Rechnungslegung und Prüfvermerk

  • Guten Tag,

    ich bin relativ neu im Betreuungsrecht (und auch hier im Forum) und habe ein Problem, was im Kollegenkreis unterschiedlich gelöst wird.

    Es handelt sich um eine Betreuungsverfahren mit Vermögenssorge. Der Betreuer hat eine Rechnungslegung erstellt und durch den Rechtspfleger wurde zur Rechnungslegung ein Prüfvermerk (Prüfbericht) erstellt. Es gab Beanstandungen. Der Prüfvermerk ist noch nicht erledigt.

    1 Monat danach wurde die Betreuung aufgehoben und der Betreuer aufgefordert noch eine Schlussrechnung zu erstellen. Für den Zeitraum der Schlussrechnungslegung wurde durch den ehemaligen Betreuten auf SRL verzichtet (Entlastungserklärung). Der Prüfvermerk zur vorherigen Rechnungslegung ist noch nicht erledigt. Dies will der Betreuer auch nicht mehr machen, da er der Meinung ist, dass ja Entlastung erteilt wurde und für ihn keine Pflicht mehr besteht.

    Ich bin unsicher und benötige einfach ein paar Meinungen.

  • Es kommt auf den Wortlaut der Entlastung an. Für was genau wurde Entlastung erteilt?

    Erfaßt die Entlastung nicht die beanstandete Abrechnung, muß die Entlastung entweder nachgebessert oder der Prüfbericht erledigt werden.

    Kommt der Betreuer dem nicht nach, kann man darüber nachdenken, ob man nun das Ergebnis dem ehemals Betreuten mitteilt und ihm sagt, er kann in die Akte einsehen und ansonsten klagen, oder ob man per Zwangsgeld die Erledigung durch den ehemaligen Betreuer erzwingt. Letzteres ist aber eher mühselig und wenig erfolgsversprechend.

    Im Endeffekt: Es kommt auf den Einzelfall an.

  • Die Entlastung wurde pauschal erteilt, ich werde mir das jetzt konkretisieren lassen. Vielen Dank für die schnelle Antwort!

  • Pauschale Entlastung reicht mir, um die AKte zu schließen (So ich denn keine Verdachtspunkte habe).

    Hab grad irgendwo eine Entscheidung gelesen, wonach der ehemals Betroffene seine Entlastung vor dem Betreuungsgericht nicht mehr zurücknehmen kann, sondern dann vor dem Zivilgericht auf Rechnungslegung klagen muß. Das Betreuungsgericht ist prüfungsmäßig durch, mich interessieren dann nur noch die Kosten.

  • Pauschale Entlastung reicht mir, um die AKte zu schließen (So ich denn keine Verdachtspunkte habe). Hab grad irgendwo eine Entscheidung gelesen, wonach der ehemals Betroffene seine Entlastung vor dem Betreuungsgericht nicht mehr zurücknehmen kann, sondern dann vor dem Zivilgericht auf Rechnungslegung klagen muß. Das Betreuungsgericht ist prüfungsmäßig durch, mich interessieren dann nur noch die Kosten.

    Stimmt. Steht irgendwo auch im Palandt. Recht weit vorn bei den 300ern. :D
    Hatte ich auch schon.
    Und auch mir reicht die pauschale Entlastung.

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Die Aussagen

    in #1: Für den Zeitraum der Schlussrechnungslegung wurde durch den ehemaligen Betreuten auf SRL verzichtet (Entlastungserklärung).

    und in #3: Die Entlastung wurde pauschal erteilt, ...

    erscheinen mir nicht frei von Widerspruch.

  • Und warum schickst du nicht einfach eine Kopie der bemängelten Jahresrechnungslegung zusammen mit dem Prüfbericht (der Mängelrüge) an den ehemalig Betreuten und schreibst ihm, dass du davon ausgehst, dass sich die Entlastung auch auf diesen noch nicht erledigten Vorgang bezieht, sofern er sich nicht binnen 4 Wochen meldet? Anderenfalls wird die Akte weggelegt.

    Es kommt natürlich darauf an, was als Mangel gerügt wurde. Die fehlende Kopie einer Apothekenrechung über 22,80 € oder die ungeklärte Verfügung über ein Konto in Höhe von 10.000 € ist natürlich ein Unterschied. Bei wirklich garvierenden Mängeln in der Rechungslegung würde ich "hart" bleiben und den Betreuer um Erledigung des Prüfberichts auffordern, denn streng genommen hat die Jahresrechung nichts mit der Schlussrechung zu tun und ist die Entlastung (was soll das rechtlich überhaupt sein?) kein Generalverzicht oder eine Einwilligung in alle vom Betreuer vorgenommenen Handlungen, wenn diese Handlungen unlauter waren. Unrechtmäßige Handlungen (z.B. Betrug oder Unterschlagung) werden auch durch eine Entlastung nicht "geheilt".

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

    Einmal editiert, zuletzt von TL (14. Januar 2014 um 08:58) aus folgendem Grund: Rächtschraipunk

  • die Entlastung (was soll das rechtlich überhaupt sein?)

    Der Betroffene bzw. ehemalige Betroffene bzw. die Erben sind die Gläubiger der Schlussrechnungslegung. Wenn diese durch eine Entlastung darauf verzichten, denn eine Entlastungserklärung ist ja nichts anderes als der Verzicht auf die Rechnungslegung, mache ich mir da groß keine weiteren Gedanken. Was das für diese dann bedeutet ist nicht mein Bier, die Prüfvermerke sind in der Akte und Akteneinsicht besteht jeder Zeit bzw. würde ich bei gravierenden Mängel auch mal den letzten Prüfvermerk an den ehemaligen Betroffenen schicken.

    Und wenn zur Zeit der Schlussrechnungslegung noch eine ältere Rechnungslegung offen ist, gilt das gleiche, wenn der ehemalige Betroffene Entlastung erklärt, will er damit auch auf diese Rechnungslegung verzichten.

  • Hi2u:

    Eine Entlastung ist kein Verzicht auf die Schlussrechnungslegung und auch kein Generalverzicht wegen evtl. noch nicht bekannter Pflichtverletzungen des Betreuers nicht gegen diesen vorzugehen.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Ergänzend:

    Die Entlastung enthält keinen materiellen Verzicht auf zum Zeitpunkt der Erklärung noch unbekannte Haftungsansprüche (LG München I FamRZ 2009, 2117).

    Wenn ich die Entscheidung in juris richtig lese (diverse Schwärzungen), war dies aber keine Sache des Betreuungsgerichts, sondern eine Zahlungsklage.

    Ich bleibe dabei: pauschale Entlastung bei beendeter Betreuung: aus die Maus (für mich).

  • Zur Beantwortung müsste man den konkreten Wortlaut der Erklärung kennen, nach dem sächs. Vordruck des OLG kannst du weglegen.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Hi2u:

    Eine Entlastung ist kein Verzicht auf die Schlussrechnungslegung ...


    Also könnte nach deiner Meinung der (ehemalige) Betroffene die Entlastung unterschreiben und dann (aus welchem Grund auch immer) z. B. 3 Jahre später doch noch die Schlussrechnungslegung inkl. Prüfung durch das Betreuungsgericht fordern? :gruebel:

  • Nein, das nicht. Aber er könnte trotz Entlastung den Betreuer noch später wegen einer Pflichtverletzung verklagen.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Ergänzend:

    Die Entlastung enthält keinen materiellen Verzicht auf zum Zeitpunkt der Erklärung noch unbekannte Haftungsansprüche (LG München I FamRZ 2009, 2117).

    Wenn ich die Entscheidung in juris richtig lese (diverse Schwärzungen), war dies aber keine Sache des Betreuungsgerichts, sondern eine Zahlungsklage.

    Ich bleibe dabei: pauschale Entlastung bei beendeter Betreuung: aus die Maus (für mich).

    Ich sehe hier überhaupt keinen Gegensatz, weil das Eine mit dem Anderen nichts zu tun hat.

  • Guten Morgen zusammen,
    ich tue mich schwer mit dem Prüfbericht zu einer Rechnungslegung.
    Eine Bekannte des Betreuten ist zu seiner Betreuerin bestellt. Der ca. 95 Jahre alte Betreute lebt inzwischen im Haus der Betreuerin, wird dort in einer eigenen Wohnung von ihr und ihrer Familie ver- und gepflegt. Eine dazu erfolgte Ergänzungsbetreuerbestellt zum Abschluss eines Pflegevertrages ist „gescheitert“. div. von der Betreuerin vorgelegte Pflegeverträge hat schon der Ergänzungsbetreuer als nicht genehmigungsfähig angesehen. Da die Angelegenheit irgendwann zum Erliegen kam wurde die Ergänzungsbetreuung aufgehoben. Zur RL hat die Betreuerin als Beleg nun div. teilweise von ihr und teilweise von dem Betreuten unterschriebene Pflegeverträge vorgelegt zum Nachweis der Zahlung an ihre Familienangehörigen für erbrachte Pflege- bzw. Betreuungs-Leistungen. Inzwischen ist dieses Vorgehen eingestellt und ein Pflegedienst beauftragt. Ein Mietvertrag, den der Ergänzungsbetreuer mit der Hauptbetreuerin abgeschlossen hat, wurde genehmigt.
    Das Vermögen des Betreuten beträgt am Ende des RL-Zeitraums knapp 120.000 € zzgl. eines im Betreuungsjahr neu angeschafften PKW von ca. 25.000 €.
    Auf den neu angeschafften PKW teilte die Betreuerin mit, dass der Betreute dies wünschte, da sein PKW uralt war. Diesen hat die Betreuerin mit ausdrücklichem Einverständnis des Betreuten, an ihren Sohn verkauft. Anhand von „Blitzer-Fotos“ lässt sich feststellen, dass der neuen Wagen von der Betreuerin gefahren wird. Dies hat sie auch bestätigt, der Betreute sei dazu auch nicht mehr in der Lage. Die Bußgelder wurden vom Betreutenkonto gezahlt. Die Betreuerin auf Nachfrage: Wenn ich den Betreuten von A nach B fahre, kann das schon mal vorkommen.
    Aus der RL ergibt sich weiter, dass für ca. 1.400 € ein „Privatgutachten“ und sodann die Rechnung eines Notars für eine Testamentsbeurkundung bezahlt worden ist. Ich habe nach der Notwendigkeit des Gutachtens gefragt, insbesondere weil ca. 8 Monate vorher erst das Betreuungsgutachten erstellt wurde, welches ja auch schon 600 € gekostet hat. Die Betreuerin teilte mit, dass der Notar vor Beurkundung ein neues Gutachten zur Frage der Testierfähigkeit angeraten hat. Weiter trägt sie vor, dass es alleiniger Wunsch des Betreuten war das Testament zu errichten.
    Im Rahmen ihrer Stellungnahme zu den div. Pflegeverträgen teilte die Betreuerin noch mit, dass dieses Vorgehen nun nicht mehr praktiziert werde. Durch das Testament wäre sie genug abgefunden.
    Nach einer vom Richter und mir erfolgten Anhörung (Betreuter war wirklich toll gepflegt in einer schönen barrierefreien ordentlichen und sauberen Wohnung, konnte aber auf gestellte Fragen fast überhaupt nicht antworten, lächelte meist nur) wurde bzgl. der Vermögenangelegenheiten ein neuer Betreuer (RA) bestellt. Aus dem vom Richter in diesem Zusammenhang in Auftrag gegebenen Gutachten ergibt sich lt. SV „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“, dass der Betreute im Zeitpunkt der Testamentsbeurkundung weder geschäfts- noch testierfähig gewesen ist.

    Tja, und nun? Die Vorträge der Betreuerin, dass das Auto auf Wunsch des Betreuten angeschafft wurde, dass das Testament seiner Idee entsprang und manches mehr muss jetzt in Frage gestellt werden. Das muss ich im Prüfbericht doch sicher festhalten. Ich will auch nicht ausschließen, dass dieser Prüfbericht u. U. Gegenstand eines vom neuen Betreuer einzuleitenden gerichtlichen Verfahrens gemacht wird, da sollte das schon passen.
    Hatte jemand schon mal einen ähnlichen Fall und kann einen Rat geben? Ich hatte mir überlegt, dass ich im Prüfbericht lediglich Tatsachen festhalte. Also so nach dem Motto: Aufgefallen ist, dass für den nicht mehr fahrtüchtigen Betreuten ein neues Auto angeschafft wurde; die Betreuerin teilte auf Nachfrage mit, dass dies ausschließlich dem Wunsch des Betreuten entsprach; der SV kommt in seinem Gutachten allerdings zu dem Ergebnis, dass …
    Oder muss ich das Verhalten der Betreuerin im Prüfbericht auch „werten“?

    Ich danke Euch herzlich, allein schon fürs Lesen dieses langen Sachverhalts.

  • M.E. müssen in den Prüfbericht nur Tatsachen und eine Wertung ist nicht erforderlich (wofür auch).

    Die Wertung der Tatsachen obliegt dem Richter hinsichtlich der Fragen, ob die Betreuerin wegen Pflichtverletzung zu entlassen ist oder ob ein Ergänzungsbetreuer zwecks Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Betreuerin bestellt werden soll.

    Die Wertung hinsichtlich von Schadensersatz wegen Pflichtverletzung obliegt dem Zivilgericht.

    §1795 BGB scheint die Betreuerin nicht zu interessieren. Gekannt haben muss sie ihn ja, wenn es schonmal einen Ergänzungspfleger deshalb gab.
    Da wird es für den neuen Betreuer einiges zurückzufordern geben.

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