Vermerk über Dauervollstreckung im Erbschein?

  • Der Erblasser mit größerem Vermögen hat vermächtnisweise eine Immobilie zugewendet und als als einzige Aufgabe des Testamentsvollstreckers die jahrelange Verwaltung dieser Immobilie bestimmt.
    Dabei dürfte es sich um Dauervollstreckung gem. § 2209 BGB handeln. Wird diese im Erbschein erwähnt?

  • Eine Testamentsvollstreckung ist stets in den Erbschein aufzunehmen, vorausgesetzt es handelt sich um eine Testamentsvollstreckung, welche den oder die Erben beschwert. Dagegen ist eine bloße Vermächtnisvollstreckung nicht im Erbschein zu erwähnen, weil sie nur den Vermächtnisnehmer und nicht den oder die Erben beschwert.

    In Fällen wie dem vorliegenden ist vom Nachlassgericht stets zu prüfen, ob dem Testamentsvollstrecker auch die Aufgabe zukommen soll, das Vermächtnis für den Erben zu erfüllen, so dass er bei der Erfüllungshandlung (Auflassung) auf beiden Seiten handelt. Ist dies zu bejahen, handelt es sich im Rechtssinne um zwei gesonderte Testamentsvollstreckungen: Eine gegenständlich beschränkte zu Lasten des Erben, die - samt der gegenständlichen Beschränkung - in den Erbschein gehört und die Zug um Zug mit Vermächtniserfüllung materiell erlischt - und eine "zweite" TV, die dann für die Zeit nach Vermächtniserfüllung ggf. als Verwaltungsvollstreckung fortdauert.

    So wie mit dem Erbschein verhält es sich auch mit dem Grundbuch:

    Die bloße Vermächtnis-(Verwaltungs)TV ist erst im Zuge der Eintragung der Auflassung an den Vermächtnisnehmer zu vermerken.

    Bei kombinierter Erben- und Vermächtnisvollstreckung ist die Erbenvollstreckung zu vermerken, wenn es zur Eintragung der Erbfolge kommt. Dieser TV ist im Zuge der Eintragung der Auflassung an den Vermächtnisnehmer zu löschen und gleichzeitig ist ein neuer TV-Vermerk über die Vermächtnisvollstreckung einzutragen.

    Erfolgt die Erfüllung des Vermächtnisses ohne Voreintragung der Erbfolge, wird im Zuge der Auflassung an den Vermächtnisnehmer nur die Vermächtnis-TV vermerkt.

  • Inzwischen liegen der Erbschein sowie das Testamentsvollstreckerzeugnis vor.
    Es besteht nur reine Verwaltungsvollstreckung, die auch im Erbschein nicht erwähnt ist. Die Vermächtnisnehmer sind minderjährig, (Verwaltungs)-Testamentsvollstrecker ist deren Vater.

    Ich würde wie folgt verfahren:

    Da nur Verwaltungsvollstreckung besteht, kommt dem TV hier nicht die Aufgabe zu, das Vermächtnis zu erfüllen. Die minderjährigen Vermächtnisnehmer werden daher bei der Auflassung durch ihre Eltern vertreten.

    Das geerbte Objekt ist wahrscheinlich vermietet (muss ich noch klären).

    Sind die familiengerichtliche Genehmigung und die eines Ergänzungspflegers erforderlich?

  • Die Vermächtnis-Verwaltungsvollstreckung bezieht sich aber bereits auf den Vermächtnisanspruch, so dass die Auflassung auf der Erwerberseite vom TV zu erklären ist. Damit erübrigt sich auch die Frage nach dem Erfordernis einer familiengerichtlichen Genehmigung.

    Wer ist denn überhaupt Erbe?

  • Gut, dass ich nochmal nachgefragt habe.

    Verstorben ist A. Erbin ist dessen Ehefrau B. Vermächtnisnehmer sind die minderjährigen Enkel, und Verwaltungs-TV der Sohn von A und B, der auch Vater der Vermächtnisnehmer ist.

  • In meinem Fall handelt es sich um eine kombinierte den Erben beschränkende und die Vermächtnisnehmer beschränkende TV.
    Wortlaut des öffentlichen Testaments: Erben sind A und B zu je 1/2. C, D und E erhalten vermächtnisweise jeweils 10.000,00 €. TV ist angeordnet. TV ist X, ersatzweise Z. Der TV hat die Aufgabe, den Nachlass nach den Bestimmung des Testamentes auseinanderzusetzen, die Rückstellung die die Grabpflege zu bilden, die Vermächtnisse zu erfüllen sowie die meinen Enkeln zugedachten Vermögenswerte zu verwalten, bis diese das 25. Lebensjahr vollendet haben."

    X hatte das Amt des Testamentsvollstreckers angenommen. Ihm wurde ein TV-Zeugnis erteilt. Nun kündigt er das Amt und trägt vor, dass der Nachlass auseinandergesetzt ist, die Vermächtnisse erfüllt sind und C und D inzwischen das 25. Lebensjahr vollendet haben. E hat das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet, aber das Vermächtnis kann ja nunmehr durch den Vater A verwaltet werden.

    Zum Nachlass gehört ein Grundstück, die Grundbuchberichtigung auf A und B wurde vorgenommen, der TV-vermerk wurde eingetragen. Nun soll der Tv-Vermerk aus dem Grundbuch gelöscht werden. Hierzu wird eine Bestätigung des Nachlassgerichts gefordert, dass die Testamentsvollstreckung beendet ist.

    Faktisch ist die Testamentsvollstreckung ja aber bezüglich E noch nicht beendet, da diese das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet ist. Die Aussage, dass der Vater das vermögen verwalten kann, ist meiner Meinung nach Unsinn. Es gibt allerdings keine TV mehr, die den Erben beschwert. Was kann ich den Beteiligten mitteilen?

  • Der Fall ist immer noch wie in #8. Es soll nun ein neues Testamentsvollstreckerzeugnis erteilt werden. Da der Nachlass auseinandergesetzt, die Vermächtnisse erfüllt und C und D bereits das 25. Lebensjahr vollendet haben, müsste es sich doch um eine reine Vermächtnisvollstreckung hinsichtlich des an E zugewandten Vermögens handeln, oder? Dies wäre ja im Testamentsvollstreckerzeugnis so auch auszuweisen.
    Hat jemand einen Formulierungsvorschlag? Habe ein solches Testamentsvollstreckerzeugnis noch nie erteilt.

  • Hatte ich schon einmal, hier mein Text, ohne Gewähr:

    "TV-Zeugnis

    In der NL-Angelegenheit

    ist X zum Vermächtnisvollstrecker ernannt worden.
    Dauervollstreckung gemäß § 2209 … ist angeordnet.
    Gemäß § 2210 BGB dauert die Verwaltung fort bis zum …

    Die TV ist hinsichtlich der Verwaltung gemäß § 2208 Abs. 1 S. 2 BGB auf folgende Nachlassgegenstände beschränkt, welche im Vermächtniswege zugewendet wurden:
    …...

    Rechtspfl."

    Im MüKo zu § 2223 BGB hatte ich damals auch noch ein paar für mich hilfreiche Hinweise
    gefunden.

  • Hallo,

    ich habe einen Erbschein zu erstellen.

    Testamentsvollstreckung ist angeordnet- sie dauert an bis zur Vollendung des 18ten Lebensjahres der Erbin Clarissa Müller, geb. 01.02.2010. (Daten fiktiv)

    Gehört das so auch in den Erbschein oder lediglich "Testamentsvollstreckung ist angeordnet".

    Danke im Voraus

  • Im Grundbuch würde nach § 52 GBO eingetragen:

    "Befristete
    Testamentsvollstreckung ist angeordnet" oder
    "Testamentsvollstreckung bis zum XX.XX.XXXX ist angeordnet".

    Evtl. auch so im Erbschein?
    Ohne diesen Zusatz würde der Erbschein mit Fristablauf unrichtig und wäre einzuziehen,
    da eine nicht (mehr) bestehende Verfügungsbeschränkung des Erben ausweisen würde.

    Niemand ist unersetzbar. Die Friedhöfe liegen voll von Leuten, die sich für unersetzbar hielten (H.-J. Watzke). :cool:

  • Der Erbschein wäre bereits im Zeitpunkt seiner Erteilung unrichtig, weil er eine unbefristete Testamentsvollstreckung verlautbart, obwohl sie in Wahrheit materiell befristet ist.

    Alles, was den Bestand der Testamentsvollstreckung betrifft, ist in gleicher Weise sowohl im Erbschein als im TV-Zeugnis (und natürlich auch im Grundbuch) wiederzugeben. Hierzu würde natürlich auch die Angabe gehören, dass sich die Testamentsvollstreckung ggf. auf einen bestimmten Nachlassgegenstand (z. B. konkret zu bezeichnenden Grundbesitz) beschränkt.

  • Der Erbschein wäre bereits im Zeitpunkt seiner Erteilung unrichtig, weil er eine unbefristete Testamentsvollstreckung verlautbart, obwohl sie in Wahrheit materiell befristet ist.

    Alles, was den Bestand der Testamentsvollstreckung betrifft, ist in gleicher Weise sowohl im Erbschein als im TV-Zeugnis (und natürlich auch im Grundbuch) wiederzugeben. Hierzu würde natürlich auch die Angabe gehören, dass sich die Testamentsvollstreckung ggf. auf einen bestimmten Nachlassgegenstand (z. B. konkret zu bezeichnenden Grundbesitz) beschränkt.

    Sehe ich genauso

  • Ich hänge mich hier mal dran.

    Ich soll im Grundbuch einen Erben ohne TV Vermerk eintragen.

    Mir wird die Ausfertigung eines ES aus 2020 vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass die TV zum 31.03.2021 erlischt.

    Nach § 352b FamFG musste diese Befristung ja in den ES aufgenommen werden.
    Reicht mit dieser ES jetzt für die Eintragung des Erben ohne TV Vermerk oder muss der ES eingezogen werden ? Meines Erachtens kann ich ohne Bedenken eintragen, da der Bedingungseintritt offenkundig ist und sich der TV Zusatz im ES damit "erledigt" hat. Ist das richtig so?

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