin mittlerweile aber auch etwas am zweifeln, ob diese Prüfungspflicht des GBA nur noch auf den Inhalt des Vermerks - insb. Form und Vorlagedatum - abzielt?

    Hat vielleicht noch jemand ein gutes Argument/Fundstelle?

  • Ich denke der Notar handelt richtig (wobei nicht nachvollziehbar ist, warum er in seinem Vermerk nicht diese Angaben mitaufnimmt). Neben der bescheinigten Vertretungsmacht und den Angaben nach § 21 Abs. 3 S. 3 BNotO ist nur die Unterschrift und das Siegel des Notars sowie die Angabe von Ort und Tag der Ausstellung der Bescheinigung erforderlich. DNotI-Report 2023, 137 ist dazu recht aktuell; mehr Inhaltserfordernisse bestehen m.E. nicht.

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