Typisch Anfänger Ich kann die Fragerei nicht lassen
In meinem Fall habe ich.....
Kläger: Vertreten durch RA A ; keine PKH
Beklagter 1; Vertreten durch RA B; PKH ohne Raten
Beklagter 2; Vertreten durch RA C; PKH ohne Raten
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers betragen 1969,90 EUR.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten 1 betragen 2095,00 EUR. RA B hat eine PKH-Vergütung von 997,50 EUR erhalten.
Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten 2 betragen 2493,05 EUR. RA C hat eine PKH-Vergütung von 1187,03 EUR erhalten.
Der Kläger trägt 65% und die Beklagten tragen als Gesamtschuldner 35%
Ich habe jetzt zwei Kostenausgleichungen vorgenommen. (Muss ich doch machen, oder?)
Für Beklagten 1:
Kläger: 1969,90 EUR
Beklagter: 2095,00 EUR
insgesamt: 4064,90 EUR
Kläger trägt 65%: 2642,19 EUR
Abzüglich eigener Kosten von 1969,90 EUR hat er einen Überschuss von 672,29 EUR.
Beklagter trägt 35%: 1422,71 EUR
Abzüglich der eigenen Kosten von 2095,00 EUR fehlen hier 672,29 EUR.
Somit hat der Beklagte einen EA gegen den Kläger in Höhe von 672,29 EUR.
Ab jetzt mein Problem.
Wir haben gelernt: EA abzüglich Deckungslücke ist der Übergang
672,29 EUR - 1097,50 EUR =-425,21 EUR (negativer Betrag=kein Übergang)
Also setze ich jetzt für den Beklagten 1 einen Betrag von 672,29 EUR fest.
Die Staatskasse bekommt nichts?
"Unter Berücksichtigung der aus der Staatskasse gezahlten Beträgen ergibt sich folgender Erstattungsanspruch:
Die Beklagte würde gemäß Kostenausgleichung von der Klägerin 672,29 EUR erstattet erhalten. Aus der Staatskasse wurden 997,50 EUR erhalten. Insgesamt somit 1669,79 EUR. Die Wahlanwaltskosten der Beklagten betragen 2095,00 EUR. Hiernach erhält die Beklagte 425,21 EUR zu wenig.
Ein Übergang auf die Staatskasse gemäß § 59 RVG findet nicht statt.
Von der Klägerin sind demnach 672,29 EUR an die Beklagte zu erstatten."
Das Gleiche mache ich jetzt für den Beklagten 2. Oder?