§§ 21 Abs. 3 BNotO, 34 GBO

  • § 21 Abs. 3 BNotO ermöglicht den Notaren ja neuerdings die Erstellung von Vollmachtsbescheinigungen. Habe jetzt schon mehrere Fälle gehabt, in denen ein Notar eine solche Vollmachtsbestätigung ordnungsgemäß erteilt hat. Dennoch fügt er dann -unnötigerweise- begl. Ablichtungen der Vollmachten bei.
    Muss ich als GBA in einem solchen Fall die Vollmachten dennoch überprüfen? M.E. nicht, ich denke, ich kann mich auf die Richtigkeit der notariellen Bescheinigung gem. § 21 Abs. 3 BNotO verlassen, oder?

    Edit:
    Habe mir erlaubt, die Überschrift zu berichtigen und zu ergänzen.
    Ulf, Admin

    :toot:FC Bayern - forever No. 1!:toot:

    Einmal editiert, zuletzt von thorsten (8. Januar 2014 um 13:14) aus folgendem Grund: falsche Gesetzesangabe! Kann die Überschriftggf. von einem Mod berichtigt werden?

  • Ich habe hier https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php?69028-%C2%A7-34-GBO schon mal geschrieben:

    Nach Heinemann, FGPrax 2013, 139 ist die Bedeutung der neuen Vorschrift wegen § 12 Satz 1 BeurkG "marginal", weil bei Beurkundungen und bei der Beglaubigung selbst entworfener Erklärungen Vollmachten weiterhin in beglaubigter Abschrift beigefügt werden müssten. So könnten auch die in Rechtspflegerkreisen befürchteten Falschbescheinigungen weiterhin "entlarvt" werden.

    Danach ist die Beifügung der Vollmacht (als Bestandteil der Niederschrift) jedenfalls beurkundungsrechtlich nicht unnötig.

  • Ich denke die Notare sind aus beurkundungsrechtlichen Gründen gehalten weiterhin Abschriften beizufügen. Das Grundbuchamt ist, soweit es das wegen Vorliegens einer Abschrift kann auch verpflichtet zu prüfen und sich ein eigenes Bild zu machen...nur kann das Grundbuchamt, wenn der Notar die Vollmacht bestätigt und entgegen des Beurkundungsrechts keine Abschrift beifügt nicht die Nachreichung der Abschrift verlangen.

  • Wer die Vollmachten trotz Bescheinigung prüft, müsste m.E. dann konsequenter Weise bei Registerbescheinigungen auch ins Register gucken.
    Oder?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Der Rechtspfleger hat vom Inhalt aller vorgelegten Unterlagen im Rechtssinne objektive Kenntnis, ob er sie nun liest oder nicht. Wenn die Vertretungsbescheinigung von der Vollmacht nicht gedeckt ist, darf demzufolge nicht eingetragen werden und weil das so ist, muss auch die Vollmacht gelesen und geprüft werden. Im Übrigen wurden nach bisherigem Recht schon tausende von Anträgen vorgelegt, obwohl die Vollmachten nicht ausreichten. Weshalb sollten also nach neuem Recht nunmehr ausgerechnet die betreffenden Vollmachtsbescheinigungen zutreffend sein? Wer falsch vorlegt, bescheinigt auch falsch.

    Der Vergleich mit dem Registerinhalt dürfte etwas hinken. Ob man den Inhalt eines Registers wiedergibt oder eine rechtsgeschäftliche Vollmacht daraufhin prüft, ob sie auch ausreicht, sind zwei paar Stiefel.

  • Wer die Vollmachten trotz Bescheinigung prüft, müsste m.E. dann konsequenter Weise bei Registerbescheinigungen auch ins Register gucken.
    Oder?

    Das ist m. E. nicht vergleichbar. In das Register muss ich extra hineinsehen, diese Einsicht liegt mir im Regelfalle nicht vor. Die Extraeinsicht fiele unter Beweiserhebung von Amts wegen, wozu wir nicht gehalten sind. Über den Vollmachtsinhalt hingegen muss ich keinerlei Beweis mehr erheben, denn die beglaubigte Abschrift der Vollmacht liegt schon vor meiner Nase.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ich lese mir die Vollmachten nicht mehr durch, da der Nachweis über die Vertretungsbefugnis ja durch die Bescheinigung schon erbracht ist. Eine weitere Prüfungspflicht sehe ich nicht. Andernfalls wäre der § 34 GBO auch ziemlich sinnlos.


    :daumenrau So sehe ich das auch!
    Der einzige Sinn, den die §§ 34 GBO, 21 Abs. 3 BeurkG machen, ist doch eine Vereinfachung des Vollmachtsnachweises, indem eine (hoffentlich);) rechtskundige Person dem Grundbuchamt bescheinigt, dass eine Bevollmächtigung besteht. Wenn ich jetzt aber gleichzeitig das GBA verpflichten würde, diese Bescheinigung zu überprüfen, wäre diese Vereinfachung konterkariert. § 34 GBO wäre absolut sinnlos, und der Gesetzgeber würde doch nie etwas sinnloses tun, oder:D?
    Im Übrigen gilt § 12 BeurkG doch m.E. nur für Beurkundungen und nicht auch für reine Vertretungsbescheinigungen, so dass eine Pflicht des Notars zur Beifügung der Vollmachtsurkunde im Falle der Erstellung einer Vertretungsbescheinigung gem. § 21 Abs. 3 BNotO nicht bestehe dürfte.

  • Cromwell hat vollkommen recht. Das Grundbuchamt hat die ihm vorliegenden Unterlagen zu prüfen. Der Inhalt des Registers dürfte nicht als vorliegende Unterlage in diesem Sinne zählen. Aber natürlich kann das Grundbuchamt auch bei Bescheinigung des Registerinhalts dennoch das Register einsehen und die Sache, wenn sie falsch bescheinigt wurde anmahnen. Die Vollmachtsbescheinigung für rechtsgeschäftliche Vollmachten soll es lediglich erleichtern bei z.B. Löschungsbewilligungen keine Rechtnachfolge und seitenlangen Vollmachtsbescheinigung der beteiligten Kreditinstitute einzureichen. Und da bin ich auch froh, dass ich das nicht mehr bekomme.

  • Ich sehe das so ähnlich wie bei dem Erbnachweis durch Erbschein gemäß § 35 GBO. Auch hier wird im Grundbuchverfahren vermutet, dass der Erbschein den Erbnachweis erbringt und das Grundbuchamt von weiteren Prüfungenpflichten entbindet. Das gilt auch dann, wenn sich zum Beispiel ein privatschriftliches Testament in der Grundakte befindet. Die Verantwortung für die Richtigkeit des Erbscheins liegt beim Nachlassgericht. Und genauso verlasse ich mich auf die Richtigkeit der notariellen Bescheinigung. Hier liegt die Verantwortung beim Notar, der die Bescheinigung ausstellt und hierfür eine Vergütung bekommt.

  • Wenn aber zu einem Vorgang mehrere Dokumente eingereicht werden (hier: einerseits die Vollmachtsbescheinigung und andererseits die Vollmachtsurkunden) und sich diese inhaltlich widersprechen, dann muss der Rechtspfleger das doch beachten. Ich stimme Cromwell daher zu.

  • Ich sehe das so ähnlich wie bei dem Erbnachweis durch Erbschein gemäß § 35 GBO. Auch hier wird im Grundbuchverfahren vermutet, dass der Erbschein den Erbnachweis erbringt und das Grundbuchamt von weiteren Prüfungenpflichten entbindet. Das gilt auch dann, wenn sich zum Beispiel ein privatschriftliches Testament in der Grundakte befindet. Die Verantwortung für die Richtigkeit des Erbscheins liegt beim Nachlassgericht. Und genauso verlasse ich mich auf die Richtigkeit der notariellen Bescheinigung. Hier liegt die Verantwortung beim Notar, der die Bescheinigung ausstellt und hierfür eine Vergütung bekommt.

    Völlig deine Meinung.

  • Nehmen wir einmal an, es liegt zum Vollzug einer von einem (angeblich) Bevollmächtigten erklärten Auflassung eine notarielle Vertretungsbescheinigung nebst aus beurkundungsrechtlichen Gründen beigefügter Vollmacht vor. Aus dieser Vollmacht ergibt sich, dass nur zur Belastung von Grundbesitz, nicht aber auch zur Veräußerung bevollmächtigt wurde.

    DietmarG und Rosi tragen nach ihren Stellungnahmen trotz offensichtlich unrichtiger Vertretungsbescheinigung ein.

    Mit Verlaub: Das ist völlig absurd!

    Des Weiteren: Wenn der Vertretungsbescheinigung aus beurkundungsrechtlichen Gründen die Vollmacht beigefügt werden muss und sie nicht beigefügt wird, ist dies keine ordnungsgemäße Vorlage, sondern die Vollmacht ist nachzureichen, ganz gleich, ob sie zur Eintragung benötigt würde.

  • Wenn der Notar einen Verstoß gegen Beurkundungsrecht begeht und die Vollmacht nicht beifügt, statt dessen allerdings die Bescheinigung vorlegt, dann kann das Grundbuchamt meines Erachtens nicht die Nachreichung der Vollmacht in Abschrift verlangen. Das wäre allenfalls dann denkbar, wenn das Grundbuchamt auf Grund amtsbekannter Tatsachen oder irgendeiner Evidenz Kenntnis von der Fehlerhaftigkeit der Bescheinigung hat.
    Ansonsten stimme ich Chromwell erneut zu.

    Der Vergleich mit dem Erbschein hinkt etwas. Unabhängig von der Frage, ob ich wirklich eintragen würde, wenn ein privatschriftliches Testament mit anderen Inhalt als der Erbschein vorliegt (ich glaube kaum) so verknüpfen sich mit der Vorlage des Erbscheins noch andere rechtswirkungen als mit der Vorlage der Vertreterbescheinigung.

  • Um es noch einmal klarzustellen:

    Wenn ich, woher auch immer, persönlich davon Kenntnis habe, dass eine Vollmacht zum Vollzug im Grundbuch nicht ausreichend ist, dann moniere ich dies entsprechend. Dies geschieht unabhängig davon, ob ein Notar etwas anderes bescheinigt oder die Vollmacht dem Eintragungsantrag beigefügt ist. Zu dem von Cromwell geschilderten "absurden" Ergebnis kommt es daher bei mir nicht und wenn ich Rosi richtig verstanden habe, erst recht nicht bei ihr.

    Eine Prüfungsbefugnis will ich dem Grundbuchamt nicht absprechen. Eine Prüfungspflicht sehe ich allerdings wegen des Wortlauts des § 34 GBO, der systematischen Einordnung im Gesetz und dem Sinn der Vorschrift nicht. Die Vorschrift gibt der notariellen Bescheinigung im Grundbuchverfahren einen Beweiswert. Die Bescheinigung durch einen Notar ist mit einer gewissen Verlässlichkeit ausgestattet, die von weiteren Prüfungen entbinden soll. Die Vorschrift soll das Eintragungsverfahren beschleunigen und effizienter gestalten. Absurd ist es meines Erachtens, dennoch eine Prüfungspflicht des Grundbuchamtes anzunehmen, weil damit die Vorschrift überflüssig wäre.

    Ich halte es für falsch, eine Vollmacht trotz der Bescheinigung nachzufordern, wenn der Notar sie entgegen einer Sollvorschrift aus dem Beurkundungsgesetz nicht beigefügt hat. Das Grundbuchamt darf meines Erachtens den Eintragungsvorgang deshalb nicht verzögern oder sogar endgültig ablehnen.

  • @ DietmarG:

    Genau so sehe ich das auch! :daumenrau

    In der Praxis würde ich persönlich aber wohl schon in vorliegende Vollmachten hinein sehen...

    Ulf

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  • Eine Prüfungsbefugnis will ich dem Grundbuchamt nicht absprechen. Eine Prüfungspflicht sehe ich allerdings wegen des Wortlauts des § 34 GBO, der systematischen Einordnung im Gesetz und dem Sinn der Vorschrift nicht.


    Einverstanden. Vielleicht war es nur ein Streit um des Kaisers Bart. Eine Pflichtverletzung würde ich beim Grundbuchamt auch nicht erkennen, wenn es sich auf eine vorliegende Bescheinigung trotz beigefügter Abschrift der Vollmacht verlässt. 100% richtig wäre es sicher die Vollmacht dennoch zu prüfen...aber das ist eine Frage der Zeit und der Kapazität etc.

  • Was vorgelegt wird, ist dem Rechtspfleger persönlich bekannt, ganz gleich, ob er es liest oder nicht.

    Was unter formellem Verstoß gegen das BeurkG vorgelegt wird, ist nicht i. S. des § 29 GBO ordnungsgemäß vorgelegt. Der Einwand, dass § 12 BeurkG eine Sollvorschrift ist, verfängt nicht. Denn auch alle Vorschriften der GBO sind Sollvorschriften und gleichwohl würde niemand auf den Gedanken verfallen, ohne Antrag und ohne Bewilligung eine Grundbucheintragung vorzunehmen.

  • Eine Prüfungsbefugnis will ich dem Grundbuchamt nicht absprechen. Eine Prüfungspflicht sehe ich allerdings wegen des Wortlauts des § 34 GBO, der systematischen Einordnung im Gesetz und dem Sinn der Vorschrift nicht.


    Einverstanden. Vielleicht war es nur ein Streit um des Kaisers Bart. Eine Pflichtverletzung würde ich beim Grundbuchamt auch nicht erkennen, wenn es sich auf eine vorliegende Bescheinigung trotz beigefügter Abschrift der Vollmacht verlässt. 100% richtig wäre es sicher die Vollmacht dennoch zu prüfen...aber das ist eine Frage der Zeit und der Kapazität etc.

    Es ist kein Streit um des Kaisers Bart. Wenn dem Grundbuchamt - gleich aus welchen Gründen - eine Vollmacht vorliegt, aus der sich ergibt, dass die Vollmachtsbescheinigung des Notars unrichtig ist, dann darf es natürlich nicht eintragen. Und dieser Rechtslage kann man nicht dadurch "entkommen", indem man sich entschließt, vorgelegt Vollmachten einfach inhaltlich nicht zur Kenntnis zu nehmen.

    Aber es ist so wie stets: Es gibt immer - meist dieselben - Leute, die laut "Hier" und "Hurra" schreien, wenn auch nur im Entferntesten etwas am Horizont erscheint, dass dazu führt, dass man als Grundbuchamt etwas (angeblich) nicht (mehr) prüfen muss. Das war bei der GbR so, es ist bei den post- und transmortalen Vollmachten so und so es ist nunmehr auch bei der notariellen Vertretungsbescheinigung. All dies führt dazu, dass man sich auf den Inhalt des Grundbuchs nicht mehr verlassen kann und die Gutglaubensvorschriften erhalten nur noch einen Schein aufrecht, der mit der Grundbuchwirklichkeit nicht mehr übereinstimmt.

    Die Rechtspflegerschaft nicht mehr als Lordsiegelbewahrer, sondern als Zerstörer des Grundbuchsystems. Wer hätte sich das jemals träumen lassen?

  • Die Rechtspflegerschaft nicht mehr als Lordsiegelbewahrer, sondern als Zerstörer des Grundbuchsystems. Wer hätte sich das jemals träumen lassen?


    Die Rechtspfleger sind aber auch nicht als Retter des Abendlandes berufen, wenn der Gesetzgeber hier und der BGH dort meinen, gewisse "Erleichterungen" im Verfahren schaffen zu müssen. Wenn es eben nun mal "oben" so gewollt ist, dann muss sich m.E. nicht der kleine Rechtspfleger auf Krampf dagegen stemmen. Bringt eh nichts.

    Ulf

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