Teilungsversteigerung, ger. Gebot, Befriedigungsfiktion

  • A und B sind Grundstückseigentümer zu je 1/2. Der Anteil des B ist mit 2 Zwangssicherungshypotheken belastet: Rang 1 TEUR 10,0 (Gläubiger 1) und Rang 2 TEUR 15,0 (Gläubiger 2). A und B haben jeweils die Teilungsversteigerung beantragt (bzw. beigetreten). Gerichtlicher Verkehrswert sei TEUR 25,0.

    1. (Abgesehen von den Verfahrenskosten) Wie hoch ist das geringste Gebot?
    2. Wie Frage 1. - nur betreibt Gläubiger 1 seinerseits zusätzlich die Zwangsversteigerung?
    3. Gläubiger 1 betreibt keine Zwangsversteigerung: (Unterstellt er sei Meistbietender) Wieviel kann/darf Gläubiger 1 bieten, um kein frisches Geld in die Hand nehmen zu müssen ( w/ § 114 a ZVG)?
    4. Wie Frage 3. - nur betreibt Gläubiger 1 seinerseits die Zwangsversteigerung?

    Danke im Voraus! [Blockierte Grafik: http://www.recht.de/phpbb/images/smilies/icon_smile.gif]

  • A und B sind Grundstückseigentümer zu je 1/2. Der Anteil des B ist mit 2 Zwangssicherungshypotheken belastet: Rang 1 TEUR 10,0 (Gläubiger 1) und Rang 2 TEUR 15,0 (Gläubiger 2). A und B haben jeweils die Teilungsversteigerung beantragt (bzw. beigetreten). Gerichtlicher Verkehrswert sei TEUR 25,0.

    1. (Abgesehen von den Verfahrenskosten) Wie hoch ist das geringste Gebot?
    2. Wie Frage 1. - nur betreibt Gläubiger 1 seinerseits zusätzlich die Zwangsversteigerung?
    3. Gläubiger 1 betreibt keine Zwangsversteigerung: (Unterstellt er sei Meistbietender) Wieviel kann/darf Gläubiger 1 bieten, um kein frisches Geld in die Hand nehmen zu müssen ( w/ § 114 a ZVG)?
    4. Wie Frage 3. - nur betreibt Gläubiger 1 seinerseits die Zwangsversteigerung?

    Danke im Voraus! [Blockierte Grafik: http://www.recht.de/phpbb/images/smilies/icon_smile.gif]


    Der Sachverhalt ist so arm an Informationen, dass es eigentlich keinen Spaß macht, darauf zu antworten.
    Nur um Bang-Johansen widersprechen zu können (;), ich hoffe, dass der mir nicht gram ist deswegen), schreibe ich nun doch was und sehe mich genötigt, mit Unterstellungen arbeiten. So unterstelle ich denn, dass der Anteil von A unbelastet ist, dass der Gläubiger_1 keinen Anspruch gegen A, sondern nur gegen B hat und dass er nur darüber nachdenkt, wegen des dinglichen Anspruchs aus der am Anteil des B eingetragenen Zwangssicherungshypothek die Zwangsversteigerung zu betreiben. Weiter unterstelle ich, dass außer den genannten Zwangssicherungshypotheken keine Ansprüche in den Rangklassen 10 I 1 bis 10 I 8 ZVG angemeldet worden sind.

    Dann kann ich Frage 1 wie Bang-Johansen beantworten: Nach der Niedrigstgebotstheorie ist die Höhe des geringsten Gebots anhand desjenigen betreibenden Verfahrensbeteiligten zu ermitteln, dessen Anteil am geringsten belastet ist. Das ist dann A.

    Frage 2 wirft seinerseits Fragen auf: Wenn Gläubiger_1 die Zwangsversteigerung betreibt, läuft sein Verfahren völlig losgelöst vom Teilungsversteigerungsverfahren. Nur hat nach dem Sachverhalt (einschließlich meiner dargelegten Unterstellungen) der Gläubiger_1 ja nur einen Duldungsanspruch gegen den B, kann also nur den 1/2 Bruchteil des B versteigern lassen. Wer würde darauf bieten, zumal wenn er in der parallelen Teilungsversteigerung das Eigentum alsbald wieder zu verlieren droht?

    Bei Frage 3 wird es im Hinblick auf § 85a Abs. 3 ZVG echt schwierig. Für mich stellt sich die Frage, ob er "zur Befriedigung aus dem Grundstück" berechtigt ist, wenn doch sein Verwertungsrecht nur an dem Anteil an der Bruchteilsgemeinschaft besteht, die doch gerade auseinandergesetzt werden soll. In der Literatur habe ich keine befriedigende Antwort auf diese Frage gefunden, allerdings auch noch nicht energisch gesucht. Wenn A anständig beraten ist, dann stellt sich das Problem aber auch nicht, weil dann A das Gebot entweder in die Höhe zu treiben schafft oder nach dem Ende der Bietzeit die Verfahrenseinstellung bewilligt, was zur Zuschlagsversagung führt.

    Bei Frage 4 steht wieder das Problem, dass Gläubiger_1 ja nur den 1/2 Bruchteil des B versteigern kann. Dort kommt ihm dann § 85a Abs. 3 ZVG zugute (wenn er denn einen 1/2 Anteil ersteigern will).

  • Ich würde mich da mal "dranhängen" Leichte Abänderung des Grundfalls!
    A und B sind Miteigentümer je zur Hälfte! A betreibt die Teilungsversteigerung! Eingetragen im Grundbuch ist für beide (A+B) eine GS i. Höhe von 100.000,00 €
    Der Anteil des B (nicht betreibend) ist zudem noch belastet mit Zwangssicherungshypotheken.

    Dann ist es doch so, dass die GS bestehen bleibt und die Zwasis erlöschen.

    Wie ist es dann nach dem Zuschlag mit der späteren (Über-)Erlösverteilung bezüglich der Zwangssicherungshypotheken?
    Das Befriedungsrecht aus den Zwasis müsste sich dann beim etwaigen Erlösüberschuss für den B doch irgendwie auswirken? (Bei Einigung im Verteilungstermin oder nach Hinterlegung gem. § 117 II ZVG als Berechtigte)
    Oder?

  • Nach Wegfertigung der Ansprüche, die das Grundstück insgesamt belasten, bildest du Einzelteilungsmassen (hier zu je 1/2).
    Aus der Einzelteilungsmasse B werden, soweit ausreichend, die Sicherungshypotheken befriedigt.
    Der Überschuss der beiden Einzelteilungsmassen steht dann wieder A und B ungeteilt zu (auch wenn aus der Masse B nur noch 0,00 EUR kommen würden).
    Im Falle der Hinterlegung ist daher auch für A und B zu hinterlegen.

    Wie A und B sich auseinandersetzen ist dann ihr eigener Job.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!