Was sagt ihr zu folgendem kleinen Fällchen:
1970 wird dem jew. Eigentümer von Flst. 1 ein Geh- und Fahrtrecht bestellt. Weiter verpflichtet sich der Eigentümer, auf beiden Seiten des Weges keinen Zaun zu errichten.
Antrag: "Für das Geh- und Fahrtrecht wird eine Grunddienstbarkeit bestellt und ihre Eintragung beantragt. Dies gilt auch für die Zaununterlassungsverpfl."
Der Rechtspfleger trägt ein "Geh- und Fahrtrecht für......" mit dem Aktenvermerk, die Zaununterlassung sei lt. vom Notar zitierter Rspr. Ausfluss des Geh- und Fahrtrechts.
Weiter wird ein Wasserleitungsrecht mit Betretungsrecht bestellt und dazu das Recht, einen Brunnen ausschließlich zu benutzen.
Antrag: "Für das Wasserleitungsrecht wird eine Grunddienstbarkeit für....bestelllt und Eintragung bewilligt und beantragt. Sie wird auch für das Brunnennützungsrecht bestellt".
Der Rechtspfleger trägt "Wasserbezugs- und leitungsrecht für....." ein.
Der Eigentümer des berechtigten Grundstücks beantragt jetzt, bei Recht 1 "Zaununterlassung" zu ergänzen und bei Recht 2 "Betretungs- und ausschließliches Brunnennutzungsrecht".
(Vorausgegangen ist ein Zivilrechtsstreit, da auch der Eigentümer des dienenden Grundstücks Wasser aus dem Brunnen entnommen hat. In den Urteilsgründen schreibt der Richter, ein gutgläubiger Erwerb ohne das ausschl. Brunnennutzunsrecht sei möglich, da dieses nicht ausreichend im Grundbuch eingetragen sei.....)