Rechnungslegung und Prüfvermerk

  • Sie wird vermutlich keine saubere Schlussrechnungslegung hinlegen können. Schon wegen der vom Konto des Betreuten bezahlten Bußgelder nicht. Dazu kommen die für Pflegeleistungen willkürlich vereinnahmten Summen. Der Verkauf des alten Autos an den Sohn der Betreuerin ist m.E. rückabzuwickeln.

    Der neue Betreuer sollte Schadensersatzansprüche gegen seine Vorgängerin prüfen, wenn er unwillig ist, würde ich hierfür einen Ergänzungsbetreuer bestellen.

    Ich frage mich auch, wieso im Sachverhalt ständig auf das 'ausdrückliche' Einverständnis eines nicht geschäftsfähigen Betroffenen gepocht wird!? Ersetzt dieses Einverständnis Vertretungsausschlüsse und Schenkungsverbote?

  • Bzgl. der RL sehe ich hier eigentlich keine Probleme. Die Mängel sind festzustellen. Ungereimtheiten, evtl. unwirksame Verträge (z. B. mit Sohn) sind aufzuführen und dann ist das Problem an den neuen Betreuer weiterzugeben. Dieser sollte zeitnah tätig werden und darlegen, wie er Ansprüche des Betreuten geltend macht.

  • Prüfbericht fertigen, dabei Aufführen, was schief gelaufen ist und Kopie an den neuen Betreuer mit der Bitte die Ansprüche des Betreuten gegen die ehemalige Betreuerin zu prüfen und durchzusetzen. Auf die Geschäftsfähigkeit betreffende Gutachten weise ich natürlich hin.

    Frist dafür setzen, ich nehme immer 3 Monate und dann den Bericht bezüglich der Rückforderungen prüfen.


    Wie man hier bezüglich des laut SV fehlerhaft entstandenen Testamentes vorgehen kann, kann ich nicht sagen. Ich denke man hat da auch kaum Chancen, da das vorher von der Betreuerin eingeholte Gutachten ja
    positiv bezüglich der Testierfähigkeit ausgefallen sein muss, sonst hätte der Notar das Testament nicht aufgenommen. Da hat man nun ein notarielles Testament und dies ist ohne weiteres Verfahren nach Eröffnung umsetzbar und die ehemalige Betreuerin kann damit zur Bank etc. gehen. Eine Anhörung erfolgt ja mangels ES-Verfahrens nicht.

    Hat jemand dazu Ideen?

  • Wenn es ein notarielles Testament geworden ist, ist es ja in die amtliche Verwahrung gelangt. Also gibt es eine IV-Akte bei Euch. Zu der schickst eine Kopie des Anhörungsvermerks, aus dem sich ja die Geschäftsunfähigkeit ergeben dürfte, an die Nachlassabteilung „zur Kenntnis, weil sich anlässlich des weiteren Verlaufs in dem Betreuungsverfahren ergeben hat, dass der Betreute ein Testament errichtet haben soll.“ Was der Kollege damit macht ist dann nicht mehr Dein Problem.

    Ich hätte jedoch einen Erbvertrag errichtet. Und wenn die ein wenig clever waren, ist der gar nicht erst in die amtliche Verwahrung gelangt (34 Abs. 2 Satz 1 BeurkG) und es liegt keine Akte vor. Dann gibt´s auch keine IV-Akte und Du kannst Dir Deine Mitteilung sparen…

    Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.
    Mit freundlichen Grüßen
    Ihre Justizbehörde

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!