Ausgleichung § 106 - PKH - kein Übergang

  • Typisch Anfänger :aufgeb: Ich kann die Fragerei nicht lassen :gruebel:

    In meinem Fall habe ich.....

    Kläger: Vertreten durch RA A ; keine PKH
    Beklagter 1; Vertreten durch RA B; PKH ohne Raten
    Beklagter 2; Vertreten durch RA C; PKH ohne Raten

    Die außergerichtlichen Kosten des Klägers betragen 1969,90 EUR.
    Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten 1 betragen 2095,00 EUR. RA B hat eine PKH-Vergütung von 997,50 EUR erhalten.
    Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten 2 betragen 2493,05 EUR. RA C hat eine PKH-Vergütung von 1187,03 EUR erhalten.

    Der Kläger trägt 65% und die Beklagten tragen als Gesamtschuldner 35%

    Ich habe jetzt zwei Kostenausgleichungen vorgenommen. (Muss ich doch machen, oder?)

    Für Beklagten 1:
    Kläger: 1969,90 EUR
    Beklagter: 2095,00 EUR
    insgesamt: 4064,90 EUR

    Kläger trägt 65%: 2642,19 EUR
    Abzüglich eigener Kosten von 1969,90 EUR hat er einen Überschuss von 672,29 EUR.
    Beklagter trägt 35%: 1422,71 EUR
    Abzüglich der eigenen Kosten von 2095,00 EUR fehlen hier 672,29 EUR.
    Somit hat der Beklagte einen EA gegen den Kläger in Höhe von 672,29 EUR.

    Ab jetzt mein Problem.
    Wir haben gelernt: EA abzüglich Deckungslücke ist der Übergang
    672,29 EUR - 1097,50 EUR =-425,21 EUR (negativer Betrag=kein Übergang)
    Also setze ich jetzt für den Beklagten 1 einen Betrag von 672,29 EUR fest.
    Die Staatskasse bekommt nichts?

    "Unter Berücksichtigung der aus der Staatskasse gezahlten Beträgen ergibt sich folgender Erstattungsanspruch:
    Die Beklagte würde gemäß Kostenausgleichung von der Klägerin 672,29 EUR erstattet erhalten. Aus der Staatskasse wurden 997,50 EUR erhalten. Insgesamt somit 1669,79 EUR. Die Wahlanwaltskosten der Beklagten betragen 2095,00 EUR. Hiernach erhält die Beklagte 425,21 EUR zu wenig.
    Ein Übergang auf die Staatskasse gemäß § 59 RVG findet nicht statt.
    Von der Klägerin sind demnach 672,29 EUR an die Beklagte zu erstatten."

    Das Gleiche mache ich jetzt für den Beklagten 2. Oder?

    „Zwischen dem, was wir denken, was wir sagen wollen,was wir denken, zu sagen, was wir sagen, was wir hören wollen, was wir hören,was wir hören möchten, was wir denken, zu verstehen, und was wir wirklichverstehen, bestehen neun verschiedene Möglichkeiten, nicht verstanden zuwerden.“

  • Nein, du rechnest die Kosten der Beklagten zusammen und gleichst dann aus.

    Du setzt dann den Betrag zu Gunsten der Beklagten/bei § 126 ZPO zu Gunsten der Beklagtenvertreter fest.

    Eine Ausgleichung zwischen den Streitgenossen erfolgt nicht durch das Gericht.

  • Ich habe jetzt zwei Kostenausgleichungen vorgenommen. (Muss ich doch machen, oder?)


    Nein, musst du nicht. Und meine Rechnung geht anders:
    Kosten des Klägers: 1.969,90 EUR
    Kosten der Beklagen 1+2: 4.588,05 EUR
    Zusammen: 6.557,95 EUR
    Davon trägt der Kläger 65% = 4.262,67 EUR, die Beklagten tragen gesamtschuldnerisch 35% = 2.295,28 EUR.
    Somit muss der Kläger an die Beklagten 1+2 insgesamt 2.292,77 EUR zahlen.
    Die Beklagten-RA haben zusammen aus der Staatskasse 2.184,53 EUR bekommen, der Kläger muss an beide insgesamt 2.292,77 EUR zahlen - macht zusammen 4.477,30 EUR. Damit ist der den Beklagten insgesamt entstandene Betrag von 4.588,05 EUR noch nicht erreicht - also keine Überzahlung.
    => Es gibt keinen Übergang auf die Staatskasse und du kannst ganz normal in einem Beschluss festsetzten. Wie die Beklagten das Geld untereinander aufteilen, ist ihnen überlassen.

  • Nein, du rechnest die Kosten der Beklagten zusammen und gleichst dann aus.

    Du setzt dann den Betrag zu Gunsten der Beklagten/bei § 126 ZPO zu Gunsten der Beklagtenvertreter fest.

    Eine Ausgleichung zwischen den Streitgenossen erfolgt nicht durch das Gericht.

    Das war auch mein größtes Problem. Zusammen oder getrennt ausgleich.
    Das habe auf anfangs zusammen ausgeglichen.

    Dann wäre die Berechnung so:

    Für Beklagten 1und 2:
    Kläger: 1969,90 EUR
    Beklagter: 4588,05 EUR
    insgesamt: 6755,55 EUR

    Kläger trägt 65%: 4262,67 EUR
    Abzüglich eigener Kosten von 1969,90 EUR hat er einen Überschuss von 2292,77 EUR.
    Beklagter trägt 35%: 2295,28 EUR
    Abzüglich der eigenen Kosten von 4588,05 EUR fehlen hier 2292,77 EUR.
    Somit hat der Beklagte einen EA gegen den Kläger in Höhe von 2292,77 EUR.

    Ab jetzt mein Problem.
    Wir haben gelernt: EA abzüglich Deckungslücke ist der Übergang
    2292,77 EUR - 2403,52 EUR =-110,75 EUR (negativer Betrag=kein Übergang)
    Also setze ich jetzt für den Beklagten 1 und 2 einen Betrag von 2292,77 EUR fest.

    Würde ich für beide einzeln ausgleichen, dann würde Beklagte 672,29 EUR und Beklagter 2 - 931,02 EUR erhalten. Zusammen 1603,31 EUR.

    Da der Unterschied so groß ist, wollte ich zur Sicherheit mal nachgefragt haben.

    „Zwischen dem, was wir denken, was wir sagen wollen,was wir denken, zu sagen, was wir sagen, was wir hören wollen, was wir hören,was wir hören möchten, was wir denken, zu verstehen, und was wir wirklichverstehen, bestehen neun verschiedene Möglichkeiten, nicht verstanden zuwerden.“

  • DANKE :yes:

    „Zwischen dem, was wir denken, was wir sagen wollen,was wir denken, zu sagen, was wir sagen, was wir hören wollen, was wir hören,was wir hören möchten, was wir denken, zu verstehen, und was wir wirklichverstehen, bestehen neun verschiedene Möglichkeiten, nicht verstanden zuwerden.“

  • Genau so wie du es zum Schluss gerechnet hast ist es richtig.

    Wenn du einzeln ausgleichst berücksichtigst du die Kosten des Klägers doppelt.

  • Ich habe meinen Kostenfestsetzungsbeschluss wie oben vorbereitet und meinen Kollegen in Kenntnis gesetzt, dass mein erster Gedanke doch der Richtige war.
    Jetzt kommt mein Kollege mit einen Aufschrei der Fassungslosigkeit zu mir und bombardiert mich mit Fragen und Kommentaren.:hetti:

    1. Er findet nicht gut, dass ich die Zinsen ab dem ersten Antrag der Anwältin der Beklagten 1 als Zinsbeginn heranziehe.

    2. Bemängelt er, dass ich nicht jedem Streitgenossen eine vollstreckbare Ausfertigung über den gesamten Betrag erteilen kann.
    Seiner Meinung nach sollte ich die Kosten des Klägers halbieren und für jeden einen eigenen KFB erlassen.
    Das finde ich absurd, weil ich nicht einfach die Kosten des Klägers halbieren kann.

    Jetzt steht im Münchner Kommentar zu § 104 ZPO Rn. 66 - beck-online-:
    „Beantragen mehrere Streitgenossen Festsetzung, muss dem Festsetzungsbeschluss grundsätzlich zu entnehmen sein, welche Beträge jedem einzelnen Streitgenossen zu erstatten sind, ohne dass es hierzu der Darlegung eines besonderen Interesses bedarf. Dies gilt für die nur einem Streitgenossen erwachsenen und die allen gemeinsam entstandenen Kosten gleichermaßen. Eine einheitliche Festsetzung ohne Angaben eines Beteiligungsverhältnisses ist nur zulässig, wenn der GEMEINSAME Verfahrensbevollmächtigte beantragt, die gemeinesamen Kosten aller Streitgenossen in einem Beschluss festzusetzen, und der Gegner dem nicht widerspricht. [….] Die fehlende Angabe des Beteiligungsverhältnisses begründet eine Beschwer und kann stets mit der sofortigen Beschwerde/Erinnerung gerügt werden.“
    Und Münchner Kommentar zu § 100 ZPO Rn 30 -beck-online-:
    „Da die obsiegenden Streitgenossen hinsichtlich der Ihnen zu erstattenden Prozesskosten nicht Gesamt- sondern Anteilsgläubiger sind, hat der Kostenfestsetzungsbeschluss die jedem Streitgenossen zustehenden Erstattungsansprüchen gesondert auszuweisen. Unterbleibt dies, ist die Aufteilung auf die sofortige Beschwerde oder Erinnerung der Kostengläubiger hin nachzuholen.“

    Also halbieren werde ich die außergerichtlichen Kosten des Anwalts garantiert nicht. Wenn, dann würde ich den Erstattungsbetrag nach Quoten (Vergleich Rechtsanwaltsvergütung) aufteilen. Dann würde ich auch als Zinsbeginn natürlich den jeweiligen Antragseingang der jeweiligen Partei festlegen.

    Habe ich mich jetzt wieder von meinem Kollegen verwirren lassen???

    „Zwischen dem, was wir denken, was wir sagen wollen,was wir denken, zu sagen, was wir sagen, was wir hören wollen, was wir hören,was wir hören möchten, was wir denken, zu verstehen, und was wir wirklichverstehen, bestehen neun verschiedene Möglichkeiten, nicht verstanden zuwerden.“

  • zu 1.: Das mit dem Zinsbeginn kann man sehen, wie man will - den kann man auch differenzieren, das ist in der Tenorierung kein Problem.
    zu 2.: Jetzt muss ich doch mal fragen, ob du Anträge nach § 126 ZPO oder nach § 104 ZPO hast. Weil du nichts weiter vgeschrieben hast, bin ich von Anträgen nach § 104 ZPO ausgegangen, weil das hier im Forum die übliche Variante ist. Und dann wäre meine Antwort folgende:
    Warum soll nicht jeder Streitgenosse eine vollstreckbare Ausfertigung über den gesamten Betrag erhalten können, wenn sie doch Gesamtgläubiger sind? - Da kann jeder alles bekommen, insgesamt muss der Schuldner aber nur 1x den gesamten Betrag zahlen. An wen wieviel, ist egal.
    Du darfst nur nicht zwei normale vollstreckbare Ausfertigungen über den gesamten Betrag raus geben sondern eine an den ersten und - wenn die Voraussetzungen vorliegen - eine weitere an den zweiten. Du musst dir dabei vor Augen halten, dass du ja nicht zugunsten der Anwälte festsetzt sondern zugunsten der Parteien. Die Anwälte haben keinen Anspruch auf Geld aus einem Antrag nach § 104 ZPO.
    Sollten dir aber Anträge nach § 126 ZPO vorliegen, muss ich noch mal neu nachdenken....

    Und zu deinem letzten Kapitel: Du hast in #1 geschrieben, dass die Beklagten die teilweisen Kosten gesamtschuldnerisch tragen - heißt für mich im Umkehrschluss, dass sie Anspruch auf Kosten auch gesamtgläubigerisch haben. So habe ich das mal gelernt. Dem Münchner Komentar kann ich mich so nicht anschließen - oder es gibt noch andere Fundstellen, die auf deinen Fall zutreffen. Ich habe keinen zum Nachlesen.

  • Den Münchener Kommentar finde ich ja diesbezüglich etwas seltsam, würde mich aber nicht von deiner erstellten Lösung abbringen lassen.

    § 100 ZPO regelt nicht in welchem Verhältnis obsiegende Streitgenossen von dem unterlegenen Prozessgegner fordern können, vgl. Zöller-Herget, 29. Auflage, § 100 Rn. 3 ZPO

    Eine anteilige Festsetzung zu Gunsten der einzelnen Beklagten dürfte nur dann möglich sein, wenn beide Beklagte übereinstimmend mitteilen in welchem Verhältnis sie eine Festsetzung wünschen. Ansonsten hast du lediglich die Kostengrundentscheidung umzusetzen. Aus der Kostengrundentscheidung ergibt sich nicht in welchem Verhältnis Kosten zu erstatten sind. Derartige materiell-rechtliche Fragen sind im Kostenfestsetzungsverfahren auch nicht zu klären.

    Fraglich ist, ob man auf eine gemeinsame Erklärung der Beklagten hinsichtlich des Erstattungsverhältnisses hinwirken muss, wie dies wohl teilweise gefordert wird, oder ob dies im Klauselerteilungsverfahren vom UdG zu klären ist.

    @ beldel: bei gemeinsamen Obsiegen sind die Parteien nicht Gesamt- sondern Anteilsgläubiger, vgl. Zöller-Herget, 29. Auflage, § 100 Rn. ZPO 4

  • Zu meiner LG-Zeit gab es die folgende Variante:
    Die Ausgleichung wird durchgeführt, wie oben beschrieben: Zusammenrechnung der Beklagtenkosten, normale Ausgleichung mit je einem Kostengesamtbetrag auf Kläger- und Beklagtenseite.
    Da die Beklagtenseite letztlich durch den doppelten Kostenansatz (2 RAe) höhere Kosten einbringt, hat die Beklagtenseite demzufolge einen Erstattungsanspruch. Dieser Erstattungsanspruch ist auf Beklagtenseite prozentual verteilt worden nach dem Verhältnis der von beiden Beklagten eingebrachten Kostenanteile und jeder der beiden Begünstigten hat über seinen Anteil eine vollstreckbare Ausfertigung erhalten. Bringen also z.B. beide Beklagte genau gleichhohe Kosten ein, wäre der Erstattungsanspruch halbiert worden und jeder Beklagte bekommt "seinen" Titel.

  • Zu meiner LG-Zeit gab es die folgende Variante:
    Die Ausgleichung wird durchgeführt, wie oben beschrieben: Zusammenrechnung der Beklagtenkosten, normale Ausgleichung mit je einem Kostengesamtbetrag auf Kläger- und Beklagtenseite.
    Da die Beklagtenseite letztlich durch den doppelten Kostenansatz (2 RAe) höhere Kosten einbringt, hat die Beklagtenseite demzufolge einen Erstattungsanspruch. Dieser Erstattungsanspruch ist auf Beklagtenseite prozentual verteilt worden nach dem Verhältnis der von beiden Beklagten eingebrachten Kostenanteile und jeder der beiden Begünstigten hat über seinen Anteil eine vollstreckbare Ausfertigung erhalten. Bringen also z.B. beide Beklagte genau gleichhohe Kosten ein, wäre der Erstattungsanspruch halbiert worden und jeder Beklagte bekommt "seinen" Titel.

    :daumenrau:daumenrau So mache ich es immer noch, zumal es oft so ist, dass beide BVs nichts miteinander zu tun haben (wollen) und daher jeder seine eigene vollstr. Ausf. über den Betrag haben will, aus dem er vollstrecken kann.
    Und eine Gesamtgläubigerschaft kann ich in dem vorliegenden Fall nicht erkennen. Nur weil die Beklagten als GS haften, heißt das doch nicht, dass sie auch GG sind.

  • Zu meiner LG-Zeit gab es die folgende Variante:
    Die Ausgleichung wird durchgeführt, wie oben beschrieben: Zusammenrechnung der Beklagtenkosten, normale Ausgleichung mit je einem Kostengesamtbetrag auf Kläger- und Beklagtenseite.
    Da die Beklagtenseite letztlich durch den doppelten Kostenansatz (2 RAe) höhere Kosten einbringt, hat die Beklagtenseite demzufolge einen Erstattungsanspruch. Dieser Erstattungsanspruch ist auf Beklagtenseite prozentual verteilt worden nach dem Verhältnis der von beiden Beklagten eingebrachten Kostenanteile und jeder der beiden Begünstigten hat über seinen Anteil eine vollstreckbare Ausfertigung erhalten. Bringen also z.B. beide Beklagte genau gleichhohe Kosten ein, wäre der Erstattungsanspruch halbiert worden und jeder Beklagte bekommt "seinen" Titel.

    :daumenrau:daumenrau So mache ich es immer noch, zumal es oft so ist, dass beide BVs nichts miteinander zu tun haben (wollen) und daher jeder seine eigene vollstr. Ausf. über den Betrag haben will, aus dem er vollstrecken kann.
    Und eine Gesamtgläubigerschaft kann ich in dem vorliegenden Fall nicht erkennen. Nur weil die Beklagten als GS haften, heißt das doch nicht, dass sie auch GG sind.

    Grundsätzlich kann man das natürlich so machen, wie hier in blauer Schrift abgedruckt.
    Meiner Ansicht ist aber die Einzelausgleichung auch nicht falsch.
    Bei jeder der beiden Varianten könnte es dazu kommen, dass die Beklagten untereinander etwas auszugleichen haben.
    Ich vereinfache es mal an einem zahlenmäßigen Beispiel:

    Kosten Kläger: 4000
    Kosten Beklagter1: 3000
    Kosten Beklagter2: 5000
    Kostenquote Beklagte: 25%

    I. Gesamtausgleichung:
    Kosten 12000, davon tragen die Beklagten 3000, haben aber 8000 zu tragen, daraus folgt ein Erstattungsanspruch von 5000.
    Dieser wird im Verhältnis 3/8 zu 5/8 entsprechend der Höhe der Kosten "verteilt",
    Ergebnis: Anspruch B1 = 1875 Anspruch B2 = 3125

    II. Einzelausgleichung:
    K zu B2: zusammen 9000 B2 trägt 25% = 2250 und hat daher einen Erstattungsanspruch von 2750
    K zu B1: zusammen 7000 B1 trägt 25% = 1750 und hat daher einen Erstattungsanspruch von 2250
    Gesamterstattungsanspruch wieder 5000

    Welches der Ergebnisse I./II. wird den Beklagten denn nun "gerechter" vorkommen, oder liegt die "Wahrheit" irgendwo in der Mitte? Was ich damit sagen will: Man kann eigentlich gar nichts falsch machen, die Beklagten sollen sich doch so oder so untereinander auseinandersetzen.

    Ich gebe aber mal folgendes zu bedenken: Es gibt regelmäßig Fälle (z.B. nur einer der Beklagten erhebt eine Widerklage), bei denen die Beklagten mit unterschiedlichen Prozentsätzen obsiegen. Hier kann man gar nicht anders, als die Kostenausgleichungen einzeln vorzunehmen, mal abgesehen davon, dass man weniger Probleme mit Randfragen wie Zinsbeginn hat. Man kann daraus durchaus die Frage ableiten, warum man es bei einem gleichen Prozentsatz anders machen sollte.

    Ich persönlich hätte deswegen wohl eine Einzelausgleichung vorgenommen.

    Dem Kläger wird es egal sein, wem er was zahlt, Hauptsache die 5000 in der Summe passen.


  • :daumenrau:daumenrau So mache ich es immer noch, zumal es oft so ist, dass beide BVs nichts miteinander zu tun haben (wollen) und daher jeder seine eigene vollstr. Ausf. über den Betrag haben will, aus dem er vollstrecken kann.
    Und eine Gesamtgläubigerschaft kann ich in dem vorliegenden Fall nicht erkennen. Nur weil die Beklagten als GS haften, heißt das doch nicht, dass sie auch GG sind.

    Da habe ich mich etwas "verquer" ausgedrückt: Meine Ausgleichung sieht, wie oben ausgeführt und beim LG praktisch "gelernt", ebenfalls auch heute noch so aus und ich bin damit immer bestens gefahren. An dieser Methode etwas zu ändern sehe ich auch überhaupt keine Veranlassung. Aber wie immer: Jeder nach seinem Gusto, solange es nicht falsch ist.

  • Andy.K
    Naja. Es macht schon einen Unterschied.

    In deinem Gesamtausgleich haben die Beklagten einen Erstattungsanspruch in Höhe von 5000 EUR und im Einzelausgleich nur noch 4000 EUR (da ist ein kleiner Rechenfehler) B1 würde 1250 EUR bekommen und nicht 2250 EUR. B2 würde 2750 EUR erhalten.

    Der Unterschied ergibt sich daraus, dass du beim Einzelausgleich die Kosten des Klägers doppelt berücksichtigst.

    Um auf das Ergebnis im Einzelausgleich zu kommen, müsstest du beim Gesamtausgleich für den Kläger einen Betrag von 8000 EUR annehmen oder du müsstest beim Einzelausgleich für den Kläger nur die Hälfte berücksichtigen. Dann würdest du auf die 5000 EUR Erstattungsanspruch kommen.

    Für die Beklagten ist es demnach relevant. Der Kläger freut sich eher.

    Ich schließe mich P. und 13 an.

    „Zwischen dem, was wir denken, was wir sagen wollen,was wir denken, zu sagen, was wir sagen, was wir hören wollen, was wir hören,was wir hören möchten, was wir denken, zu verstehen, und was wir wirklichverstehen, bestehen neun verschiedene Möglichkeiten, nicht verstanden zuwerden.“

  • OK, der Rechenfehler war mir entgangen. Und die doppelte Berücksichtigung der K-Kosten bei 2 Ausgleichungen trifft wohl auch zu.
    Das wird man wohl berücksichtigen müssen, wenn man in der Tat keine Gesamtausgleichung machen kann, sondern auf Einzelausgleichungen angewiesen ist. Aber diese Kostenentscheidungen sind in der Regel dann ohnehin so gestrickt, dass man alle Ansprüche erst mal einzeln ermitteln muss, beispielsweise:

    a)
    Der Kläger trägt die Kosten des Beklagten 2.
    Von den Kosten des Klägers und des Beklagten 1 tragen der Kläger 75/100 und der Beklagte 1 25/100.
    --> einfach: Kostenquotelung zwischen K u. B1, sowie ein KFB nach 104 ZPO zugunsten von B2.

    b)
    Von den Kosten des Klägers tragen die Beklagten gesamtschuldnerisch 20% sowie weitere 5% der Beklagte 2 allein.
    Die Kosten des Beklagten 1 trägt der Kläger zu 80% und die des Beklagten 2 zu 75%.
    In solchen Fällen muss man dann ohnehin die Ansprüche jedes einzelnen (K, B1, B2) ermitteln, ggf. miteinander verrechnen und am Ende sehen, was noch für KFBs zu machen sind.

  • Darüber müsste ich jetzt länger nachdenken. In meinem Fall hatte ich natürlich seit gestern Zeit.

    Bei deinen Beispielen wäre es ein Problem, wenn beide Beklagte nur einen Anwalt haben würden. Hat jeder einen eigenen Anwalt, dann würde ich aus dem Bauch heraus einzeln ausgleichen. Hätten beide Beklagten nur einen Anwalt, dann würde mir spontan einfallen nach der Beteiligung im Prozess die Kosten unter den Beklagten aufzuteilen und auszugleichen (wenn das rechnerisch möglich ist). Da ich erst seit 3 Monaten das Studium beendet habe, dauern solche Überlegungen immer etwas länger.

    Bei mir hatten beide Beklagte jeweils einen eigenen Anwalt. Schön wäre es gewesen, wenn ich in meinem Beschluss die Kosten für einen Anwalt hätte absetzen könne, weil dieser nicht notwendig gewesen wäre.
    Jedoch haben sich "meine" Beklagte untereinander auch noch die Schuld zugeschoben. Zwei Anwälte waren notwendig.

    Übrigens habe ich trotz meines Gesamtausgleichs zwei Kostenfestsetzungsbeschlüsse und auch zwei verschiedene Zinsbeginne.

    „Zwischen dem, was wir denken, was wir sagen wollen,was wir denken, zu sagen, was wir sagen, was wir hören wollen, was wir hören,was wir hören möchten, was wir denken, zu verstehen, und was wir wirklichverstehen, bestehen neun verschiedene Möglichkeiten, nicht verstanden zuwerden.“

  • Zu meiner LG-Zeit gab es die folgende Variante:
    Die Ausgleichung wird durchgeführt, wie oben beschrieben: Zusammenrechnung der Beklagtenkosten, normale Ausgleichung mit je einem Kostengesamtbetrag auf Kläger- und Beklagtenseite.
    Da die Beklagtenseite letztlich durch den doppelten Kostenansatz (2 RAe) höhere Kosten einbringt, hat die Beklagtenseite demzufolge einen Erstattungsanspruch. Dieser Erstattungsanspruch ist auf Beklagtenseite prozentual verteilt worden nach dem Verhältnis der von beiden Beklagten eingebrachten Kostenanteile und jeder der beiden Begünstigten hat über seinen Anteil eine vollstreckbare Ausfertigung erhalten. Bringen also z.B. beide Beklagte genau gleichhohe Kosten ein, wäre der Erstattungsanspruch halbiert worden und jeder Beklagte bekommt "seinen" Titel.

    Ich hatte nun einen ähnlich gelagerten Sachverhalt. M.E. ist diese Methode lediglich dann gerecht anwendbar, wenn die beiden Beklagten jeweils in gleicher Höhe außergerichtliche Kosten anmelden. Hat jedoch ein Streitgenosse höhere außergerichtliche Kosten als der andere, dann erscheint es sinnvoller die Kosten des Klägers zu halbieren und dann jeweils zwei Ausgleichungen vorzunehmen.

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