Pfändung Auto

  • Huhu, bei bei ist ein PÜ beantragt für die Pfändung von Ansprüchen aus Darlehenskauf:

    1) Anspruch Schulder auf Nutzung des Fahrzeuges, soweit nach dem Darlehensvertrag eine Übertragung des Nutzungsrechtes auf Dritte nicht untersagt ist
    2) Das Anwartschaftsrecht des Schuldners auf den PKW selbst
    3) Herausgabe des Fahrzeugscheines nach Begleichung der Darlehenssumme

    Ich bin mir da unsicher:

    zu 1):
    Die Pfändung ist derart möglich, allerdings kann zunächst lediglich Pfändungsbeschluss und
    anschließend besonderer Verwertungsbeschluss nach Nachweis der Wirksamkeit der Pfändung ergehen.

    Die Pfändung und Verwertung des Rechts auf Gebrauchsüberlassung wie beim Nutzungsrecht aus einem Nießbrauch an einer Sache, einem Miet- oder Leasingvertrag kann gemäß § 857 Abs. 4, 844 ZPO durch Überlassung an den Gläubiger erfolgen (so Stöber, 14. Aufl. Rn. 262 bei der Miete; Diepold/Hintzen, 8. Aufl., Muster 129, Rn. 11 f. zum Nießbrauch; David, Über den Umgang mit Schuldnern, 17. Aufl. Rn. 763 zum Leasing).


    Die Verwertung erfolgt durch Überweisung der Ausübungsbefugnis mittels besonderer Anordnung des Gerichts (Zöller-Stöber, 26. Aufl. § 857 Rn. 13 mit Hinweis auf BGH NJW 2006, 1124 f.; § 844 Rn. 2)

    zu 2) geht mit Überweisung zur Einziehung

    zu 3):


    Hier bedarf es der Klarstellung.


    Seit Oktober 2005 heißt der Schein für ein Kfz offiziell „Zulassungsbescheinigung Teil 1“, der Fahrzeugbrief „Zulassungsbescheinigung Teil 2“.

    Welcher Herausgabe ist verlangt?


    Aber kann eine etwaige Herausgabe im Rahmen der Forderungspfändung erfolgen? ich finde dazu leider gar nichts.


    Liebe Grüße

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