Hinterlegung örtliche/funktionelle Zuständigkeit

  • Hallo zusammen,
    falls das hier ins Anwärterforum gehört bitte ich um Verschiebung.

    Für ein Referat im Schuldrecht möchte ich auch etwas über das Verfahrensrecht in BW (HintG BW) sagen.
    Leider hab ich noch ncihts über die örtliche Zuständigkeit des AG und die funktionelle des Rpfl gefunden, auch nicht im RpflG.
    Könnt ihr mir da etwas dazu sagen?
    Danke schonmal und Gruß

  • Früher war die funktionelle Zuständigkeit in § 30 RpflG geregelt. Der § wurde aufgehoben und die einzelnen Landesgesetze regeln nun normalerweise alle in § 2 die Zuständigkeit des Rechtspflegers. BW hat allerdings auch diesen § 2 kürzlich aufgehoben. Keine Ahnung wo jetzt die funktionelle Zuständigkeit dort geregelt ist.

  • Im Umkehrschluss daraus, dass im HintG NRW nirgends eine örtliche Zuständigkeit festgelegt ist.

    So ist.

    Über alle Hinterlegungsgesetze hinweg gibt es nur vereinzelt für spezielle Fälle Zuständigkeitsbestimmungen. In Niedersachsen sind z.B. lediglich Werthinterlegungen auf die Amtsgerichte am Ort eines LG zentralisiert.

    Ich frage mich, ob der § 374 BGB nicht dem HintG NRW vorgeht als spezielle Vorschrift? Also Hinterlegung am Leistungsort?

    Nein. §374 Abs. 1 2. HS BGB macht klar, dass die Hinterlegung auch an einem anderen Ort erfolgen kann.

    Das materielle Recht kennt eben nur einen Ort an dem hinterlegt werden soll, der andere Orte jedoch nicht ausschließt.

    Das formelle Hinterlegungsrecht kennt grundsätzlich gar keine örtliche Zuständigkeit (so auch zutreffend: Ulrici in BeckOGK, 1.4.2022, BGB § 372 Rn. 116; Ehlers in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 374 BGB (Stand: 01.02.2020), Rn. 2).

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